OLG Dresden: Zum fliegenden Gerichtsstand bei Online-Artikeln einer Lokalzeitung / Vorsicht bei „farbenfrohen“ Pressedarstellungen

veröffentlicht am 6. Juli 2020

OLG Dresden, 4. Zivilsenat, Beschluss vom 28.04.2020, Az. 4 W 3/20
§ 32 ZPO, § 823 BGB, § 1004 BGB

Das OLG Dresden hat entschieden, dass der sog. fliegende Gerichtsstand bei Online-Presseartikeln einer lokalen Tageszeitung auch dadurch begründet werden kann, dass sich ein Bericht einer im erkennbar an ein bundesweites Publikum richtet. Im Übrigen könne bei einer Pressehetzkampagne ein „Recht zum Gegenschlag“ grenzwertige Äußerungen rechtfertigen. Die Bundestagsvizepräsidentin Claudia Roth hatte den Publizisten Henryk M. Broder hart kritisiert und dabei vom Senat ein Recht zur Meinungsäußerung erhalten. Die Bundestagsvizepräsidentin habe mit ihrer Kritik einen wahren Tatsachenkern hinreichend glaubhaft gemacht. Es sei unstreitig, dass Broder sie auf seiner Homepage als „Doppelzentner fleischgewordene Dummheit, nah am Wasser gebaut und voller Mitgefühl mit sich selbst“ bezeichnet habe, was unschwer als „Hetze“ eingestuft werden könne, auch wenn Broder insoweit das Privileg einer lediglich „farbenfrohen Darstellung“ für sich in Anspruch nehme. Zum Volltext der Entscheidung:


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Oberlandesgericht Dresden

Beschluss

In Sachen

wegen Unterlassung
hier: Beschwerde

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch … ohne mündliche Verhandlung am 28.04.2020 beschlossen:

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Dresden vom 03.12.2019 – Az.: 1a O 2292/19 EV – wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

I.
Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerin auf Unterlassung einer Äußerung in Anspruch.

Der Antragsteller ist ein bundesweit bekannter Publizist und Buchautor, die Antragsgegnerin ist derzeit amtierende Vizepräsidentin des XXX, dem sie seit 1998 als Mitglied der Partei „YYY“ angehört. In einem Interview, abgedruckt in der A…… Allgemeinen Zeitung vom 20.12.2019 äußerte sie sich wie folgt:

„Auch ich versuche immer wieder, gegen Drohungen und Beleidigungen juristisch vorzugehen. Oft können die Täter nicht ermittelt werden, manchmal habe ich Erfolg. Dann kostet der Aufruf, mich aufzuhängen, gern 4.800 Euro. Der juristische Weg ist aber nur einer von vielen. Wir dürfen nicht aufhören, das Thema in die breite Öffentlichkeit zu tragen. Wir müssen die Stichwortgeber benennen, all diese neurechten Plattformen, deren Geschäftsmodell auf Hetze und Falschbehauptungen beruht – von Roland Tichy über Henryk M. Broder bis hin zu eindeutig rechtsradikalen Blogs. Und die Brandbeschleuniger sitzen zum Teil auch in unseren Parlamenten. Also: dagegenhalten, laut und deutlich. Denn zuerst kommt das Sagbare, und dann das Machbare. Dem Angriff auf die Menschlichkeit folgt der Angriff auf die Menschen.“

Die Zeitung ist auch über das Internet abrufbar. Der Antragsteller hat die Antragsgegnerin unter dem 25.10.2019 erfolglos abgemahnt. Die Antragsgegnerin reichte bei der Zentralen Schutzschriftenstelle des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main eine Schutzschrift vom 30.10.2019 ein. Der Antragsteller begehrt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, es zu unterlassen zu behaupten, das Geschäftsmodell des Antragstellers beruhe auf Hetze und Falschbehauptungen. Er ist der Auffassung, es handele sich insoweit um eine Tatsachenbehauptung, die rechtswidrig in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht eingreife und ihn massiv herabsetze.

Die Antragsgegnerin ist dem Antrag in einer bei der zentralen Schutzschriftenstelle hinterlegten Schutzschrift entgegen getreten.

Das Landgericht hat mit dem hier angefochtenen Beschluss den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen, weil in Dresden kein Gerichtsstand begründet sei. Wegen der Begründung wird auf die Ausführungen unter II. der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Der sofortigen Beschwerde des Antragstellers hat es nicht abgeholfen.

II.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist nach § 567, 569 ZPO form- und fristgerecht eingelegt, statthaft und damit zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg.

