OLG Dresden, Beschluss vom 19.11.2019, Az. 4 U 1471/19
§ 145 BGB, § 307 BGB, § 308 Nr. 4 und 5 BGB
Das OLG Dresden hat entschieden, dass die Zustimmung zu veränderten Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerkes auch durch das Anklicken eines Buttons in einem sog. „Pop-up“-Fenster erfolgen kann. Die allen Nutzern als „pop-up“ bei Aufruf des Dienstes zugegangene Mitteilung über die beabsichtigte Änderung der Nutzungsbedingungen in Verbindung mit der Aufforderung, die „ich stimme zu“-Schaltfläche anzuklicken, sei dabei als an den einzelnen Nutzer gerichtetes Angebot auf Abschluss eines Änderungsvertrages im Sinne von § 145 BGB zu sehen. Ein durch Anklicken erfolgter Vertragsabschluss habe grundsätzlich individuellen Charakter, auch wenn die Willenserklärungen, aus denen er sich zusammensetze, vorformulierte Bestandteile besäßen. Die Neufassung der AGB werde in einen solchen Fall nicht aufgrund einer vorformulierten Änderungsklausel, sondern aufgrund eines nach allgemeinen Regeln über Willenserklärungen und Rechtsgeschäfte zwischen den Parteien geschlossenen Änderungsvertrages einbezogen. Es sei nicht sittenwidrig, wenn der Nutzer sich dabei nur zwischen einer Zustimmung zu den veränderten Nutzungsbedingungen und einer gänzlichen Beendigung seiner Teilnahme an dem sozialen Netzwerk entschließen könne, aber nicht die Fortsetzung der Teilnahme zu den alten Nutzungsbedingungen fordern könne. Zum Volltext der Entscheidung:
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Oberlandesgericht Dresden
Beschluss
In dem Rechtsstreit
…
gegen
…
wegen Forderung
hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch … ohne mündliche Verhandlung am 19.11.2019 beschlossen:
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.
2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.
3. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert auf 16.000,00 EUR festzusetzen.
Gründe:
I.
Der Kläger betreibt auf dem von der Beklagen angebotenen sozialen Netzwerk XXX ein Nutzerkonto. Er nimmt die Beklagte wegen einer behaupteten Sperrung und Löschung der Äußerung „Wo lebst denn du, von den 1300 Kinderehen, Morden, Ehrenmorden, Vergewaltigungen von Goldstücken, Kinderarmut und Altersarmut hast Du noch nichts mitbekommen?“ Unterlassung einer erneuten Sperrung, Wiederfreischaltung und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Anspruch. Das Landgericht hat den Antrag abgelehnt, weil in der streitgegenständlichen Äußerung eine Hassbotschaft im Sinne der Gemeinschaftsstandards der Beklagten zu sehen sei. Dem tritt der Kläger mit der Berufung entgegen. Die aktuellen Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards der Beklagten seien nicht wirksam in das Nutzungsverhältnis einbezogen worden, weil das ihr eingeräumte Recht, diese Bedingungen einseitig zu ändern, zu unbestimmt und nach § 307 BGB unwirksam sei.
II.
Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch – einstimmig gefassten – Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung des Klägers bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht. Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichteten Berufungsangriffe begründen keine konkreten Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und sind auch in rechtlicher Hinsicht nicht geeignet, das bangefochtene Urteil in Zweifel zu ziehen.
1.
Die vom Kläger behaupteten Sanktionen der Beklagten wegen des streitgegenständlichen Posts sind an den Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards der Beklagten in der geänderten Fassung vom 19.04.2018 (Anlagen K 1 und K 3) zu messen. Diese Nutzungsbedingungen sind wirksam in den zwischen den Parteien bestehenden Vertrag einbezogen worden. Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob dies auf der Grundlage der Änderungsklausel in Ziff. 13. der Nutzungsbedingungen (alt) i.V.m. der Zusatzklausel für Deutschland möglich gewesen wäre oder ob diese Klausel gegen § 307 BGB i.V.m. den aus § 308 Nr. 4 und 5 BGB abzuleitenden Wertungen verstößt (in diesem Sinne etwa KG Berlin, Urteil vom 24. Januar 2014 – 5 U 42/12 –, juris). Die geänderten Nutzungsbestimmungen sind hier nämlich ausschließlich aufgrund der Zustimmung des Klägers durch Anklicken der Schaltfläche entsprechend der Anlage B5 wirksam geworden. Die allen Nutzern als „pop-up“ bei Aufruf des Dienstes der Beklagten zugegangene Mitteilung über die beabsichtigte Änderung der Nutzungsbedingungen (B3) in Verbindung mit der Aufforderung, die „ich stimme zu“-Schaltfläche anzuklicken, ist dabei als an den einzelnen Nutzer gerichtetes Angebot auf Abschluss eines Änderungsvertrages im Sinne von § 145 BGB zu sehen. Ein durch Anklicken erfolgter Vertragsabschluss hat grundsätzlich individuellen Charakter, auch wenn die Willenserklärungen, aus denen er sich zusammensetzt, vorformulierte Bestandteile besitzen. Die Neufassung der AGB wird in einen solchen Fall nicht aufgrund einer vorformulierten Änderungsklausel, sondern aufgrund eines nach allgemeinen Regeln über Willenserklärungen und Rechtsgeschäfte zwischen den Parteien geschlossenen Änderungsvertrages einbezogen (Münchener Kommentar – Basedow, BGB 8. Aufl. 2019, § 305, Rn 86; 90 m.w.N.; JurisPK -BGB – Lapp, 2. A. § 305, Rz. 57). Daher kommen solche Erklärungen als Gegenstand einer AGB-rechtlichen Prüfung nicht in Betracht (BGH, Urteil vom 07. November 2001 – VIII ZR 13/01 –, Rn. 42 – 43, juris; ebenso BGH, Urteil vom 13. Februar 1985 – IVb ZR 72/83 juris). Ebenso wenig ist für die Wirksamkeit dieser Individualvereinbarung von Belang, dass nach Ziff. 5 der Sonderbedingungen für Nutzer in Deutschland auf einseitige Änderungen der Nutzungsbedingungen durch E-Mail innerhalb einer 30 – Tagesfrist hätte hingewiesen werden müssen, der Kläger eine solche E-Mail jedoch nicht erhalten haben will.
Dieses individuelle Angebot im Sinne des § 145 BGB hat er unstreitig durch Anklicken der Schaltfläche angenommen. Dass in den Anlagen B3 und B4 die „neue Datenschutzgrundverordnung“ als Grund für die Änderung benannt und lediglich verklausuliert darauf hingewiesen wird, dass neben der Datenschutzrichtlinie der Beklagten auch die Nutzungsbedingungen von XXX aktualisiert wurden um „zu erklären, … was wir von allen Nutzern erwarten“, steht einer wirksamen Annahme dieser Nutzungsbedingungen, die über den am Ende der Anlage B3 eingebetteten Link Bestandteil des Angebots der Beklagten auf Abschluss eines Änderungsvertrages geworden sind, nicht entgegen. Ob der Kläger seine Annahmeerklärung wegen eines Inhaltsirrtums nach § 119 BGB hätte banfechten können, bedarf hier keiner Entscheidung. Eine solche Anfechtung hat er unstreitig bnicht erklärt, auf einen Willensmangel hat er sich nicht berufen. Entgegen der Auffassung des Klägers ist das ihm durch die Anlagen B3/B4 aufgezwungene Angebot, entweder die bNutzungsbedingungen zu akzeptieren oder seinen Vertrag mit der Beklagten zu beenden, bauch nicht als sittenwidrig anzusehen. Auch wenn die Beklagte im Bereich der sozialen Netzwerke in Deutschland eine überragend wichtige Stellung einnimmt (vgl. Senat, Beschluss vom 08. August 2018 – 4 W 577/18 –, Rn. 24, juris), unterliegt sie zum einem bkeinem Kontrahierungszwang, sondern ist bei der Auswahl ihrer Vertragspartner im Rahmen ballgemeiner Diskriminierungsverbote frei. Zum anderen ist aber auch nicht ersichtlich, bweshalb die Annahme der geänderten Bedingungen für den Kläger so unzumutbar sein bsollte, dass eine de-facto erzwungene Zustimmung als sittenwidrig anzusehen sein sollte. bDie mit der Änderung erfolgte Präzisierung u.a. des Begriffes der Hassrede und des bei Verstößen geltenden Sanktionsregimes begünstigt im Gegenteil die Nutzer, weil sie das bzuvor bestehende uferlose und damit rechtlich bedenkliche (vgl. hierzu OLG München, bBeschluss vom 17.7.2018 – 18 W 858/18) Sanktionsermessen auf eine AGB- rechtlich bunbedenkliche (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 8.8.2018 – 4 W 577/18 – juris) Form bzurückführt. Aus welchen Gründen er sich durch die von ihm beklagte b„Friss-oder-Stirb-Auswahl“ in einer rechtswidrigen Zwangslage befunden haben will, trägt auch der Kläger nicht vor. Es ist daher – soweit ersichtlich – in der Rechtsprechung auch allgemein anerkannt, dass die Änderungen der Nutzungsbedingungen durch die derzeit geltende Fassung keinen Bedenken unterliegen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.12.2018 – 7 W 66/18; LG Bremen , Urteil vom 20. Juni 2019 –7 O 1618/18 –, juris; so auch Kaufhold, IWRZ 2019, 38ff. dort Nr. 3).
2.
