OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12
§ 305 Abs. 1 BGB, § 307 BGB, § 308 BGB, § 309 BGB
Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass Hinweise wie „Unverbindliche Flugzeiten (Ortszeiten) – Änderungen vorbehalten“ oder „Änderungen von Flugzeiten, Streckenführungen und Zwischenlandungen vorbehalten“ auf einem Internet-Buchungsportal für Pauschalreisen unwirksame Geschäftsbedingungen sind. Es handele sich um unzulässige Änderungsvorbehalte, durch die Verbraucher unangemessen benachteiligt würden. Diese würden auch nicht durch eine weitere Klausel in den Allgemeinen Reisebedingungen der Beklagten wirksam, welche „zwingende Gründe“ für eine Änderung voraussetze. Auch diese Begrifflichkeit sei unklar. Zum Volltext der Entscheidung:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das am 04. Juli 2012 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (12 O 224/11) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, die Pauschalreisen mit Verbrauchern abschließt, und sich dabei der Buchungsmöglichkeit über ihr Internetportal www.xy.de bedient.
Wegen des erstinstanzlichen Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil in der Fassung des Tatbestandsberichtigungsbeschlusses vom 08. August 2012 Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Das Landgericht hat die Klage – hinsichtlich des Antrags zu 1.3 wegen des Hilfsantrags – als begründet angesehen und die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verurteilt, es zu unterlassen, nachfolgende oder mit dieser inhaltsgleiche Bestimmungen in Pauschalreiseverträgen mit Verbrauchern einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmung bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen ab dem 01. April 1977, zu berufen:
1.1 Unverbindliche Flugzeiten (Ortszeiten) – Änderungen vorbehalten
1.2 Änderungen von Flugzeiten, Streckenführungen und Zwischenlandungen vorbehalten
1.3. (Unverbindliche Information, Änderung vorbehalten – aktuelle Flugzeiten im Ticket!).
Zur Begründung hat das Landgericht – soweit für das Berufungsverfahren von Interesse – im Wesentlichen ausgeführt, die drei streitgegenständlichen Bestimmungen stellten Vertragsbedingungen im Sinne von Allgemeinen Geschäftsbedingungen dar. Es handele sich um für eine Vielzahl von Fällen vorformulierte Bedingungen, die die Beklagte im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwende. Eine wirksame Einbeziehung in einen Vertrag sei nicht erforderlich, sodass es auch dahinstehen könne, ob der in Bestätigungen über den Abschluss eines Pauschalreisevertrages enthaltene Hinweis zu 1.3 durch die Mitteilung in der Reisebestätigung überhaupt Vertragsgegenstand werde oder nicht. Es bestehe jedenfalls die Gefahr, dass ein Verbraucher dies für eine vertragliche Regelung halte oder dass die Beklagte sich bei der Vertragsabwicklung darauf berufe.
Die Regelungen verstießen gegen § 308 Nr. 4 BGB, da sich die Beklagte bei der im Unterlassungsklageverfahren gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung damit vorbehalte, in nicht näher begrenzter Weise hinsichtlich der Zeiten der Flüge bzw. der Streckenführungen und Zwischenlandungen von der vereinbarten Leistung abzuweichen. § 308 Nr. 4 BGB beziehe sich auch auf die Änderung derartiger Leistungsmodalitäten. Voraussetzungen und Grenzen hinsichtlich der Abweichung von den vertraglich vereinbarten Leistungsmodalitäten seien nicht benannt, so dass die Anforderungen an die Zumutbarkeit der Änderung für den Verbraucher, die für die Wirksamkeit eines Änderungsvorbehalts erforderlich seien, nicht gewahrt seien.
Es sei zu unterscheiden zwischen der zu bejahenden Frage, ob Änderungen der Flugdaten überhaupt möglich seien, und dem Inhalt einer Regelung, die Aussagen zu möglichen Änderungen treffe.
