OLG Celle, Urteil vom 29.10.2009, Az. 13 U 86/09
§§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 4 HOAI
Das OLG Celle hat, wie die Wettbewerbszentrale jetzt vermeldet, einem Planungsbüro im Wege eines Anerkenntnisurteils untersagt, die Mindestsätze der HOAI auf der Internetplattform „www.my-hammer.de“ zu unterschreiten. Gegenstand des Verfahrens war die Erstellung von Plänen für einen Bauantrag inklusive der Statik für den Anbau an ein freistehendes Haus. Der Beklagte hatte auf diese Anfrage ein Angebot in Höhe von 1.140,00 EUR abgegeben, und zwar mit dem Hinweis „anrechenbare Kosten unter den Mindestsätzen der jeweiligen Tabelle, ansonsten Honorarermittlung nach HOAI oder Aufwand„. In dem Plausibilitätsgutachten eines Sachverständigen wurde zugunsten des Beklagten von anrechenbaren Kosten von lediglich 50.000,00 EUR ausgegangen. Daraus ergab sich unter Zugrundelegung der Honorarzone III für die zu beauftragenden Leistungsphasen 1 bis 4 ein Honoraranspruch von 1.857,11 EUR brutto, wobei in diesem Betrag die Tragwerksplanung noch nicht berücksichtigt wurde. Da der Beklagte ein niedrigeres Angebot abgegeben hat, hat die Wettbewerbszentrale wegen der Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI eine Abmahnung ausgesprochen.
Das Oberlandesgericht Celle erklärte, dass entgegen der Annahme des Landgerichts ein bindendes Angebot des Beklagten auf die Ausschreibung des Bauherrn hin abgegeben worden sei. Außerdem stellte das Gericht klar, dass die preisrechtlichen Vorschriften der HOAI eine Marktverhaltensregelung im Sinn des § 4 Nr. 11 UWG darstellten, so dass bei der Unterschreitung der Mindestsätze ein Wettbewerbsverstoß vorliege (JavaScript-Link: Pressemitteilung).