OLG Dresden: Ein Verkäufer auf einer Internethandelsplattform wie Amazon muss nicht selbst einen Link auf die OS-Plattform setzen

veröffentlicht am 1. März 2017

OLG Dresden, Urteil vom 17.01.2017, Az. 14 U 1462/16
§ 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 3a UWG; Art. 14 Abs. 1 S. 1 Verordnung (EU) Nr. 524/2013

Das OLG Dresden hat entschieden, dass ein Verkäufer, der eine Internethandelsplattform wie Amazon nutzt, nicht verpflichtet ist, einen Link zur OS-Plattform bereitzustellen, soweit der Betreiber des Online-Marktplatzes selbst dazu verpflichtet ist. Die entsprechende Verordnung habe den Bedarf eines solchen Links auf Online-Marktplätzen gesehen und enthalte deshalb explizit die Pflicht für Online-Marktplätze, einen entsprechenden Link bereitzustellen. Dieser Bedarf hätte nicht bestanden, wenn auch jeder einzelne Verkäufer auf dieser für ihn fremden Website des Online-Marktplatzes seinerseits zusätzlich diesen Link bereitstellen müsse. Das OLG Dresden weist in dieser Entscheidung allerdings weder darauf hin, wo genau der Betreiber des Online-Marktplatzes den Hinweis platzieren muss, damit Verbraucher diesen auch zur Kenntnis nehmen, noch enthält die Entscheidung Erkenntniswerte darüber, ob eine Haftung seitens des Verkäufers besteht, wenn der Betreiber des Onlinemarktplatzes seiner Pflicht zur Bereitstellung des Hinweises auf die OS-Plattform nicht nachkommt. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Dresden – Link zu OS-Plattform bei Amazon).


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