OLG Braunschweig: Kein Wettbewerbsverhältnis bei Verkauf von Herrenmode einerseits und Damenmode andererseits

veröffentlicht am 26. Februar 2010

OLG Braunschweig, Urteil vom 27.1.2010, Az. 2 U 225/09
§§ 3, 12 UWG

Das OLG Braunschweig hat entschieden, dass zwischen einem Anbieter von Herrenwäsche (Unterwäsche und Bademoden) und einem Verkäufer von (gebrauchter) Damen- und Kinderwäsche kein Wettbewerbsverhältnis besteht. Das Landgericht hatte dies noch anders bewertet und auf den Vertrieb von „modischer Bekleidung“ abgestellt. Das OLG forderte demgegenüber eine stärkere Differenzierung: Es komme darauf an, ob die angebotenen Waren austauschbar seien, so dass dem angesprochenen Kunden oder Werbeadressaten Kaufalternativen aufgezeigt würden. Für die Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses sei erforderlich, dass der Absatz des einen Unternehmens auf Kosten des anderen gehen könne. Dies sei in der streitigen Konstellation nicht der Fall gewesen. Ein Verbraucher, der eine Herrenbadehose suche, würde sich nicht alternativ der von der Beklagten angebotenen Damen- oder Kinderbekleidung zuwenden. Eine gegenseitige Absatzbehinderung oder -störung der Parteien könne nicht angenommen werden.

Auch eine vom Kläger vorgebrachte geplante Entwicklung einer Damenlinie in Erweiterung seines Angebots ändere daran nichts. Die bloß abstrakte Möglichkeit eines Marktzutritts reiche dafür nicht aus, es müsse eine konkrete Wahrscheinlichkeit bestehen. Diese sei hier nicht gegeben, da 10 Monate nach der Abmahnung weiterhin lediglich Herrenwäsche angeboten werde.

Auf das Urteil hingewiesen hat RA Christian Stücke.

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