OLG Dresden, Urteil vom 09.08.2016, Az. 14 U 1819/15
§ 5 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 1 UWG, § 5a Abs. 1 UWG a.F. und n.F., § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 3 Abs. 1 UWG
Das OLG Dresden hat entschieden, dass die Bewerbung und der Vertrieb von Brandschutzsystemen ohne die Angabe, dass diese nur verwendet werden dürfen, wenn im jeweiligen Einzelfall sichergestellt ist, dass die Funktion der elektrotechnischen Einbauten des Verteilers im Brandfall für die notwendige Dauer des Funktionserhalts gewährleistet ist, sofern nicht ein bauaufsichtlicher Verwendbarkeitsnachweis für den Funktionserhalt vorliegt, wettbewerbswidrig ist. In der Nichtangabe der o.g. Informationen liege ein Verschweigen von wesentlichen Tatsachen, welches die geschäftliche Entscheidung eines potentiellen Kunden beeinflussen könnte. Für den Kunden entstehe durch das Handeln der Beklagten der unzutreffende Eindruck, dass die beworbenen Produkte ohne weiteres und uneingeschränkt verwendbar seien. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Dresden – Irreführende Werbung für Brandschutzsysteme).
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