OLG Celle: Streitwert für Bootleg-Angebot liegt bei 5.000,00 EUR

veröffentlicht am 2. Juli 2014

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Celle, Beschluss vom 11.06.2014, Az. 13 W 40/14
§ 97 Abs. 1 UrhG, § 105 UrhG, § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO

Das OLG Celle hat entschieden, dass der Hauptsache-Streitwert für das Angebot einer Bootleg-LP (unautorisierter Konzertmitschnitt) bei eBay bei 5.000,00 EUR liegt. Der Wert sei geringer zu bewerten als in Fällen des Filesharings von Musikalben, da im letzteren Fall eine unüberschaubar große Zahl von Rechtsverletzungen drohe, was bei einer nicht beliebig vervielfältigbaren Bootleg-LP nicht der Fall sei. Zum Volltext der Entscheidung:

Oberlandesgericht Celle

Beschluss

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 18. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 8. Mai 2014 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Wert der Beschwerde und – insoweit die Wertfestsetzung des Landgerichts von Amts wegen abändernd – der Wert des Verfügungsverfahrens erster Instanz wird einheitlich auf die Wertstufe bis 3.000 € festgesetzt.

Gründe

I.
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist nach §§ 936, 922 Abs. 1 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen (§ 569 Abs. 1 und 2 ZPO) zulässig.

II.
Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.

Das Landgericht Hannover ist nicht als Gericht der Hauptsache i. S. der §§ 943 Abs. 1, 937 Abs. 1 ZPO anzusehen.

1.
Maßgeblich für die hier im Streit stehende sachliche Zuständigkeit des Landgerichts in Urheberrechtsstreitsachen (§§ 104 Satz 1, 105 Abs. 1 UrhG) sind die allgemeinen Vorschriften der §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG (Kefferpütz in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 105 Rn. 6; Reber in Ahlberg/Götting, Beck-OK Urheberrecht, Stand 1. März 2013, § 105 Rn. 2).

Bei Unterlassungsklagen aus dem Urheberrecht ist gem. § 3 ZPO grundsätzlich auf das individuelle Interesse des Klägers abzustellen (vgl. nur Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 3 Rn. 16 „Urheberrecht“). Dabei bestimmt sich das Interesse des Rechteinhabers an der Vermeidung zukünftiger Rechtsverletzungen, wobei sowohl der wirtschaftliche Wert des verletzten Rechts als auch der Umfang und die Intensität der in Rede stehenden und gegebenenfalls zukünftig drohenden Verletzungshandlungen zu berücksichtigen sind (OLG Braunschweig, Beschluss vom 14. Oktober 2011 – 2 W 92/11, juris Rn. 3; Senat, Beschluss vom 10. März 2014 – 13 W 16/14; Kefferpütz in Wandtke/Bullinger, a. a. O., § 105 Rn. 6; Nordemann-Schiffel in Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl., V. Streitwerte im gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht, Presse- und Persönlichkeitsrecht Rn. 13;). Dieses Interesse berechnet sich nicht in mathematischer Abhängigkeit von der Anzahl der angebotenen urheberrechtlich geschützten Musiktitel (OLG Köln, Urteil vom 23. Dezember 2009 – 6 U 101/09, juris Rn. 20). Vielmehr ist im Rahmen der gebotenen Gesamtschau die Einheitlichkeit der Darbietung der vollständig in dem Bootleg wiedergegebenen Konzerte zu berücksichtigen.

