OLG Celle: Ordnungsgeld bei Löschung des Beitrags, aber nicht des Linktextes, der die Kernaussage enthält

veröffentlicht am 27. Dezember 2022

OLG Celle, Beschluss vom 19.08.2022, Az. 5 W 25/22
§ 823 BGB, § 1004 BGB, § 890 Abs. 1 ZPO

Das OLG Celle hat entschieden, dass gegen eine Unterlassungsverpflichtung verstoßen wird und ein Ordnungsgeld zu zahlen ist, wenn zwar der zu unterlassene Beitrag gelöscht worden ist, nicht aber die Verlinkung, wenn dem Text des („sprechenden“) Link weiterhin der Kern der zu unterlassenden Äußerung zu entnehmen ist. Unerheblich sei hierbei, dass mit der Versendung des Links auf den (gelöschten) Beitrag nicht mehr der gesamte Inhalt der ursprünglichen Äußerung verbreitet worden sei oder der Link so weit unten auf der Website, unterhalb anderer Beiträge gestanden habe, dass man zielgerichtet nach ihm habe suchen müssen. Denn dem Link sei gerade die nach dem Tenor der einstweiligen Verfügung zu unterlassende Äußerung (in Frageform, s.o.) – wie im ursprünglichen Beitrag als Überschrift gewählt – zu entnehmen. Im Übirgen beziehe sich das Unterlassungsgebot auf alle zugänglichen Äußerungen des Antragsgegners und erlaube nicht solche, nach denen gezielt werden müsse. Zum Volltext der Entscheidung:


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Oberlandesgericht Celle

Beschluss

Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 21.06.2022 gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 13.06.2022 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Der Antragsgegner verbreitete auf der Internetplattform „F.“ öffentlich unter der Überschrift „Jugendhilfestation O.: Ist Frau K. S. eine Kinderrechteschänderin“ einen von ihm selbst verfassten Beitrag. Einen Link auf den Artikel verbreitete der Antragsgegner auch in der F.-Gruppe „O.-O. D. h.“. Wegen des genauen Inhalts des Beitrags und des Links wird auf die Anlagen AS 7 und AS 8 verwiesen. Ebenso verbreitete der Antragsgegner in den F.-Gruppen „G. d. J.“ und „W. i. l. i. C.“ je einen Link auf den Beitrag, in denen die Überschrift des Artikels – „Jugendhilfestation O.: Ist Frau K. S. eine Kinderrechteschänderin“ – erkennbar ist. Wegen des weiteren Inhalts dieser Links wird auf die Anlagen OM 4 und OM 5 (Bl. 20 ff. d.A.) verwiesen.

Durch Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 24. März 2022 wurde der Antragsgegner unter anderem verpflichtet, es zu unterlassen, über die Antragstellerin identifizierend zu äußern oder zu verbreiten oder verbreiten zu lassen, die Antragstellerin wäre eine Kinderrechteschänderin. Dieser Beschluss wurde dem Antragsgegner am 4. April 2022 zugestellt. Bereits zuvor löschte der Antragsgegner den Beitrag auf der Internetplattform „F.“. Die Links in den F.-Gruppen „G. d. J.“ und „W. i. l. i. C.“ waren am 21. April 2022 noch abrufbar. Auf Antrag der Antragstellerin verhängte die 6. Zivilkammer wegen der Zuwiderhandlung gegen die in der einstweiligen Verfügung vom 24. März 2022 enthaltene Unterlassungsverpflichtung durch die noch am 21. April 2022 abrufbaren Links ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000,00 € ersatzweise Ordnungshaft gegen den Antragsgegner.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsgegner mit seiner sofortigen Beschwerde. Er behauptet, er habe bereits nach Eingang der Unterlassungsaufforderung vom 2. März 2022 sämtliche ihm bekannte Verlinkungen gelöscht. Da er nicht gewusst habe, in welche Gruppen der Beitrag geteilt worden sei, habe der Antragsgegner über F. nach dem Namen der Antragstellerin unter dem Reiter „Beiträge“ gesucht und sämtliche Beiträge gelöscht, die von ihm gestammt hätten. So könne er auch die Beiträge erkennen, die nicht er, sondern andere geteilt hätten. Er habe sämtliche ihm zugängliche Artikel freiwillig und fristgerecht gelöscht.