1.
Allerdings scheitert der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung nicht bereits an der fehlenden örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Dresden.

Gemäß § 32 ZPO ist für Klagen und Anträge aus unerlaubten Handlungen dasjenige Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Bei Presseerzeugnissen ist dies zum einen der Erscheinungsort des Druckwerks, zum anderen aber auch der Verbreitungsort (BGHZ 131, 335 m.w.N.). Wenn wie hier ein Presseerzeugnis, in dem die streitgegenständliche Äußerung enthalten ist, auch über das Internet abrufbar ist, muss ein „hinreichender“ Bezug zum angerufenen Gerichtsbezirk hinzukommen, um einen ubiquitären fliegenden Gerichtsstand zu vermeiden (Zöller-Schultzky, ZPO, 33. Aufl., § 32 Rdnr. 20.10 m.w.N.). Für internationale Rechtsverletzungen gilt der Grundsatz, dass deutsche Gerichte dann zur Entscheidung über Klagen wegen Persönlichkeitsbeeinträchtigungen durch im Internet abrufbare Veröffentlichungen zuständig sind, wenn die als rechtsverletzend beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen – Interesse des Antragstellers an der Achtung seines Persönlichkeitsrechts einerseits – Interesse des Antragsgegners an der Gestaltung seines Internetauftrittes andererseits – nach den Umständen des konkreten Falles im Inland tatsächlich eingetreten sein oder eintreten kann. Dies ist dann anzunehmen, wenn eine Kenntnisnahme von der beanstandeten Meldung nach den Umständen des konkreten Falles im Inland erheblich näher liegt, als es aufgrund der bloßen Abrufbarkeit des Angebots der Fall wäre und die vom Antragsteller behauptete Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts durch Kenntnisnahme von der Meldung auch im Inland eintreten würde (BGH, Urteil vom 02.03.2010 – VI ZR 23/09; OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.02.2011 – 25 W 41/10 Leitsatz 1, jeweils m.w.N. – nach juris). Ob eine solche einschränkende Betrachtung auch bei Inlandsdelikten gelten muss, obwohl im Inland keine Gefahr der Kollision unterschiedlicher Rechtsordnungen besteht, kann offenbleiben, denn vorliegend wären aufgrund der konkreten Umstände auch diese einschränkenden Voraussetzungen erfüllt. Dass die Öffentlichkeit auch außerhalb des Verbreitungsgebietes der A…… Allgemeinen Zeitung von der beanstandeten Meldung Kenntnis nimmt, liegt aufgrund der nationalen Prominenz beider Parteien erheblich näher als es aufgrund des Verbreitungsgebiets der A…… Allgemeinen für deren übrige Inhalte anzunehmen ist. Beide Parteien sind Gegenstand allgemeinen überörtlichen Interesses und haben bereits in der Vergangenheit verschiedene Auseinandersetzungen, wie sich aus der Schutzschrift der Antragsgegnerin ergibt, auch über überregionale Tageszeitungen wie die W…… ausgetragen. Der Gegenstand der Äußerung der Antragstellerin bezieht sich überdies auf das nicht an einen lokalen Kontext gebundene Problem der Verbreitung sog. Hassbotschaften und die Frage, wer hierfür als geistiger Urheber verantwortlich ist und wie er mit Aussicht auf Erfolg zur Verantwortung gezogen werden kann. Dass die Antragsgegnerin für sich in Anspruch nimmt, sich als bundesweit bekannte Politikerin insofern stellvertretend für andere Betroffene einzusetzen, begründet ebenfalls ein bundesweites Interesse, das über die Leserschaft der A…… Allgemeinen Zeitung hinausgeht. Auch der Antragsteller wendet sich mit seiner Internetseite, auf die in
dem Artikel Bezug genommen wird, an ein bundesweites Publikum. Die konkreten Umstände lassen es damit als naheliegend erscheinen, dass sich auch Leser im Landgerichtsbezirk Dresden für das streitgegenständliche Interview interessieren werden, obwohl es in einer in Dresden nicht regelmäßig angebotenen Zeitung erschienen ist. Hat vor diesem Hintergrund der Antragsteller die Wahl zwischen mehreren Gerichtsständen, so steht es ihm grundsätzlich offen, denjenigen Gerichtsstand zu wählen, von dem er sich die größten Chancen bei der Rechtsverfolgung erhofft (BGH, B. v. 12.09.2013, I ZB 39/13 juris Rz. 11 m.w.N.). Die Grenze zum Rechtsmissbrauch ist erst dann überschritten, wenn die Rechtswahl aus sachfremden Erwägungen erfolgt – beispielsweise um den Gegner zu schädigen (OLG Schleswig, B.v. 21.04.14 2 AR 4/14 juris Rz. 33 m.w.N.). Dafür ist hier nichts ersichtlich.

