OLG Celle, Urteil vom 06.09.2012, Az. 13 U 188/11
§ 3 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 1 UWG a.F., § 8 Abs. 1 UWG, § 8 Abs. 2 UWG
Das OLG Celle hat entschieden, dass die Aufforderung eines Haftpflichtversicherers an einen Kfz-Sachverständigen zur Einwilligung in die Veröffentlichung von Schadensgutachten inkl. Lichtbildern in Internet-Restwertbörsen wettbewerbswidrig ist, wenn dies mit dem Hinweis im Falle der Nichteinwilligung verbunden ist: „Allerdings hat dies für uns dann zur Folge, dass Ihre Gutachten möglicherweise für uns nicht prüffähig sind, obwohl wir das Recht zur Prüfung haben. […]“. Es handele sich bei dem Anschreiben um eine geschäftliche Handlung und der Sachverständige sei Marktteilnehmer, d.h. ein Marktbeteiligter, der – ohne Mitbewerber oder Verbraucher zu sein – am Marktgeschehen als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen teilhabe. Dieser unterfalle auch dem Schutz vor unlauteren Handlungen. Den Volltext dieser Entscheidung finden Sie unter OLG Celle – Marktteilnehmer.
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