OLG Dresden: Das Vorenthalten wesentlicher Informationen ist wettbewerbswidrig

veröffentlicht am 21. Februar 2013

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Dresden, Urteil vom 24.07.2012, Az. 14 U 319/12
§ 5a Abs. 2 UWG

Das OLG Dresden hat entschieden, dass das Vorenthalten wesentlicher Informationen (hier: eingeschränkte Verwendbarkeit eines mit Starkstrom betriebenen Durchlauferhitzers) in einem Onlineshop gegenüber Verbrauchern wettbewerbswidrig ist. Wenn es sich um einen Hinweis handele, welchen der Verbraucher für eine informierte Kaufentscheidung benötige, könne Unterlassung verlangt werden. § 5 a Abs. 2 UWG stelle neben der Irreführung einen eigenständigen Unlauterkeitstatbestand dar. Zum Volltext der Entscheidung:


Oberlandesgericht Dresden

Urteil

I.

Die Beklagte zu 1), deren Gesellschafter die Beklagten zu 2) und 3 ) sind, betreibt einen Internet-Online-Shop für Sanitärtechnik. Dort bietet sie starkstromabhängige Durchlauferhitzer an. Ein solches Gerät bewarb sie beispielsweise mit einer Abbildung und Textbeschreibung, in der sich die Aussage findet: „Ganz sicher: Das Gerät kann direkt im Strahlwasserbereich Ihrer Dusche eingebaut werden.“ (Anlage K 2). Sodann folgen mehrere Produktmerkmale und eine Vielzahl technischer Daten, darunter auch die Nennspannung von 400 V.

Die Klägerin hält diese Werbung für unlauter nach §§ 3 Abs. 1, 5a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1 UWG, weil dem angsprochenen Verkehr wesentliche Informationen vorenthalten würden. So werde nicht deutlich, dass es für den Betrieb des Geräts eines Starkstromanschlusses (Drei-Phasen-Wechselstromanschluss) bedürfe, der nur durch den Netzbetreiber oder ein in sein Verzeichnis eingetragenes Installationsunternehmen installiert werden dürfe. Auch werde nicht darauf hingewiesen, dass vor der Installation eine Zustimmung des jeweiligen Netzbetreibers eingeholt werden müsse.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 23.01.2012, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Vorbringen vertieft und ergänzt.

Die Klägerin beantragt,

1. Das unter dem Aktenzeichen 42 HK O 216/11 am 23.01.2012 durch das Landgericht Dresden erlassene Urteil aufzuheben unddie Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an den Beklagten zu 2) und 3) zu vollziehen ist, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Verbrauchern im Internet, insbesondere unter www…., Durchlauferhitzer, die mit Drei-Phasen-Wechselstrom betrieben werden müssen, zum Kauf anzubieten, ohne

a) über den Hinweis auf die Leistung, die Spannung und/oder den Strom hinaus anzugeben, dass es für den Betrieb des Durchlauferhitzers eines Drei-Phasen-Wechselstromanschlusses bedarf;und/oder Abs. 7
b) darauf hinzuweisen, dass gemäß TAB 2007 vor der Installation eines Durchlauferhitzers eine Zustimmung des jeweiligen Netzbetreibers eingeholt werden muss;und/oder
c) darüber zu informieren, dass Durchlauferhitzer nur durch den jeweiligen Netzbetreiber oder durch ein in das Installateurverzeichnis des Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen installiert werden dürfen;

2. die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 219,35 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.07.2011 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung der Sachdarstellung wird auf die beiderseitigen Schriftsätze mitsamt Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 19.06.2012 Bezug genommen. Abs. 13

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache Erfolg. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach §§ 3, 5a Abs. 2, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG zu. Die Beklagten haben mit der angegriffenen Werbung in ihrem Online-Shop gegenüber den angsprochenen Verbrauchern wesentliche Informationen vorenthalten, § 5a Abs. 2 UWG.