Nach den vorgenannten Grundsätzen ist hier Folgendes maßgebend:

a)
Die Wertangabe in der Antragsschrift ist zwar ein gewichtiges Indiz für das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers; sie bindet das Gericht aber nicht, insbesondere dann nicht, wenn sie offensichtlich unzutreffend ist (BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2012 – X ZR 110/11, juris Rn. 4). Der in der Antragsschrift vom 30. April 2014 genannte Gegenstandswert von 15.000 € ist bei dem e-Bay-Angebot einer 3-LP Box mit einem Bootleg von zwei Liveauftritten der Musikgruppe G. den 70er Jahren außerhalb der gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit des Antragsgegners nicht gerechtfertigt.

b)
Sachgerecht erscheint es hier, den Streitwert in der Hauptsache mit der Wertstufe bis 5.000 € zu bemessen. Auf der einen Seite ist hier zu berücksichtigen, dass es sich bei G. um eine weltweit sehr bekannte Musikgruppe handelt, die seit mehreren Jahrzehnten durchgängig außerordentlich erfolgreich war und eine Vielzahl von Tonträgern etc. verkauft hat. Hinzu kommt, dass es sich bei den streitgegenständlichen Musiktiteln um Live-Aufnahmen eines „BBC radio-recordings“ aus dem Jahre 1972 sowie eines Konzerts in M./Kanada vom 21. April 1974 handelt, so dass das Verkaufsangebot bei Ebay insbesondere für Sammler eine besondere Bedeutung hat, da diese nicht auf eine vergleichbare offizielle Veröffentlichung von G. aus dem damaligen Zeitraum zurückgreifen können. Auf der anderen Seite ist aber zu beachten, dass es sich hier um einen einmaligen Privatverkauf handelt. Aus dem Screenshot der Angebotsseite von Ebay ist ersichtlich, dass der Antragsgegner lediglich 20 Bewertungen aufweist und als privater Verkäufer angemeldet ist. Von einer weit verbreiteten Verletzung mit erheblichen Schäden kann daher nicht ausgegangen werden.

c)
Im Gegensatz zu den Filesharing-Fällen, in denen Streitwerte für ganze Musikalben im Bereich von 10.000 € bis 20.000 € (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 14. März 2011 – 6 W 44/11, juris Rn. 3; Musielak/Heinrich, ZPO, 11. Aufl., § 3 Rn. 36 „Unterlassung“; Nordemann-Schiffel in Mayer/Kroiß, a. a. O., V. Streitwert im gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht, Presse- und Persönlichkeitsrecht Rn. 13; Zöller/Herget, a. a. O., § 3 Rn. 16 „Unterlassung – Internet“) und für einzelne Musiktitel zwischen 1.500 € bis 3.000 € (vgl. 2.500 €: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Februar 2013 – 20 W 68/11; 1.500 €: OLG Hamburg, Beschluss vom 14. November 2006 – 5 W 173/06, juris Rn. 7; Musielak/Heinrich, a. a. O., § 3 Rn. 36 „Unterlassung“; Zöller/Herget, a. a. O., § 3 Rn. 16 „Unterlassung – Internet“) festgesetzt werden, kommt hier nur eine einmalige Verletzung des Urheberrechts in Betracht kommt. Bei den in einer Internet-Tauschbörse (sog. Filesharing-Netzwerken) eingestellten Musikstücken besteht zu befürchten, dass angesichts der weltweiten Ausdehnung des Internets und des jederzeitig möglichen Zugriffs auf die eingestellten Musikdateien es zu einer unübersehbar großen Zahl von Rechtsverletzungen kommt (vgl. nur OLG Köln, Beschluss vom 14. März 2011, a. a. O.). Bei dem angebotenen Bootleg handelt es sich um 3 LPs, die im Gegensatz zu Audiodateien oder CDs nicht ohne weiteres beliebig häufig kopierbar und weiterverbreitbar sind.

d)
Die Festsetzung eines höheren Streitwerts lässt sich auch nicht aus generalpräventiven Gesichtspunkten rechtfertigen. Eine Disziplinierungsfunktion hinsichtlich möglicher Nachahmer hat bei der Bemessung des Streitwertes außer Betracht zu bleiben (vgl. nur Senat, Beschluss vom 7. Dezember 2011 – 13 U 130/11, juris Rn. 5 m. w. N.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Februar 2013 – 20 W 68/11, juris Rn. 3; Zöller/Herget, a. a. O., § 3 Rn. 16 „Unterlassung – Urheberrechtsverletzung“; Musielak/Heinrich, a. a. O., § 3 Rn. 36 „Unterlassung“).

