OLG Celle, Beschluss vom 17.09.2015, Az. 13 U 72/15
§ 940 ZPO; § 12 Abs 2 UWG
Das OLG Celle hat entschieden, dass die Beantragung einer Fristverlängerung zur Berufungsbegründung und die nahezu volle Ausnutzung der verlängerten Frist trotz geringen Begründungsaufwands in einem einstweiligen Verfügungsverfahren dazu führen kann, dass die Dringlichkeit für den Verfügungsanspruch nicht mehr gegeben ist. Der Verfügungskläger habe dadurch gezeigt, dass es ihm selbst mit der Verfolgung des Anspruchs nicht eilig sei. Zum Volltext der Entscheidung hier.