OLG Celle, Urteil vom 13.03.2014, Az. 13 U 106/13 – rechtskräftig
§ 7 Abs. 1 S.1 Nr. 2 b HWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG
Das OLG Celle hat entschieden, dass die Werbung für den Kauf einer No-Name-Brille mit dem Hinweis, dass es eine Armani-Brille oder eine Sonnenbrille geschenkt gebe, wettbewerbswidrig ist. Die geschenkte Brille sei eine Zuwendung, die nicht als zulässiger Warenrabatt im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes eingestuft werden könne, da hierfür eine vollständige Gattungs- oder Qualitätsidentität Voraussetzung sei. Bei einer Armani-Brille sei demgegenüber die notwendige „Markenidentität“ nicht gegeben, bei der Sonnenbrille fehle die Identität des Verwendungszwecks. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen, blieb jedoch ungenutzt.