OLG Celle: Wenn nicht der Urheber, sondern der Rechteinhaber auf Unterlassung und dergl. klagt, sollte er vom Urheber entsprechend berechtigt sein / Webseiten sind grundsätzlich nicht urheberrechtlich geschützt

veröffentlicht am 13. Juni 2012

OLG Celle, Beschluss vom 08.03.2012, Az. 13 W 17/12
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG, § 69 a UrhG, § 97 UrhG

Das OLG Celle hat darauf hingeweisen, dass der Rechteinhaber nicht ohne Weiteres wegen Verletzung der von ihm erworbenen Nutzungsrechte selbständig gegen den Verletzer vorgehen kann. Hierzu bedürfe es vielmehr einer gesonderten Vereinbarung mit dem Urheber. Im Übrigen wies der Senat darauf hin, dass Webseiten grundsätzlich nicht urheberrechtlich geschützt seien: Die Gestaltung der Internetseite gehe im vorliegenden Fall nicht über das hinaus, was bei ordnungsgemäßer Erstellung eines Werbeauftritts im Internet handwerklich zu leisten sei. Weder die Farbauswahl oder -kombination, noch die Anordnung der Bilder und Grafiken verliehen der Gestaltung eine Originalität, die es als gerechtfertigt erscheinen lassen würde, die Gestaltung zu monopolisieren. Der urheberrechtliche Schutz ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht aus der Verwendung der Sprache. Es handele sich um eine sachliche Information zu Belangen der örtlichen Gemeinschaft. Die verwendete Alltagssprache biete keine Besonderheiten. Zum Volltext der Entscheidung:

Oberlandesgericht Celle

Beschluss

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 15.02.2012 wird der Beschluss der 18. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 12.01.2012 teilweise abgeändert und dem Beklagten unter Beiordnung von Rechtsanwalt M., R., auch für die Rechtsverteidigung gegen den Antrag zu 3. sowie gegen den Antrag zu 5., soweit letzterer an den Antrag zu 3. anknüpft, Prozesskostenhilfe bewilligt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Der Beklagte betreibt die Internetseite „b.“. Er hatte sich die Domain registrieren lassen und veröffentlichte an dieser Stelle allgemeine ortsbezogene Nachrichten. B. ist ein Ortsteil der Gemeinde S. In der Vergangenheit hatte der Beklagte in Teilbereichen seines Browserfensters Inhalte der von der Klägerin betriebenen Internetseite „s.“ mit von Dritten gefertigten Fotos und Grafiken sowie Texten und öffentlichen Bekanntmachungen der Klägerin geladen (sog. framing). Auf die Einblendung der Internetseite der Klägerin im Browserfenster des Beklagten gelangte der Nutzer durch das Anklicken des entsprechenden, am Rand des Browserfensters mit der Bezeichnung „S. “ eingefügten Links. Es gab oberhalb des Links „S.“ die Links „Start“ und „B.“. Nach Anklicken des Links „S.“ wurden weitere Links sichtbar, u.a. der mit „H. F.“ bezeichnete. Der Beklagte stellte nach Aufforderung der Beklagten vom 23. Juni 2010 ab Ende Juli 2010 das framing zunächst mit Ausnahme der Wiedergabe von amtlichen Bekanntmachungen und späterhin vollständig ein. Die von der Klägerin mit Schreiben vom 13. Oktober 2010 verlangte Unterlassungserklärung gab der Beklagte indessen nicht ab.

Die Klägerin nimmt den Beklagten unter anderem auf Unterlassen der Verwendung der Bezeichnung „B.“ (Antrag zu 1.), auf Einwilligung in die Löschung des entsprechenden Domainnamens (Antrag zu 2.), auf Unterlassen, „die Internetseite oder deren Inhalte der Klägerin unter s..de und/ oder Teile davon zu vervielfältigen, zu verbreiten, zu veröffentlichen und/ oder diese Handlung durch Dritte vornehmen zu lassen, insbesondere wie nachfolgend wiedergegeben durch „Framing“ als eigene Inhalte auszugsweise wie nachfolgend geschehen wiederzugeben: [es folgen Ablichtungen von drei Screenshots]“ (Antrag zu 3.), und schließlich (Antrag zu 5.) auf Feststellung in Anspruch, dass der Beklagte der Klägerin allen Schaden zu ersetzen hat, der ihr aus der Verwendung der Bezeichnung „B.“ (Antrag zu 1.) und der Verwendung der Internetseite der Klägerin (Antrag zu 3.) entstanden ist.

