OLG Bremen: Flugkosten wegen Terminsaufhebung sind erstattungsfähig, wenn Flug nicht mehr storniert werden kann

veröffentlicht am 17. Mai 2010

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Bremen, Beschluss vom 08.03.2010, Az. 2 W 13/10
§§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO

Das OLG Bremen hat entschieden, dass die nutzlos aufgewandten Kosten für einen Flug zur Wahrnehmung eines Termins, der später kurzfristig storniert wird, auf Grund eines entsprechenden Kostenfestsetzungsantrags festgesetzt werden können. Dem Ansatz der Kosten stehe der Umstand, dass die Anreise zum Termin am 05.06.2008 nicht stattgefunden habe, nicht entgegen. Werde ein Termin – wie hier – kurzfristig aufgehoben, so seien Reisekosten der Partei bzw. ihres Rechtsanwalts gleichwohl festzusetzen, soweit sie unvermeidbar seien (Giebel in: Münchener Kommentar, ZPO, 3. Aufl., Rn. 132 zu § 91 m.w.H.). Das gelte auch für solche Reisekosten, die wegen der kurzfristigen Stornierung nicht mehr zurückerstattet würden. Der Termin sei mit Beschluss des LG Bremen vom 20.03.2008 auf den 05.06.2008 anberaumt worden. Der Rechtsanwalt habe daraufhin am 28.05.2008 den Flug von N. nach B. gebucht. Das sei sachgerecht gewesen.

Erst am 03.06.2008, mithin zwei Tage vor dem angesetzten Termin, sei den Anwälten fernmündlich vom Gericht mitgeteilt worden, dass der Verhandlungstermin aufgehoben werde, weil sich die Parteien mit dem Eintritt in das schriftliche Verfahren einverstanden erklärt hätten. Der Anfall der Stornokosten habe sich demnach nicht mehr vermeiden lassen. Insbesondere sei zu dem Zeitpunkt, als der Flug von N. nach B. gebucht worden sei, noch nicht zu erwarten gewesen, dass der Verhandlungstermin etwa nicht stattfinden werde, so dass auch keine Veranlassung für den Rechtsanwalt bestand, vor der endgültigen Buchung beim Landgericht hierüber Rückfrage zu halten.

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