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat in der Sache keinen Erfolg.

Zutreffend hat das Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass der Antragsgegner der durch Beschluss des Landgerichts Stade vom 24. März 2022 auferlegten Verpflichtung schuldhaft zuwider gehandelt hat.

1. Unstreitig ist es nach Zustellung der einstweiligen Verfügung des Landgerichts vom 24. März 2022 am 04. April 2022 zu zwei objektiven Verstößen gegen das gerichtliche Unterlassungsgebot gekommen. Die Antragstellerin hat unter Vorlage zweier Screenshots (Anlage OM4 und OM5, Bl. 20 ff. d.A.) dargelegt, dass vom Antragsgegner in den F.-Gruppen „G. d. J.“ und „W. i. l. i. C.“ ein Link auf den Beitrag auf der Internetplattform „F.“ gepostet wurde. Jedenfalls am 21. April 2022 waren diese Links noch frei zugänglich. Der Antragsgegner hat dies nicht in Abrede gestellt, sondern in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 10. Mai 2022 eingeräumt, die Verlinkungen in den beiden genannten F.-Gruppen bei der Löschung vergessen zu haben (Bl. 27 d.A.).

2. Für den Verstoß ist unerheblich, dass in diesem Zeitpunkt der Beitrag auf der Plattform „F.“ bereits gelöscht war, da die Links mit dem Wortlaut „Jugendhilfestation O.: Ist Frau K. S. eine Kinderrechteschänderin?“ selbst einen Verstoß gegen das gerichtliche Unterlassungsgebot darstellen. Ein auf die konkrete Verletzungsform beschränktes Unterlassungsgebot greift nicht nur dann, wenn eine Äußerung wortgleich wiederholt wird, sondern auch dann, wenn die darin enthaltenen Mitteilungen sinngemäß ganz oder teilweise Gegenstand einer erneuten Äußerung sind. Insoweit kommt es auf die „Identität des Äußerungskerns“ an (vgl. BGH, Urteil vom 24.07.2018, Az: VI ZR 330/17, Rn. 44, zit. nach juris).

Insoweit unterscheidet sich die jetzige Zuwiderhandlung von dem tenorierten Verbot zwar zum einen darin, dass die zu unterlassende Äußerung in Frageform dargestellt ist. Allerdings war diese Frageform bereits Gegenstand des Verfahrens über den Erlass der einstweiligen Verfügung selbst und lag dem Beschluss des Landgerichts vom 24. März 2022 zugrunde. Gemessen daran ist die nun erfolgte Äußerung sogar identisch mit der vom Antragsgegner zu unterlassenden.

Unerheblich ist auch, dass mit der Versendung des Links auf den (gelöschten) Beitrag nicht mehr der gesamte Inhalt der ursprünglichen Äußerung verbreitet worden ist. Denn dem Link ist gerade die nach dem Tenor der einstweiligen Verfügung zu unterlassende Äußerung (in Frageform, s.o.) – wie im ursprünglichen Beitrag als Überschrift gewählt – zu entnehmen.

3. Der Einwand des Antragsgegners, die Links seien in den Gruppen chronologisch so weit nach unten angeordnet, dass kein Internetnutzer diesen Artikel gesehen hätte, außer er hätte danach gesucht, verfängt nicht. Das Unterlassungsgebot bezieht sich auf alle zugänglichen Äußerungen des Antragsgegners und erlaubt nicht solche, nach denen gezielt werden muss.