1.
Die Beklagten bieten in ihrem Online-Shop auch Durchlauferhitzer, die mit Starkstrom betrieben werden müssen, zum Kauf an. Unstreitig weisen sie bis zum Abschluss des Bestellvorgangs nicht ausdrücklich darauf hin, dass es für den Betrieb eines solchen Durchlauferhitzers eines Drei-Phasen-Wechselstromanschlusses bedarf, die Installation eines solchen starkstrombetriebenen Durchlauferhitzers die Zustimmung des jeweiligen Netzbetreibers erfordert und nur durch ihn oder ein in das Installateurverzeichnis des Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen vorgenommen werden darf. Zu diesen Hinweisen sind die Beklagten jedoch gegenüber den angesprochenen Verbrauchern nach § 5a Abs. 2 UWG verpflichtet. Die eingeschränkte Verwendbarkeit eines mit Starkstrom betriebenen Durchlauferhitzers ist für den Durchschnittsverbraucher eine wesentliche Information, die er vor Abschluss des Bestellvorgangs erhalten muss, um – wie es die EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken verlangt ( Art. 7 Abs. 1 RL 2005/29/EG) – eine informationsgeleitete Entscheidung zu können. Dies gilt jedenfalls angesichts der Zusicherung der Beklagten, das Gerät könne „ganz sicher“ direkt im Strahlwasserbereich der Dusche eingebaut werden.Mit ihrem Einwand, beim angesprochenen Verkehrskreis werde eine Fehlvorstellung nicht erzeugt, dringen die Beklagten nicht durch. Diese Frage stellt sich hier nicht. Das Gesetz vermutet unwiderleglich, dass die Informationspflichtverletzung beim Kunden zu einer Fehlvorstellung führt und dass diese Fehlvorstellung sich auf die zu treffende Entscheidung auswirken kann (BGH GRUR 2011, 82 Tz. 33 – Preiswerbung ohne Umsatzsteuer). § 5a Abs. 2 UWG knüpft also nicht an einen Irreführungstatbestand an, sondern beschreibt das Vorenthalten wesentlicher Informationen als eigenständigen Unlauterkeitstatbestand (Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl. 2012, § 5a Rn. 29).

2.
Hier handelt es sich bei den unterlassenen Hinweisen um wesentliche Informationen, die der allgemeinen Informationspflicht nach § 5a Abs. 2 UWG unterfallen. Die Beurteilung, ob eine Information in diesem Sinne wesentlich ist, bedarf einer Interessenabwägung, in die die Bedürfnisse des Durchschnittsverbrauchers ebenso einzustellen sind wie die Möglichkeiten des Unternehmers hinsichtlich des verwendeten Kommunikationsmittels (Köhler/Bornkamm, aaO., Rn. 29b).

a)
Die Beklagten wenden sich mit der angegriffenen Werbung in ihrem Internet-Online-Shop an den Durchschnittsverbraucher. So wird im beanstandeten Angebot dem angesprochenen Verbraucher mitgeteilt, das Gerät könne „ganz sicher“ direkt im Strahlwasserbereich seiner Dusche eingebaut werden. Dass es für den beworbenen starkstrombetriebenen Durchlauferhitzer eines Drei-Phasen-Wechselstromanschlusses bedarf, wird dem angesprochenen Verbraucher indes nicht offenbart. Auch ansonsten wird nicht durch Hinweise auf „Starkstrom“ oder ähnliches die Erforderlichkeit eines besonderen Stromanschlusses nahegelegt. Entgegen der Auffassung der Beklagten genügt hierfür nicht die gegen Ende der aufgeführten technischen Daten enthaltene Angabe der Nennspannung von 400V. Zwar mag der Durchschnittsverbraucher – wenn er diese Angabe aufgefunden hat – die Abweichung der Spannung zum 230V-Netz bemerken. Aufkommende Zweifel über die Verwendbarkeit des Geräts über eine 230V-Steckdose wird der Durchschnittsverbraucher aber umso eher zerstreuen, als auf die Notwendigkeit eines besonderen Anschlusses nicht hingewiesen wird. Er wird deshalb davon ausgehen, das Gerät mangels abweichenden Hinweises und vor allem aufgrund der uneingeschränkten Zusicherung, es könne „direkt im StrahlwasserbereichIhrer Dusche eingebaut werde“ ohne Weiteres anschließen zu können. Maßgebliche Teile des angesprochenen Kreises von Durchschnittsverbrauchern werden sich hierzu keine weitergehenden Gedanken machen, jedenfalls aber annehmen, durch einen mitgelieferten Adapter, Transformator, Spannungswandler oder ähnlichem sei das Problem werkseitig bereits technisch gelöst. Selbstverständlich ist es für sie nicht, dass sie eines Drei-Phasen-Wechselstromanschlusses bedürfen. Letztlich gehen hiervon auch die Beklagten aus, wenn sie eine „vorherige vernünftige Information“ voraussetzen. Diese Information haben jedoch sie als Händler mitzuteilen. Sie können sie weder auf Dritte im Vorfeld einer Bestellung noch auf die Gebrauchsanweisung, Produktinformation oder einen Augenschein verlagern, die nach der Bestellung zu spät kämen.

