OLG Celle: Fristlose Kündigung eines Geschäftsführers wegen Downloads und Nutzung von „Hacksoftware“ ist rechtens

veröffentlicht am 5. September 2011

OLG Celle, Urteil vom 27.01.2010, Az. 9 U 38/09
§§ 626 Abs. 2 BGB; 95a Abs. 3 UrhG

Das OLG Celle hat entschieden, dass ein Geschäftsführer, der aus dem Internet eine „Hacksoftware“, nämlich eine Software, die die einfache Aufschlüsselung unterschiedlicher Passwörter, das Knacken verschlüsselter Passwörter sowie weitere verdeckte Maßnahmen ermögliche, herunterlade, fristlos entlassen werden darf. Der Kläger als früherer Geschäftsführer habe die Software nicht nur heruntergeladen, sondern auch installiert, und zwar offensichtlich, um Daten der Muttergesellschaft auszuspionieren. Dass eine tatsächliche Nutzung nach Angabe des Klägers nicht stattgefunden habe, sei unerheblich. Die Software falle in Deutschland unter § 202c StGB. Das Herunterladen sei bereits gemäß § 95a Abs. 3 UrhG rechtswidrig gewesen und habe die Beklagte der Gefahr eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ausgesetzt.

Auf das Urteil hingewiesen hat die Kanzlei Prof. Schweizer.

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