4. Den Antragsgegner trifft auch das für die Verhängung eines Ordnungsmittels notwendige Verschulden. Die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung und damit auch das wegen des Sanktionscharakters im Rahmen des § 890 ZPO gebotene Verschulden ist grundsätzlich von der Gläubigerseite darzulegen und zu beweisen. Indes gibt es bei der Pflichtverletzung und vor allem auch beim Verschulden anerkanntermaßen aber zumindest gewisse Darlegungs- und Beweiserleichterungen, denn es gelten dieselben Grundsätze wie im Erkenntnisverfahren. Es kann so dem vermeintlichen Täter auferlegt werden, im Wege der sekundären Darlegungslast zur Aufklärung seines Verhaltens beizutragen, indem er die ihn entlastenden Umstände aus seinem dem Gläubiger nicht zugänglichen Lebenskreis dem Gericht mitteilt, und es können für ihn nachteilige Schlüsse gezogen werden, wenn er dieser Aufklärungspflicht nicht nachkommt (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 11. Januar 2017, 15 W 01/18, Rn. 15, zit. nach juris). Diesen Anforderungen hat der Antragsgegner hier nicht Rechnung getragen. Das Vorbringen des Antragsgegners in der Beschwerdebegründung, er habe sämtliche ihm zugängliche Artikel freiwillig gelöscht, ist nicht dahin auszulegen, er habe auch die Links in den beiden F.-Gruppen gelöscht, da dieser Vortrag im Widerspruch zu den Angaben des Antragsgegners in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 10. Mai 2022 steht. Vielmehr hat der Antragsgegner nach seinen eigenen Angaben die Löschung der Verlinkung in den beiden F.-Gruppen zunächst vergessen.

Es mag auch zu seinen Gunsten unterstellt werden, dass er bei der Löschung auf F. nach dem Namen „K, S.“ unter dem Reiter „Beiträge“ gesucht hat und sämtliche Beiträge gelöscht hat, die ihm bei dieser Suche angezeigt wurden und die Verlinkungen in den Gruppen „G. d. J.“ und „W. i. l. i. C.“ – aus welchen Gründen auch immer – nicht Teil des Sucherergebnisses waren. Die reine Suche auf F. mit anschließender Löschung der aufgefundenen Ergebnisse genügt aber nicht den an den Schuldner einer Unterlassung zu stellenden Anforderungen. Die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde, ist regelmäßig dahin auszulegen, dass sie nicht nur die Unterlassung derartiger Handlungen, sondern auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustandes umfasst. Bezogen auf Verstöße durch Aussagen im Internet bedeutet dies, dass der Schuldner durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen hat, dass die durch die Unterlassungsverpflichtung betroffenen Inhalte nicht mehr im Internet aufgerufen werden können, und zwar weder über die Webseite direkt noch über eine Internetsuchmaschine. Der Schuldner eines Unterlassungsanspruchs ist dazu verpflichtet, durch Einwirkung auf gängige Internetsuchmaschinen, insbesondere Google, sicherzustellen, dass der von ihm gelöschte Beitrag nicht weiter über diese Suchmaschinen infolge einer Speicherung dieses Beitrags in deren Cache erreichbar ist (vgl. insgesamt OLG Celle, Beschluss vom 21. August 2017, Az: 13 W 45/17, Rn. 9f. sowie nachfolgend BGH, Beschluss vom 12.07.2018, Az: I ZB 86/17, Rn. 13, jeweils zit. nach juris). Die Einwirkung auf Suchmaschinen stellt eine im Rahmen des Unterlassungsanspruchs geschuldete Einwirkung auf Dritte dar (BGH, a.a.O., Rn. 14). Ob der Antragsgegner vorliegend Google oder weitere Suchmaschinen auf die Aufrufbarkeit kontrolliert hat, kann dahinstehen, da es sich bei den Verlinkungen in den F.-Gruppen „G. d. J.“ und „W. i. l. i. C.“ nicht um eine Verbreitung der Äußerungen durch Dritte, sondern um Äußerungen durch den Antragsgegner selbst handelt. Als aktiver Nutzer des F.-Dienstes hätte es dem Antragsgegner daher oblegen, in den von ihm frequentierten Gruppen aktiv nach seinen auch längere Zeit zurückliegenden Beiträgen zu forschen und diese löschen. Wenn die Zahl der vom Antragsgegner verfassten Beiträge und Verlinkungen so groß ist, dass er den Überblick verliert, wo er etwas verbreitet hat, muss dies zu seinen Lasten gehen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

I