b)
Die Information über den besonderen Stromanschluss und die Installation eines starkstromabhängigen Durchlauferhitzers durch einen Fachhandwerker nach Zustimmung des Netzbetreibers ist für den Interessenten umso wesentlicher, als damit erhebliche Gefahren verbunden sind. Ohne erforderlichen Querschnitt der Anschlussleitung kann es zu deren Überlastung bis hin zur Brandgefahr kommen. In der Rechtsprechung ist seit langem anerkannt, dass Sicherheitsrisiken zu produktbezogenen Informationspflichten zum Schutz der Verbraucher führen können (BVerfG NJW 1997, 249; BGH NJW 1995, 1286; BGHZ 124, 230 – Warnhinweis). So schreibt die Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) in § 13 Abs. 2 ausdrücklich vor, dass Arbeiten an einer elektrischen Anlage hinter der Hausanschlusssicherung außer durch den Netzbetreiber nur durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen durchgeführt werden dürfen. Dies gehört nicht zum Allgemeinwissen. Ein maßgeblicher Teil der angesprochenen Verbraucherkreise wird davon ausgehen, mangels anders lautender Hinweise die Montage selbst oder durch einen Bekannten vornehmen zu können. Er wird dies jedenfalls umso eher in Betracht ziehen, als er weder das Gerät noch eine Gebrauchsanleitung zum Zeitpunkt der Online-Bestellung vor sich hat und deshalb davon ausgeht, dass eine solche Montage dem Verbraucher immer einfacher gemacht werde.

c)
Die Nähe des besonderen Unlauterkeitstatbestandes nach § 5a Abs. 2 UWG zum Rechtsbruchtatbestand des § 4 Nr. 11 UWG (Köhler/Bornkamm, aaO., Rn. 29) bedingt, dass der Verstoß gegen die aus den Sicherheitsrisiken abgeleitete Informationspflicht zur Unterlassung verpflichtet. Dies gilt auch für den Umstand, dass nach § 20 NAV der Anschluss bestimmter Verbrauchsgeräte von der vorherigen Zustimmung des Netzbetreibers abhängig gemacht werden kann. Dieses Zustimmungserfordernis soll eine sichere und störungsfreie Versorgung gewährleisten. Auf das Erfordernis einer für den Betrieb notwendigen Bescheinigung ist auch dann hinzuweisen, wenn sie vom Hersteller auszustellen ist (OLG Frankfurt, Urteil vom 10.01.2008 – 6 U 167/06, Tz. 28 f.). Dass es sich bei den technischen Anschlussbedingungen für den Anschluss an das Niederspannungsnetz (TAB) um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, bringt den Unterlassungsanspruch deshalb nicht zu Fall, zumal der Zustimmungsvorbehalt in § 20 NAV geregelt ist.

d)
Beschränkungen des Kommunikationsmittels – hier des Internetauftritts im Online-Shop – unterliegen die Beklagten kaum. So haben sie eine Vielzahl von technischen Daten – vom Funkschutzzeichen über solarfähig bis zum Nennstrom 31A – aufgeführt. Es ist weder dargetan noch ansonsten ersichtlich, dass sie die unterlassenen Hinweise nicht ebenso hätten aufnehmen können.Schließlich greift auch nicht der Einwand durch, es handele sich bei dem Anschluss, der Installation und ihrer Zustimmungsbedürftigkeit nicht um Merkmale der Ware. Die allgemeine Informationspflicht aus § 5a Abs. 2 UWG stellt hierauf nicht ab. Im Übrigen handelt es sich um Verwendungsbeschränkungen, die den erforderlichen Produktbezug aufweisen.

e)
Da es sich um wesentliche Information handelt, sind sie auch von geschäftlicher Relevanz im Sinne von § 3 Abs. 2 UWG (Köhler/Bornkamm, aaO., Rn. 56).

3.
Die Beklagten zu 2) und 3) haften als geschäftsführende Gesellschafter der Beklagten zu 1), weil sie die gerügten Verstöße hätten unterbinden können.

4.
Der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten folgt aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG. Einwände gegen die geltend gemachte Kostenpauschale sind weder dargetan noch ansonsten ersichtlich. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280, Abs. 2, 286 BGB.

5.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die entscheidungserheblichen rechtlichen Probleme mit den zitierten höchstrichterlichen Entscheidungen eine Klärung gefunden haben, § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

Auf das Urteil hingewiesen hat jurpc.de (hier).

I