OLG Dresden: Bitte um Rückruf auf einer 0900-Telefonnummer um zu erfahren, ob Angerufener zu den „Gewinnern“ gehört, ist wettbewerbswidrig

veröffentlicht am 3. Juni 2010

OLG Dresden, Urteil vom 30.06.2009, Az. 14 U 178/09
§§ 8 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. 3, 5 UWG

Das OLG Dresden hat entschieden, dass die Versendung von Gewinnschreiben mit der Bitte an die Empfänger, eine kostenpflichtige 0900er-Telefonnummer anzurufen, wettbewerbswidrig ist. Verbrauchern wurden von der Beklagten mittels Brief eine Gewinnchance angekündigt, für weitere Informationen solle eine 0900er-Nummer gewählt werden. Dabei wurde durch Aufmachung und Wortwahl des Schreibens dem Verbraucher suggeriert, dass seine Gewinnchance sich durch den Anruf erhöhe. Der Anlockeffekt und die unklare Angabe der tatsächlichen Gewinnchancen beinhalte eine Irreführung der Verbraucher und sei deshalb wettbewerbswidrig.

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