OLG Celle, Beschluss vom 02.08.2012, Az. 13 U 72/12
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 TMG
Das OLG Celle hat entschieden, dass hinsichtlich einer Unternehmens-Homepage das Unternehmen, welches die Domain innehat, regelmäßig auch als Diensteanbieter im Sinne des Telemediengesetzes anzusehen ist. Das Unternehmen als Arbeitgeber habe die Funktionsherrschaft über die Domain, so dass einzelne Mitarbeiter nicht als Diensteanbieter zu qualifizieren seien. Zum Volltext der Entscheidung:
Oberlandesgericht Celle
Beschluss
Es wird erwogen, die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Dem Beklagten wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 27. August 2012 gegeben.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.
Gründe
Der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu noch fordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Ferner ist auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die Berufung hat nach derzeitigem Beratungsstand schließlich auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
Das Landgericht hat die Beweislast verkannt. Bei einer – wie vorliegend – negativen Feststellungsklage muss der Kläger lediglich die Berühmung seitens des Beklagten beweisen. Darlegungs- und beweispflichtig für die Berechtigung der Berühmung ist dagegen der Beklagte (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 29. Auflage, § 256 Rdnr. 18).
Die Berühmung seitens des Beklagten liegt vorliegend in der Abmahnung mit Schreiben vom 17. März 2011. Darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass ihm der in dem Abmahnschreiben geltend gemachte Unterlassungsanspruch zusteht, ist der Beklagte. Dieser hätte mithin darlegen und beweisen müssen, dass die Klägerinnen in Bezug auf den streitgegenständlichen Internetauftritt „Diensteanbieter“ im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 TMG sind. Das hat der Beklagte nicht getan.
Als „Diensteanbieter“ im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 TMG ist in der Regel nur der Homepage-Inhaber anzusehen (vg!. OLG Frankfurt, Urteil vom 6. März 2007 – 6 U 115/06, juris Rdnr. 25; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. Dezember 2007 – 20 U 17/07, juris Rdnr. 20), da maßgeblich in diesem Rahmen die Funktionsherrschaft über die Domain bzw. das Telemedium ist (vg!. Holznagel/Ricke in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2. Aufl., § 2 TMG Rdnr. 3), die wiederum regelmäßig nur der Domaininhaber inne hat. „Diensteanbieter“ im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 TMG ist demgemäß bei einer Homepage eines Unternehmens auch regelmäßig nur der Arbeitgeber, nicht dessen Mitarbeiter (vgl. MünchKommStGB/Altenhain, § 2 TMG Rdnr. 10; jurisPK-lnternetrecht/Heckmann, § 2 TMG Rdnr. 17).
Nach dieser Maßgabe hat der Beklagte weder dargelegt geschweige denn unter Beweis gestellt, dass die Klägerinnen in Bezug auf den streitgegenständlichen Internetauftritt „Diensteanbieter“ im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 TMG sind. Der Beklagte behauptet noch nicht einmal, dass die Klägerinnen Damaininhaberinnen sind bzw. die tatsächliche und technische Möglichkeit haben, auf die Homepage eigenständig einzuwirken, geschweige denn, dass er diesbezüglich Beweis angeboten hat. Das Landgericht hätte daher keine Beweisaufnahme durchführen brauchen und dürfen, da – wie ausgeführt – die Klägerinnen nicht beweispflichtig sind. Festzustellen ist allerdings, dass der vom Landgericht auf das Beweisangebot der Klägerinnen hin vernommene Zeuge bekundet hat, dass die streitgegenständliche Damain ausschließlich auf ihn zugelassen sei und er allein Zugriff darauf habe.
Vorinstanz:
LG Verden, Az. 10 O 96/11