OLG Celle: Das Anbieten von „Bio“-Lebensmitteln ohne Codenummer der Kontrollbehörde ist wettbewerbswidrig

veröffentlicht am 9. November 2018

OLG Celle, Urteil vom 11.09.2018, Az. 13 W 40/18
§ 3 UWG, § 3a UWG; Art. 27 Abs. 10 EGV 834/2007; Art. 2 Buchst. c EUV 1169/2011, Art. 14 Abs. 1 Buchst. a EUV 1169/2011

Das OLG Celle hat entschieden, dass Lebensmittel mit der Bezeichnung „Bio“ über eine Codenummer der Kontrollstelle verfügen müssen. Bei der Codenummer gemäß Art. 27 Abs. 10 VO (EG) Nr. 834/2007 handele es sich um eine Pflichtinformation über Lebensmittel gemäß Art. 2 lit.c) LMIV. Diese müsse im Zusammenhang mit einem Internetangebot angegeben werden. Eine unmittelbare räumliche Nähe sei dafür jedoch nicht erforderlich, es genüge die Nennung der Codenummer z.B. auf einer verlinkten Seite mit weiteren Produktinformationen. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Celle – Angebot von Bio-Lebensmitteln).


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