Dass sich das Verbot von Hassrede in Ziff. 12 der Gemeinschaftsstandards auf die Meinungsfreiheit der Nutzer auswirkt, jedoch weder eine überraschende Klausel im Sinne des § 305c BGB noch eine unangemessene Benachteiligung der Nutzer im Sinne des § 307 BGB darstellt, hat der Senat in der Entscheidung vom 8. August 2018, auf die sich auch das Landgericht bezogen hat (Beschluss vom 08. August 2018 – 4 W 577/18 –, Rn. 22, juris), näher ausgeführt. Hieran ist auch im Anschluss an die Berufungsbegründung, die insofern keine neuen Gesichtspunkte aufzeigt, festzuhalten. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insbesondere auf die Rz 20 bis 25 dieser Entscheidung bei juris Bezug. Die Auffassung des Klägers, jeder Mensch dürfe „hassen und hetzen“, solange er dabei keine Straftatbestände verwirkliche (Berufungsbegründung, S. 23), trifft schon für das allgemeine Äußerungsrecht nicht zu. Für die hier in Rede stehende Frage, unter welchen Bedingungen der Betreiber eines sozialen Netzwerkes unter Bezug auf seine AGB Meinungsäußerungen löschen und Nutzer sperren darf, verkennt sie die anzuwendenden Maßstäbe grundlegend. Sie wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung so auch nirgends vertreten (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 28.02.2019 – 6 W 81/18 – Leitsatz 2; Beschl. v. 25.06.2018 – 15 W 86/18 – juris Rn. 21; OLG Stuttgart, Beschl. v. 06.09.2018 – 4 W 63/18 – Rn. 74). Der Entscheidung bdes OLG München vom 17.7.2018 (18 W 858/18), die der Kläger für seine Auffassung in bAnspruch nimmt, lässt sich dies in dieser Schärfe ebenfalls nicht entnehmen. Das OLG München betont dort vielmehr ausdrücklich – ebenso wie der Senat – das Gebot der praktischen Konkordanz, die Entscheidung ist zudem noch zu den alten Nutzungsbedingungen der Beklagten ergangen. In einer neueren als Anlage B 19 vorgelegten Entscheidung hat das OLG München überdies klargestellt, dass es gerade nicht der Auffassung ist, die Gemeinschaftsstandards und Nutzungsbedingungen müssten bgewährleisten, dass Beiträge, die vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt seien, in keinem Fall von der Kommunikationsplattform der Beklagten entfernt werden dürften (Beschluss vom 30.11.2018, 24 W 1771/18, dort S. 7). Dies lässt sich auch dem Beschluss des Kammergerichts vom 22.3.2019 (10 W 172/18 – juris) nicht entnehmen. Das bKammergericht hat dort vielmehr ausdrücklich offengelassen, ob die Gemeinschaftsstandards von ZZZ, soweit sie „hasserfüllten Inhalt“ sanktionieren, mit § 307 BGB vereinbar sind und hat im Übrigen lediglich ausgeführt, diese müssten einen „zulässigen Inhalt“ haben, ohne indes die Anforderungen an diesen Inhalt näher zu umreißen. Grundsätzliche Bedeutung dieser Frage im Sinne des § 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, die einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO entgegenstünde und die Zulassung der Revision geböte, sieht der Senat nach alledem nicht.
3.
Der streitgegenständliche Post beinhaltet Hassrede im Sinne von Nr. 12 der Gemeinschaftsstandards, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die Gründe der angegriffenen Entscheidung, dort insbesondere Seiten 12 und 13, Bezug.
