OLG Braunschweig: Kehrt, marsch! Neue BGH-konforme Rechtsprechung zu Google AdWords

veröffentlicht am 2. April 2009

OLG Braunschweig, Beschluss vom 25.03.2009, Az. 2 U 193/08
§ 14 Abs. 2 MarkenG

Das OLG Braunschweig hat in einem Hinweisbeschluss erklärt, dass es seine bisherige Rechtsprechung zur markenrechtlichen Relevanz der standardmäßigen Google AdWords-Einstellung „weitgehend passende Keywords“ angesichts der jüngsten BGH-Rechtsprechung („pcb“) aufgibt. Es werde darauf hingewiesen, so der Senat in einem Bandwurmsatz, dass das Berufungsgericht beabsichtige, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 S.1 ZPO zurückzuweisen, weil nach der derzeitigen Bewertung des Senats unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH (BGH, Urteil vom 22.01.2009, Az. I ZR 139/07) die Berufung keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte, da nach der höchstrichterlichen Klärung die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung mehr habe und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil mit der Möglichkeit der Revision nicht erfordere. In dem vorliegenden Fall stehe der Klägerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 14 MarkenG nicht zu. Der Beklagte habe substantiiert dargelegt, dass er lediglich den generischen Begriff „…“ gebucht habe, worin für sich keine Markenverletzung liege.

Auch die Beweislage, dass der Beklagte sein Keyword tatsächlich aus der von Google bereitgestellten Liste der „weitgehend passenden Keywords“ genommen habe, sei unzureichend. Die Klägerin trage die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch wegen Markenverletzung, wobei die Braunschweiger Richter zur Darlegungs- und Beweislast in diesen Fällen auf das Urteil des BGH vom 22.01.2009, Az. I ZR 139/07 „pcb“ verwiesen. Zwar habe Google am 03.05.2007 eine Verknüpfung zwischen dem von dem Beklagten gebuchten Keyword und dem die Marke der Klägerin darstellenden Suchwort hergestellt, da ansonsten die Anzeige des Beklagten nicht am 03.05.2007 bei Aufruf dieses Suchwortes erschienen wäre. Die Klägerin habe jedoch nicht genügend dargetan, dass zum Zeitpunkt der Buchung der Adword-Kampagne durch den Beklagte am 24.04.2006 die Marke der Klägerin bereits auf der Liste der von Google genannten „weitgehend passenden Keywords“ erschienen sei. Sie stelle lediglich Vermutungen auf, weil das nach dem von ihr gefertigten Ausdruckam 03.05.2007 der Fall gewesen sei. Angesichts der unstreitigen Dynamik der von Google geführten Listen lasse das jedoch keine Rückschlüsse auf den 24.04.2006 zu. Den Hinweis zu diesem Beschluss gab die Kanzlei Prehm & Klare.

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