Das Landgericht hat den Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe teilweise, nämlich hinsichtlich des Antrags zu 3. sowie des Antrags zu 5, soweit es die Feststellung der auf der Verwendung der Internetseite der Klägerin beruhenden Schadensersatzpflicht betrifft, zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner sofortigen Beschwerde, mit der er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch für die Rechtsverteidigung gegen den auf Unterlassen der Wiedergabe der Internetseite der Klägerin gerichteten Klageantrag und gegen den daran anknüpfenden Feststellungsantrag erstrebt.

Das Landgericht hat gemeint, dass der Beklagte durch die unveränderte Übernahme der Bilder und Grafiken die nach § 15 Abs. 1 bestehenden Rechte der Klägerin verletzt habe und daher der Anspruch nach § 97 Abs. 1 bestehe. Ob die Bilder und Grafiken nur für bestimmte Nutzer zugänglich seien, könne dahinstehen. Denn die Inhalte seien in jedem Fall öffentlich zugänglich gemacht worden. Die Wiederholungsgefahr sei nicht ausgeräumt.

Der Beklagte wiederholt und vertieft sein Vorbringen, dass es lediglich die von der Klägerin angeführten drei Beispiele des framings gebe und im Übrigen der öffentliche Nutzer einen völlig anderen Seiteninhalt zu sehen bekomme. Die beanstandeten Darstellungen seien nur für Aufrufe durch die Klägerin ersichtlich gewesen. Hinsichtlich der Wiedergabe der öffentlichen Bekanntmachungen bestehe ohnehin nach § 5 UrhG kein Schutz.

II.

Die nach §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen (§§ 127 Abs. 2 Satz 3, 569 Abs. 1 und 2 ZPO) zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

1.
Die Darstellung der Internetseite der Klägerin als solche in einem gesonderten Fenster durch Aktivierung des im Browserfenster des Beklagten eingestellten Links „S.“ verletzt nicht widerrechtlich etwaige Nutzungsrechte der Klägerin, so dass ein Anspruch nach § 97 UrhG nicht besteht.

a)
Durch die Aktivierung des Links werden die entsprechende Internetseite beziehungsweise Teile davon zwar in den Arbeitsspeicher des Rechners des jeweiligen Nutzers geladen. Dieses temporäre Ablegen einer Internetseite im Arbeitsspeicher stellt nach h. M. eine Vervielfältigung dar (vgl. Grützmacher in Wandtke/ Bullinger, UrhR, 3. Aufl., § 69c, Rn. 5; Loewenheim in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 69c Rn. 9; Metzger, CR 2000, 778).

b)
Im vorliegenden Fall bedarf die konkrete Art der Vervielfältigung jedoch nicht der Zustimmung der Klägerin.

aa)
Ausgehend von dem Unterlassungsbegehren der Klägerin, das nur auf das äußere Erscheinungsbild der Internetseite abstellt, scheiden urheberrechtliche Schutzvorschriften für Computerprogramme nach §§ 2 Abs. 1 Ziffer 1, 69 a UrhG) von vorneherein aus (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 29. Juni 1999, 20 U 85/98, juris Rn. 23 f.; Leistner, CR 2000, 187).

bb)
Die Internetseite als solche unterliegt mangels Schöpfungshöhe ferner nicht dem Urheberschutz nach § 2 Abs. 1 UrhG.

Es ist allgemein anerkannt, dass der Gestaltung von Webseiten unabhängig von der Digitalisierung ihres Inhalts ein Urheberrechtsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG zukommen kann, sofern die Gestaltung die gemäß § 2 Abs. 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe erreicht (OLG Frankfurt, Urteil vom 22. März 2005 – 11 U 64/2004, juris Rn. 23 OLG Rostock, Urteil vom 27. Juni 2007 – 2 W 12/07, juris Rn. 10, m. w. N.). Daran fehlt es hier. Die Gestaltung der Internetseite geht nicht über das hinaus, was bei ordnungsgemäßer Erstellung eines Werbeauftritts im Internet handwerklich zu leisten ist. Weder die Farbauswahl oder -kombination, noch die Anordnung der Bilder und Grafiken verleihen der Gestaltung eine Originalität, die es als gerechtfertigt erscheinen lassen würde, die Gestaltung zu monopolisieren. Der urheberrechtliche Schutz ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht aus der Verwendung der Sprache (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG). Es handelt sich um eine sachliche Information zu Belangen der örtlichen Gemeinschaft. Die verwendete Alltagssprache bietet keine Besonderheiten.

2.
Ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 i. V. m. §§ 3 Abs. 1 und 5 UWG scheidet ebenfalls aus.