Die Auffassung des Klägers, das Landgericht habe die Äußerung „Wo lebst denn du, von den 1300 Kinderehen, Morden, Ehrenmorden, Vergewaltigungen von Goldstücken, Kinderarmut und Altersarmut hast Du noch nichts mitbekommen?“ hierbei in nicht mehr vertretbarer Weise ausgelegt und sei erst aufgrund dessen zu einem „Angriff auf Personen aufgrund geschützter Eigenschaften“ gelangt, teilt der Senat nicht. Sie beruht ersichtlich darauf, dass der Kläger den Begriff der Hassrede auf Angriffe gegen eine bestimmte Person verengt, während Ziff. 12 der Gemeinschaftsstandards hierunter bereits jede Art von „entmenschlichender“ Sprache in Bezug auf eine konkrete Personengruppe fasst. Dass die streitgegenständliche Äußerung sich gegen die Gruppe der verächtlich als „Goldstücke“ titulierten Asylbewerber richtet, lässt der Kläger gegen sich gelten, auch wenn er nachträglich seine Äußerung nur auf Personen bezogen haben will, die „als Flüchtlinge nach Deutschland kommen und hier gegen Strafvorschriften verstoßen und teilweise.. grausame Gewalttaten begehen“. Diese Unterscheidung findet jedoch im Wortlaut und Sinnzusammenhang des Posts, bei dem es sich um eine Stellungnahme zur „Einwanderungs- und Flüchtlingspolitik“ handeln soll, keine Stütze. Trotz des fehlerhaften Gebrauchs der Präposition „von“ kann der Satz nur so verstanden werden, dass „Goldstücke“ für die aufgeführten Straftaten verantwortlich gemacht werden. Da sich dieser Begriff in der rechten Szene aus der Verdrehung eines Zitats des ehemaligen YYY-Vorsitzenden und Kanzlerkandidaten M…… S…… entwickelt hat, das sich auf die seit 2015 nach Deutschland eingereisten Flüchtlinge in ihrer Gesamtheit bezieht (vgl. auch https://www.spiegel.de/netzwelt/web/rechte-sprache-deutsch-rechts-rechts-deutsch-a-1221185.html; LG Bremen Urteil vom 20. Juni 2019 – – 7 O 1618/18 – –, juris), wird der Durchschnittsempfänger, dem dieser szenetypische Sprachgebrauch geläufig ist und der zur Kenntnis nimmt, dass der Kläger damit auf den Kommentar eines anderen Nutzers (“Mit Merkel geht es den Menschen hier in Deutschland noch nie so gut wie jetzt.“) reagiert hat, dem Post auch nicht lediglich entnehmen, dass der Kläger eine „Ablehnungshaltung gegenüber straffälligen Ausländern“ einnimmt. Die Einleitung „wo lebst denn du“ verdeutlicht vielmehr, dass der Kläger die Auffassung des Nutzers, auf den er Bezug nimmt, nicht teilt, sondern der Meinung ist, dass sich die Situation in Deutschland seit 2005 allgemein verschlechtert habe, wofür er neben „Kinderarmut und Altersarmut“ auch „1300 Kinderehen, Morde, Ehrenmorde und Vergewaltigungen“ anführt, die er pauschal allen Flüchtlingen in Deutschland anlastet. Diese, den einzelnen Flüchtlingen jede Individualität absprechende Einstellung hat das Landgericht zutreffend als „entmenschlichende“ Sprache im Sinne von Ziff. 12 der Gemeinschaftsstandards eingestuft, die ebenso „Menschen ausschließt“ wie sie „ein Umfeld der Einschüchterung schafft“ (vgl. die Aufzählung in Ziff. 12. der Gemeinschaftsstandards unter „Angriffe mit Schweregrad 1“). In diesem für den Durchschnittsrezipienten erkennbaren Sinn stellt die Äußerung zugleich eine Aufstachelung zum Hass gegen Teile der Bevölkerung im Sinne des § 130 StGB dar, denn als Teile der Bevölkerung i.S. dieser Vorschrift können auch Asylbewerber oder allgemein in Deutschland lebende Ausländer angesehen werden (BGH, Urt. v. 20.09.2011 – 4 StR 129/11; Kammergericht Berlin, Urt. v. 26.11.1997 – (5) 1 Ss 145/94 (30/94); OLG Frankfurt, Urt. v. 15.08.2000 – 2 Ss 147/2000; OLG München, Beschl. v. 17.09.2018 – 18 W 1383/18 – Rn. 47 m.w.N.). Ob sie damit zugleich den Straftatbestand der Volksverhetzung gem. § 130 StGB verwirklicht, kann wegen des ohnehin gegebenen Verstoßes gegen die Gemeinschaftsstandards indes offen bleiben.
Vor diesem Hintergrund ist die 30-tägige Versetzung in den read only-Modus auch nicht als unverhältnismäßig anzusehen. Sie ist weder willkürlich festgesetzt worden noch wird der Kläger hierdurch vorschnell oder dauerhaft gesperrt (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 08. August 2018 – 4 W 577/18 –, Rn. 25, juris). Die Sanktionierung eines klaren Verstoßes gegen Ziff. 12 der Gemeinschaftsstandards mit einer zeitlich begrenzten Sperre für die aktive Nutzung hat der Senat aaO. als in der Regel verhältnismäßige Sanktion angesehen. Aus welchen Gründen vorliegend hiervon abzuweichen wäre, hat der Kläger nicht vorgetragen. Weder lässt sich seinem Vorbringen entnehmen, dass er hierdurch einen wirtschaftlichen Schaden erlitten haben will, noch ist eine wirkliche Beeinträchtigung seiner Kommunikationsfreiheit erkennbar geworden. Dass das Landgericht sich gem. § 286 ZPO davon überzeugt gesehen hat, dass der Kläger überhaupt eine solche Sperre hinnehmen musste, obwohl die Beklagte dies in erster Instanz bestritten und der Kläger hierfür keinen Beweis angetreten hat, kann unter diesen Umständen dahinstehen.
Der Senat rät nach alledem zu einer Berufungsrücknahme, die zwei Gerichtsgebühren spart.