OLG Dresden: Widerrufsbelehrung ist wegen der Formulierung „Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem ich diese Widerrufsbelehrung erhalten habe.“ NICHT unwirksam

veröffentlicht am 27. Februar 2011

OLG Dresden, Urteil vom 25.01.2011, Az. 5 U 1058/10
§§ 312 Abs. 2 S. 3, 355 BGB

Das OLG Dresden hat entschieden, dass eine Widerrufsbelehrung nicht deshalb unwirksam ist, weil unter der Überschrift „Fristlauf“ der Hinweis enthalten ist: „Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem ich diese Widerrufsbelehrung erhalten habe.“ (Hervorhebungen durch unsere Kanzlei). Zitat: „In der Rechtsprechung wird zwar zum Teil unter Bezugnahme auf §§ 355 Abs. 2 S. 1, 187 Abs. 1 BGB 2006 dahin argumentiert, dieser Hinweis sei inhaltlich fehlerhaft, weil zwar der erste Tag bei der Berechnung des Fristlaufes nicht mitgerechnet werde, als Fristbeginn aber dennoch der erste Tag anzusehen sei (vgl. LG Duisburg, Urteil vom 09.12.2010, Az. 5 S 51/10, BeckRS 2010, 30167). Diese Auffassung teilt allerdings der Senat nicht, denn der Hinweis in der vorliegenden Fassung ist geeignet, den Verbraucher zutreffend über die Dauer seines Widerrufsrechtes zu belehren.

Die Widerrufsfrist von zwei Wochen, über welche der Verbraucher eingangs der Widerrufsbelehrung aufgeklärt wird, beginnt tatsächlich erst einen Tag nach Erhalt der Widerrufsbelehrung, weil der erste Tag nach § 187 Abs. 1 BGB nicht mitgerechnet wird. Die nach Erhalt des Widerrufes am selben Tage noch verbleibende Zeit bis 24:00 Uhr steht dem Verbraucher zusätzlich zur 2-wöchigen Widerrufsfrist zur Überlegung zur Verfügung, ob er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen will. Auch wenn nach § 355 Abs. 2 S. 1 als Fristbeginn der Tag des Erhaltes der Widerrufsbelehrung bezeichnet wird, beginnt demzufolge der Sache nach die 2-wöchige Widerrufsfrist erst an dem darauffolgenden Tag. Es verhält sich insofern ähnlich wie im Falle von § 199 Abs. 1 BGB, in welchem die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren aus § 195 BGB immer am Schluss des Jahres beginnt. Würde man in dem Hinweis in der Widerrufsbelehrung den Verbraucher darüber aufklären, die Frist beginne am selben Tage, könnte dies umgedreht zu einer Verwirrung führen, wie dies der BGH in seinem Urteil vom 27.04.1994 (VIII ZR 223/93, NJW 1994, 1800) für eine Formulierung angenommen hat, bei welcher die Widerrufsfrist „ab heute“ beginnen sollte. Im Ergebnis hält deshalb der Senat die im vorliegenden Fall verwendete Belehrung für inhaltlich zutreffend.“

I