Der Inhaber einer Internetseite wird damit rechnen, dass auf diese Seite verwiesen wird, und es ist davon auszugehen, dass er damit grundsätzlich einverstanden ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 29. Juni 1999, 20 U 85/98, a. a. O., Rn. 55).

Ob dieser Grundsatz keine Geltung beanspruchen kann, wenn – wie hier – durch die Aktivierung des Links kein vollständiger Wechsel zu der fremden Internetseite erfolgt und dadurch der Internet-Auftritt in dem ursprünglichen Browserfenster der verweisenden Seite stattfindet (so LG Hamburg, Urteil vom 12. Juli 2000 – 308 O 205/00, juris Rn. 26), kann offenbleiben. Denn es fehlt mangels Unternehmensbezugs bereits an einer geschäftlichen Handlung im Sinne § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Handelt eine natürliche Person nicht als Unternehmer, also als Inhaber eines Unternehmens oder als Vertreter oder Beauftragter eines Unternehmens und auch sonst nicht zu Gunsten eines fremden Unternehmens, sondern als Verbraucher im Eigeninteresse, so liegt von vornherein keine geschäftliche Handlung vor (Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl., § 2 Rn. 18). Eine gewerbliche Tätigkeit setzt jedoch ein selbstständiges und planmäßiges, auf eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt voraus (BGH, Urteil vom 4. Dezember 2008 – I ZR 3/06, juris Rn. 33). So verhält es sich hier nicht. Es ist nicht ersichtlich oder auch nur naheliegend, dass der Beklagte Informationen über die Gemeinde gegen Entgelt oder eine anderweitige Leistung anbietet. Seinem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen zufolge geht es ihm lediglich darum, Interessierte über aktuelle Geschehnisse in der Gemeinde zu informieren und zur Teilhabe am politischen Leben zu animieren. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beklagte Kunden auf seine Internetseite locken möchte, damit sie dort von Werbeinformationen erreicht werden.

3.
Der Klägerin ist ein Anspruch dahin, dass der Beklagte es unterlässt, die Internetseite der Klägerin in seinem Browserfenster darzustellen, ferner nicht nach § 12 Satz 2 BGB zuzuerkennen. Eine unberechtigte Namensanmaßung nach § 12 Satz 1 Alt. 2 BGB ist gegeben, wenn ein Dritter, der kein Recht zur Namensführung hat, unbefugt den gleichen Namen wie der Namensträger gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des Berechtigten verletzt werden (BGH, Urteil vom 21. September 2006 – I ZR 201/03, juris Rn. 14). Wird ein fremder Name als Internet-Adresse benutzt, liegen diese Voraussetzungen regelmäßig vor (BGH, a. a. O.). Dies gilt auch bei der Verwendung des Namens einer Gebietskörperschaft; denn dieser steht an ihrer Bezeichnung ein eigenes Namensrecht zu (vgl. BGH, Urteil vom 14.06.2006, Az. I ZR 249/03, juris Rn. 16). So liegt es sich hier jedoch nicht. Zwar mag die Verwendung der Domain einen unzulässigen Namensgebrauch darstellen, was das Landgericht noch zu prüfen hat. Darum geht es hier indessen nicht. Beschwerdegegenstand ist die Darstellung der Internetseite der Klägerin durch den Beklagten im Wege des framings. Diese Verwendung des Namens der Klägerin birgt indessen nicht die Gefahr der namensmäßigen Identitäts- oder Zuordnungsverwirrung. Nach dem unbestrittenen Vorbringen des Beklagten wird auf die Quelle der durch Anklicken des Links aufgerufenen Internetseite im unteren Bereich des geöffneten Fensters hingewiesen. Dass der Nutzer durch die Darstellung der Internetseite der Klägerin den Eindruck gewinnen könnte, dass es sich bei der verlinkten Seite um einen Dienst der verweisenden Seite des Beklagten oder es sich bei der Internetseite des Beklagten um eine offizielle Veröffentlichung der Klägerin handelt, ist nicht dargetan. Dem Nutzer muss sich auch bei dem Aufrufen der Seite der Klägerin vielmehr der Eindruck aufdrängen, dass er sich auf einer privaten Seite des Beklagten befindet, wie der Link auf die Person des Beklagten und der erst unterhalb des Links „B.“ angeordnete Link „S.“ nahelegen. Zudem weicht die Farbgestaltung des Rahmens des Browserfensters deutlich von der dargestellten Internetseite der Klägerin ab.

