OLG Brandenburg: Das Widerrufsrecht kann auch mit der Inanspruchnahme der Dienstleistung erlöschen / Mobilfunk-Vertrag

veröffentlicht am 2. Juli 2009

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Brandenburg, Urteil vom 11.02.2009, Az. 7 U 116/08
§ 312 d Abs. 3 Nr. 2 BGB
, §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 UKlaG

Ein Verbraucherverein hatte einen Mobilfunk-Service-Provider gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen. Streitgegenständlich war die Formulierung: „Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn … mit der Ausführung der Dienstleistungen mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie selbst diese veranlasst haben (z.B. durch Nutzung der Mobilfunkleistung)„. Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass die Abweisung der Klage zu Recht erfolgte.

Die Widerrufsbelehrung der Beklagten entspreche den Vorgaben des § 312 d Abs. 3 Nr. 2 BGB. Insofern liege ein Verstoß gegen eine verbraucherschützende Norm nicht vor.  Die Vorschrift des § 312 d Abs. 3 Nr. 2 BGB regele, dass das Widerrufsrecht des Verbrauchers bei einer Dienstleistung erlischt, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen oder der Verbraucher diese selbst veranlasst habe. Der beanstandete Teil der Widerrufsbelehrung der Beklagten gehe über den Wortlaut des § 312 d Abs. 3 Nr. 2 BGB nicht hinaus.

Dem Kläger könne nur dann ein Unterlassungsanspruch zustehen, wenn ihm in seiner Auffassung zu folgen wäre, die Vorschrift des § 312 d Abs. 3 Nr. 2 BGB sei dahin teleologisch zu reduzieren, dass der Ausschluss des Widerrufsrechts nur bei unteilbaren Dienstleistungen zu gelten habe (bejahend: Wendehorst in: MünchKomm BGB, 5. Aufl., § 312 d BGB, Rdnr. 56; Thüsing in: Staudinger, BGB (2005), § 312 d BGB, Rdnr. 36; verneinend: Palandt/ Grüneberg, BGB, 68. Aufl., § 312 d, Rdnr. 7 a).

Die Befürworter einer teleogischen Reduktion, die grundsätzlich zulässig sei (Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., Einl. 49), stützten sich auf folgende Erwägungen:  Im Gegensatz zu den Finanzdienstleistungen, bei denen das Widerrufsrecht erst nach vollständiger Erfüllung erlösche, sei dies bei den sonstigen Dienstleistungen schon vor Ablauf der Widerrufsfrist der Fall, wenn der Unternehmer mit Zustimmung oder auf Veranlassung des Verbrauchers mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen hat. Das darin liegende „Alles-oder-nichts-Prinzip“ erscheine rechtspolitisch fragwürdig, weil auch und gerade nach Beginn der Ausführung der Dienstleistung ein schützenswertes Interesse des Verbrauchers bestehe, sich vom Vertrag wieder lösen zu können; der Verbraucher habe vor Erfüllung des Vertrages nicht die Möglichkeit, die Qualität der Leistung zu beurteilen oder sich von den persönlichen Eigenschaften des Unternehmers einen Eindruck zu verschaffen.

Ein Bedürfnis zu einer teleologischen Reduktion des § 312 d Abs. 3 Nr. 2 BGB bestehe nicht. Auch beim Abschluss eines – längerfristigen – Mobilfunkvertrages bestehe kein gesteigertes Schutzbedürfnis des Verbrauchers. Auch dann, wenn der Verbraucher den Vertrag im Ladengeschäft abschließe, sei ihm in der Regel nicht die Möglichkeit eröffnet, die Qualität der Leistung zu überprüfen. Das liege in der Natur des Mobilfunks begründet. Die Qualität des Empfangs einer Mobilfunkverbindung hänge in erster Linie von den jeweils tatsächlichen Gegebenheiten des jeweiligen Standortes ab. Im Ladengeschäft könnten unter Umständen besonders gute Verhältnisses bestehen, wie dies auch bei der Vorführung eines Fernsehgeräts der Fall sei; bei einem anderen Einsatzort verändere sich die hierfür maßgeblichen Umstände naturgemäß. Auch im Ladengeschäft bestehe für den Verbraucher keine Möglichkeit, sich einen persönlichen Eindruck vom Unternehmer einer Mobilfunkleistung zu verschaffen.

Das Oberlandesgericht ließ die Revision zu, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe. Die Beklagte verwende ihre Widerrufsbelehrung bundesweit.

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