2.
In der Sache ist der Antrag aber unbegründet. Der Antragsteller hat keinen Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Unterlassung der Äußerung, sein Geschäftsmodell beruhe auf Hetze und Falschbehauptungen. Bei dieser Äußerung der Antragsgegnerin im Interview vom 20.10.2019 gegenüber der A…… Allgemeinen Zeitung handelt es sich um eine Meinungsäußerung, der in Abwägung der grundrechtlich geschützten Interessen der Antragsgegnerin auf Meinungsfreiheit gegenüber dem grundrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Antragstellers der Vorrang einzuräumen ist.

Die Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen erfolgt nach den in Rechtsprechung und Literatur zu §§ 186, 187 StGB entwickelten Grundsätzen (vgl. hierzu etwa Löffler/Ricker Handbuch des Presserechts, 5. Aufl., § 44 Rn. 9 m.w.N.). Tatsachenbehauptungen unterscheiden sich von Werturteilen dadurch, dass bei diesen die subjektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit im Vordergrund steht, während für jene die objektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Äußerung charakteristisch ist. Maßgeblich ist insoweit das Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Adressaten; auszugehen ist vom Wortlaut, der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann; bei der Deutung sind daher der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und die Begleitumstände, unter denen sie fällt, zu berücksichtigen, soweit diese für die Leser, Hörer oder Zuschauer erkennbar sind (Senatsurteil vom 27. November 2018 – 4 U 1282/18 –, Rn. 13, juris). Dabei dürfen allerdings aus einer komplexen Äußerung nicht Sätze oder Satzteile mit tatsächlichem Gehalt herausgegriffen werden, wenn die Äußerung nach ihrem – zu würdigenden – Gesamtzusammenhang in den Schutzbereich des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 1 GG fallen kann und in diesem Fall eine Abwägung zwischen den verletzten Grundrechtspositionen erforderlich wird. Der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG erstreckt sich auch auf Äußerungen, in denen sich Tatsachen und Meinungen vermengen und die insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt werden. Sofern eine Äußerung, in der sich Tatsachen und Meinungen vermengen, in entscheidender Weise durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Werturteil und Meinungsäußerung in vollem Umfang vom Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 GG geschützt (st. Rspr, vgl. nur BGH, Urteil vom 22. September 2009 – VI ZR 19/08 –, juris m.w.N.; Senatsbeschlüsse vom 16. Januar 2018 – 4 W 1066/17 –, Rn. 3, juris m.w.N.; vom 19.11.2019 – 4 U 2088/19 m.w.N.; vom 26.03.2019 – 4 U 184/19 m.w.N. – alle nach juris).