4.
Soweit sich die Klägerin auf das ihr übertragene „Verwertungsrecht“ an den auf ihrer Internetseite verwendeten Lichtbildern und Grafiken beruft, steht ihr ein Anspruch auf Unterlassen nach §§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG ebenfalls nicht zu. Gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG kann der Verletzte bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung klagen, wenn sein Urheberrecht verletzt wird. An letzterem fehlt es hier jedoch.

a)
Die Ansprüche aus § 97 UrhG setzen voraus, dass ein absolutes Urheberrecht oder Leistungsschutzrecht verletzt wird. So verhält es sich zwar bei den Verwertungsrechten nach §§ 16 ff. UrhG (vgl. Wild in: Schricker/Loewenheim, a. a. O., § 97 Rn. 6; v. Wolff in: Wandtke/Bullinger, a. a. O., § 97 Rn. 6). Die Grafik als Werk der bildenden Kunst ist auch grundsätzlich nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG schutzfähig und die beiden (einfachen) Lichtbilder sind jedenfalls nach § 72 Abs. 1 UrhG geschützt. Lediglich die amtlichen Bekanntmachungen unterfallen nicht dem Urheberschutz (§ 5 Abs. 1 UrhG).

b)
Hier macht indessen nicht der Urheber oder Schutzrechtsinhaber die Ansprüche nach § 97 UrhG geltend, sondern die Klägerin, die weder die Grafik entworfen noch die Lichtbilder gefertigt hat. In beiden Fällen ist zwar eine Übertragung nach § 29 Abs. 1 UrhG i. V. m. § 31 Abs. 1 UrhG möglich. Die Rechte nach § 97 UrhG kann der Nutzungsberechtigte jedoch – wie hier – nur dann im eigenen Namen geltend machen, wenn ihm das absolute Nutzungsrecht (§ 31 Abs. 3 UrhG) eingeräumt worden ist (v. Wolff in Wandtke/Bullinger, a. a. O., § 97 Rn. 8, 9). Dazu fehlt es bislang am Vortrag der Klägerin. Darüber hinaus ist die Übertragung eines ausschließlichen Nutzungsrechts nach der Zweckeinräumungsregel (§ 31 Abs. 5 UrhG) fernliegend.

aa)
Der Umfang der Nutzungsrechtseinräumung bestimmt sich nach dem Vertragsinhalt. Fehlt eine ausdrückliche vertragliche Regelung, so ist auf den von den Parteien – nach dem gesamten Vertragsinhalt – übereinstimmend verfolgten Vertragszweck und den danach vorausgesetzten Bedürfnissen der Vertragspartner zurückzugehen und zu fragen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang zur Erreichung des Vertragszwecks die Einräumung von Nutzungsrechten erforderlich ist. Für den Regelfall kann davon ausgegangen werden, dass die Rechte, die die Erreichung des Vertragszwecks erst ermöglichen, bereits stillschweigend mit übertragen werden. Für die über den Vertragszweck hinausgehenden Rechte bedarf es einer ausdrücklichen oder zumindest stillschweigenden Rechtseinräumung. Ein solcher Parteiwille kann sich auch aus dem Vertragszweck, aus den Begleitumständen und dem schlüssigen Verhalten der Beteiligten ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 15.03.1984, Az. I ZR 218/81, juris Rn. 19). Diese Grundsätze gelten auch für die Frage, ob dem Berechtigten ein einfaches oder ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt worden ist (§ 31 Abs. 5 Satz 2 UrhG).

bb)
Nach dieser Maßgabe hat die Klägerin nicht dargelegt, dass ihr von den Fotografen auch das negative Verbotsrecht (§ 31 Abs. 3 Satz 1 UrhG) übertragen worden sein könnte. Mit der Berechtigung zur Darstellung der von den Fotografen erstellten Lichtbilder auf ihrer Internetseite musste zur Erreichung des Vertragszwecks nicht die Übertragung der ausschließlichen Nutzungsberechtigung einhergehen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.03.1988, Az. 20 U 166/87, juris, Rn. 2). Nicht anders verhält es sich mit der Grafik. Ein Urheber hat im Zweifelsfall kein Interesse daran, durch seinen Vertragspartner selbst von der Nutzung seines eigenen Werkes ausgeschlossen werden zu können, wenn für die Einräumung derart weitgehender Verwertungsrechte weder eine Notwendigkeit besteht noch ein derartiger Rechteverzicht gesondert honoriert wird (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 02.04.2008, Az. 5 U 242/07, juris Rn. 34). Dass es hier so liegen könnte, ist nicht ersichtlich. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass die Darstellung der Grafik gegen Entgelt erfolgen durfte.

5.
Die Auslagenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO

I