OLG Celle: Streitwert bei Gerichtsverfahren mit einer Verbraucherzentrale kann 3.000 EUR betragen / 2023

veröffentlicht am 7. März 2023

Streitwert
OLG Celle, Beschluss vom 21.02.2023, Az. 13 W 5/23

§ 51 Abs. 3 Satz 1 GKG, § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG

Das OLG Celle hat kürzlich entschieden, dass sich bei zwei Wettbewerbsverstößen (Lebensmittelkennzeichnungspflicht), der Umstand, dass die Beklagte ihren Onlineshop erst wenige Monate vor der Abmahnung der betreffenden Verbraucherzentrale eröffnet und seitdem mit dem Verkauf von Lebensmitteln nur einen Gewinn von 123,77 EUR erzielt hatte, streitwertmindernd auswirkt (§ 51 Abs. 3 Satz 1 GKG). Der Rechtsanwalt der betreffenden Verbraucherzentrale wollte reichliche 30.000 EUR zu Grunde legen, drang hiermit aber nicht durch. Zum Volltext der Entscheidung:

Oberlandesgericht Celle

Beschluss

In der Beschwerdesache

Beklagte und Beschwerdeführerin,
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Ole Damm, Hinter dem Aalbek 7, 24647 Ehndorf,

gegen

Verbraucherzentrale …
Kläger und Beschwerdegegner,
Prozessbevollmächtigter:
….

Auf die Beschwerde der Beklagten wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss der der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Lüneburg vom 04.01.2023 teilweise abgeändert und der Streitwert auf 6.000 EUR festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.
Die gem. § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte und auch im Übrigen zulässige Streitwertbeschwerde hat teilweise Erfolg. Der Streitwert ist abweichend von der Festsetzung durch die erste Instanz auf 6.000,00 EUR festzusetzen (jeweils 3.000,00 EUR im Hinblick auf den Klageantrag zu 1 (zwei kerngleiche Verstöße) und den Antrag zu 2).

Nach § 51 Abs. 2 GKG ist in Verfahren über Ansprüche nach dem UWG der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. In Verfahren, in denen es um die Unterlassung von Wettbewerbsverstößen geht, ist für diese Schätzung das Interesse maßgeblich, das der Antragsteller an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße hat. Kriterien zur Bestimmung dieses Interesses sind bei Klagen von Mitbewerbern oder von qualifizierten Wirtschaftsverbänden vor allem die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit für den klagenden Mitbewerber bzw. für einen gewichtigen Mitbewerber im Hinblick auf den ihm drohenden Schaden (z. B. Umsatzeinbußen, Marktverwirrungs- und Rufschaden), die Unternehmensverhältnisse beim Verletzter und Verletzen (Umsätze, Größe, Wirtschaftskraft, Marktstellung und deren voraussichtliche Entwicklung) und die Intensität des Wettbewerbs.

Der Senat bewertet das Interesse bei Klagen, mit denen – wie hier – Unterlassungsansprüche aus § 8 Abs. 1 UWG wegen der Verletzung von Informationspflichten geltend gemacht werden, im Regelfall mit 3.000 EUR (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 08.02.2016, Az. 13 W 6/16, juris Rn.13 [betreffend ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes] sowie Urteil vom 26.03.2020, AZ. 13 U 73/19, juris Rn. 106).

Im Streitfall besteht kein Anlass, von dieser Bewertung abzuweichen. Zwar handelt es sich hier nicht um die Unterlassungsklage eines Mitbewerbers oder eines qualifizierten Wirtschaftsverbands, sondern um die eines Verbraucherverbands, bei der es für den Streitwert auf das satzungsmäßig wahrgenommene Interesse der Verbraucher ankommt (vgl. BGH, Beschluss vom 15.09.2016, Az. I ZR 24/16 -, juris Rn. 9); deren Interesse an der Unterlassung von Verstößen gegen die gesetzlichen Informationspflichten bei Verbraucherverträgen, Fernabsatzverträgen oder Verträgen im elektronischen Rechtsverkehr ist erheblich höher als das von Mitbewerbern (zum Interesse der Mitbewerber OLG Celle, a.a.O, Rn. 6). Auf der anderen Seite wirkt sich aber mindernd auf den Streitwert aus, dass die Beklagte, wie sie vorgetragen und glaubhaft gemacht hat, ihren Onlineshop erst am 1. September 2022 eröffnet und seitdem bis zum 12.01.2023 mit dem Verkauf von Lebensmitteln nur einen Gewinn von 123,77 EUR erzielt hat (§ 51 Abs. 3 Satz 1 GKG).

II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG. Eine weitere Beschwerde ist nicht zulässig (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 4 Satz 1 GKG).

I