e)
Soweit die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin in der vorgerichtlichen Abmahnung vom 8. April 2014 (Anlage ASt 5) den Gegenstandswert für den Unterlassungsanspruch mit 1.000 € beziffert haben, erfolgte dies auf Grundlage von § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG. Nach dieser Regelung ist der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen auf die gesetzlichen Gebühren nach einem Gegenstandswert von 1.000 € beschränkt, ohne dass damit der Streitwert für Unterlassungsklagen gedeckelt sein sollte (BT-Drs. 17/14216, Seite 7; Reber in Ahlberg/Götting, a. a. O., § 97a Rn. 27).

2.
Soweit das Landgericht Braunschweig, das die Antragstellerin mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 30. April 2014 angegangen hat, gemäß Antrag der Antragstellerin vom 2. Mai 2014 mit Beschluss von demselben Tage das Verfahren an das örtlich zuständige Landgericht Hannover verwiesen hat, war dies für das Landgericht im Hinblick auf die sachliche Zuständigkeit nicht bindend.

Zwar ist gem. § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO die Verweisung grundsätzlich für das aufnehmende Gericht bindend, so dass eine Weiterverweisung bzw. eine Abweisung wegen Unzuständigkeit nicht in Betracht kommt. Eine solche Bindung besteht aber nur, soweit das verweisende Gericht die Zuständigkeit geprüft und bejaht hat (Zöller/Greger, a. a. O., § 281 Rn. 16a; Bacher in Vorwerk/Wolf, Beck-OK ZPO, Stand 15. März 2014, § 281 Rn. 27). Ergibt sich aus dem Verweisungsbeschluss, dass das verweisende Gericht nur die sachliche oder – wie hier – nur die örtliche Zuständigkeit geprüft hat, kann das andere Gericht den Rechtsstreit wegen Unzuständigkeit hinsichtlich des ungeprüft gebliebenen Gesichtspunktes an ein drittes Gericht verweisen (BGH, Beschluss vom 26. November 1997 – XII ARZ 34/97, juris Rn. 11; Bacher in Vorwerk/Wolf, a. a. O.; Zöller/Greger, a. a. O.; Musielak/Foerste, a. a. O., § 281 Rn. 15). Das Landgericht Braunschweig hat – auch nicht konkludent – über die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts Hannover entschieden. In dem Verweisungsbeschluss vom 2. Mai 2014 wird ausschließlich darauf abgestellt, dass gem. § 104a UrhG das Gericht am Wohnsitz des nicht gewerblich tätigen Antragsgegners zuständig sei und sich der Wohnsitz des Antragsgegners im OLG-Bezirk Celle befände. Eine Auseinandersetzung mit dem in der Antragsschrift angegebenen Gegenstandswert hat nicht stattgefunden.

3.
Das Landgericht war auch nicht gehalten, das Verfahren von Amts wegen an das gem. § 105 Abs. 2 UrhG i. V. mit § 6 Abs. 2 Nr. 2 ZustVO-Justiz zuständige Amtsgericht Hannover zu verweisen.

Eine Verweisung an das zuständige Gericht von Amts wegen erfolgt bei einer Urheberrechtsstreitsache nur dann, wenn diese bei einem funktionell unzuständigen Gericht anhängig gemacht worden ist (Kefferpütz in Wandtke/Bullinger, a. a. O., § 105 Rn. 4; Schulze in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 4. Aufl., § 105 Rn. 7). Dies gilt aber nicht bei der Frage der sachlichen Zuständigkeit. Einen entsprechenden Verweisungsantrag hat die Antragstellerin auch nicht gestellt.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Der von dem Landgericht auf die Wertstufe bis 300 € festgesetzte Streitwert für das Verfahren erster Instanz war gem. § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen – wie geschehen – abzuändern. Für das Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes ist ein Abschlag von 1/3 von dem Wert der Hauptsache vorzunehmen (Senat, Beschluss vom 7. Dezember 2011, a. a. O., juris Rn. 4).

I