Hiernach ist die beanstandete Aussage als Meinungsäußerung einzustufen. Im Kontext der gesamten Interviewäußerung wird der Antragsteller als einer der Verantwortlichen und „Stichwortgeber“ für die „Drohungen und Beleidigungen“ verantwortlich gemacht, gegen die sich die Antragsgegnerin „immer wieder“ zur Wehr setzen muss. Damit verbunden ist der
Vorwurf, die Rolle als „Stichwortgeber“ sei dem Antragsteller nicht gleichsam aus Versehen oder nur in wenigen Einzelfällen unterlaufen, sondern werde von ihm bewusst gesucht, weil sein „Geschäftsmodell auf Hetze und Falschbehauptungen“ beruhe. Zwar lässt sich dieser Äußerung nicht entnehmen, um welche Hetze und um welche Falschbehauptungen es im Einzelnen geht, die Äußerung zielt vielmehr im Schwerpunkt auf den Vorwurf ab, der Antragsteller verbreite sog. Fake-News und diffamiere die Antragsgegnerin beharrlich und vorsätzlich. Die Äußerung enthält damit im Schwerpunkt eine Bewertung von Verhalten und Persönlichkeit des Antragstellers und ist folglich als Meinungsäußerung anzusehen. Als solche ist sie unterhalb der Grenze zur Schmähkritik grundsätzlich einer Abwägung mit dem Persönlichkeitsrecht des Antragstellers entzogen. Dies gilt allerdings nicht bei Meinungsäußerungen, die auf einem unwahren Tatsachenkern beruhen. Enthält die Meinungsäußerung erwiesen falsche oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen, tritt das Grundrecht der Meinungsfreiheit regelmäßig hinter dem durch das grundrechtsbeschränkende Gesetz geschützten Rechtsgut zurück (BVerfG, Beschluss vom 13. April 1994 – 1 BvR 23/94 –, BVerfGE 90, 241-254; Senat Urteil vom 08. September 2011 – 4 U 459/11 –, Rn. 28, juris; Beschluss vom 19. November 2019 – 4 U 2088/19 –, Rn. 7, juris). Vorliegend hat die Antragsgegnerin indes einen wahren Tatsachenkern hinreichend glaubhaft gemacht. Unstreitig ist im Anschluss an ihre Schutzschrift, dass der Antragsteller sie auf seiner Homepage als „Doppelzentner fleischgewordene Dummheit, nah am Wasser gebaut und voller Mitgefühl mit sich selbst“ bezeichnet hat, was unschwer als „Hetze“ eingestuft werden kann, auch wenn der Antragsteller insoweit das Privileg einer lediglich „farbenfrohen Darstellung“ für sich in Anspruch nimmt. Unstreitig ist des Weiteren, dass die vom Antragsteller erhobene Behauptung, die Antragsgegnerin habe sich am Holocaust-Gedenktag in Teheran aufgehalten, unwahr ist. Diese Äußerung greift in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragsgegnerin ein, weil ihr damit zugleich eine Nähe zu der bekanntlich auf die Vernichtung des Staates Israel abzielenden Position des iranischen Regimes unterstellt wird, der sie durch einen Besuch in Teheran ausgerechnet am Holocaust-Gedenktag Ausdruck verliehen haben soll. Dass der Antragsteller diese Behauptung in satirischer Absicht verbreitet haben will, ändert an dieser objektiven Unwahrheit nichts. Unstreitig ist schließlich, dass der Antragsteller wegen der Behauptungen in einem Kommentar vom 1.2.2011 über die Antragsgegnerin eine Richtigstellungveröffentlichen musste und dass seine die Antragsgegnerin ebenfalls beeinträchtigende Behauptung, sie halte sich zu einem Studienaufenthalt über den Klimawandel in der Südsee auf, ebenfalls unwahr ist. In der Gesamtschau ergibt sich damit ein Tatsachenkern, der die streitgegenständliche Meinungsäußerung der Antragsgegnerin hinreichend unterfüttert. Diese Meinungsäußerung beeinträchtigt den Antragsteller zudem unzweifelhaft lediglich in seinem beruflichen Geltungsanspruch und damit in seiner Sozialsphäre. Etwaige Belange des Antragstellers müssen schließlich auch deshalb hinter die Meinungsäußerungsfreiheit der Antragsgegnerin zurücktreten, weil diese sich auf ein „Recht zum Gegenschlag“ berufen kann. Wer sich mit harten, auf die Person abzielenden Stellungnahmen in den öffentlichen Diskurs einschaltet, muss eine scharfe Reaktion auch dann hinnehmen, wenn sie sein Ansehen mindert (BVerfG, Beschluss vom 17.09.2012 – 1 BvR 2979/10). Wie die o.a. Aussagen des Antragstellers über die Antragsgegnerin dokumentieren, sucht auch der Antragsteller gezielt die Öffentlichkeit, um die Antragsgegnerin in harter Form zu attackieren. Ungeachtet der Frage, ob die einzelnen Kommentare des Antragstellers zur Antragsgegnerin sich als Tatsachenbehauptungen – wahr oder unwahr – oder als Meinungsäußerungen darstellen, lässt ihre Zusammenstellung in der Schutzschrift und in den Schriftsätzen des Antragstellers erkennen, dass die zahlreichen Äußerungen des Antragstellers über die Antragsgegnerin Züge einer Kampagne tragen und mitunter auch die Grenze zur Schmähkritik erreichen, wenn nicht gar überschreiten, wie dies beispielsweise bei der vom Antragsteller zugestandenen Beschreibung der Antragsgegnerin als „Doppelzentner fleischgewordene Dummheit“ der Fall ist. Gegenüber derartigen Angriffen wäre die Antragsgegnerin sogar berechtigt, mit entsprechend grobschlächtigen Gegenäußerungen in der Presse zu reagieren und sich in vergleichbarer Weise über den Antragsteller zu äußern.

Die streitgegenständliche Meinungsäußerung bleibt deutlich hinter demjenigen zurück, was der Antragsteller sich aufgrund seiner vorausgegangenen Einlassungen selbst gefallen lassen müsste.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 48 Abs. 2 GKG.

 beruht auf § 48 Abs. 2 GKG.

I