Der in Bestätigungen über den Abschluss eines Pauschalreisevertrages gegebene „Hinweis“ (1.3 des Klageantrags) stelle auch keinen Fall eines unverbindlichen Hinweises ohne rechtlichen Regelungsgehalt dar, der nicht als Vertragsbedingung im Sinne von § 305 BGB anzusehen wäre. Ein durchschnittlicher, rechtlich nicht vorgebildeter Verbraucher erlange den Eindruck, durch die Textpassage solle der Inhalt des Reisevertrages bestimmt werden. Eine Unverbindlichkeit folge auch nicht daraus, dass die von der Beklagten verwendeten AGB eine ausdrückliche und engere Regelung zu Leistungsänderungen enthielten. Es sei nicht Gegenstand der Prüfung im vorliegenden Rechtsstreit, ob diese Regelung wirksam sei; der streitgegenständliche Hinweis habe insofern jedenfalls Regelungscharakter, als sich die Beklagte in erheblich weiterem Umfang als in der AGB-Regelung zu Änderungen berechtigt sehen könnte. Darüber hinaus habe der Hinweis zur Folge, dass Unklarheit entstehe, welche Regelung tatsächlich gelte. Ebensowenig könne die Regelung in Ziffer 4 b) der AGB der Beklagten die Verwendung der übrigen streitgegenständlichen Bestimmungen rechtfertigen.
Da nach dem Vorgesagten die Abmahnung berechtigt gewesen sei, stehe dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung der Kosten der Abmahnung in Höhe von geschätzten 200,00 € zu.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt und meint, das Landgericht habe zu Unrecht einen Verstoß gegen § 308 Nr. 4 BGB angenommen.
Das Landgericht habe verkannt, dass die streitgegenständlichen Hinweise nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit Ziffer 4 b) ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu lesen seien und sei deshalb rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass diese Hinweise den Verbraucher bei kundenfeindlichster Auslegung unangemessen benachteiligten. Selbst zu dem Zweck, die kundenfeindlichste Auslegung zu erzielen, verbiete es sich aber, eine einzelne Klausel isoliert zu betrachten. Die Grundsätze der Vertragsauslegung machten eine Einbeziehung sämtlicher Klauseln erforderlich. Da bei dieser hier nur eine Auslegung juristisch haltbar sei, fehle es schon an einer für die Anwendung der Grundsätze über die kundenfeindlichste Auslegung notwendigen Unklarheit der Regelungen. Insbesondere sei es entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht unklar, welche der Regelungen denn nun gelte, sondern vielmehr klar, dass die streitgegenständlichen Hinweise durch die Vorgaben in Ziffer 4 b) ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen konkretisiert und begrenzt würden. Die Hinweise machten den Verbraucher in Einklang mit § 6 Abs. 2 Nr. 2 BGB-InfoV lediglich darauf aufmerksam, dass die angegebenen Flugzeiten gegebenenfalls noch Änderungen unterliegen könnten. Die Grenzen der Veränderlichkeit der Flugzeiten lege Ziffer 4 b) ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen fest. Es bestehe keine Rechtfertigung dafür, Ziffer 4 b) ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei der Auslegung der Hinweise zu ignorieren und zwar unabhängig davon, ob in den Hinweisen ein Verweis auf diese Klausel erfolge oder nicht. Eine andere Sichtweise führe zu einer mit dem Gesetz nicht zu vereinbarenden Verschärfung der Einbeziehungsvoraussetzungen. Der Sinn und Zweck von Allgemeinen Geschäftsbedingungen wäre dahin, wenn der Verwender sämtliche Klauseln im Vertragsdokument selbst entweder im Volltext abdrucken oder zitierend in Bezug nehmen müsste. Entgegen der Auffassung des Landgerichts könne sie sich auch nicht gegenüber Verbrauchern auf den Standpunkt stellen, die Flugzeiten könnten willkürlich geändert werden. Ziffer 4 b) ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen verbiete eine solche Lesart der Hinweise.
Dass der allgemeine Änderungsvorbehalt in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt werden könne, während der Hinweis auf die Unverbindlichkeit der Flugzeiten im Reisevertrag selbst anzugeben sei, ergebe sich aus § 6 BGB-InfoV. Dass der Änderungsvorbehalt in der Reisebestätigung selbst enthalten sein müsse, sehe die Norm nicht vor. Eine Regelung des Änderungsvorbehalts in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei auch nicht als überraschend anzusehen. Das Landgericht habe daher sehr wohl die Wirksamkeit von Ziffer 4 b) ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen prüfen müssen, was es jedoch fehlerhaft unterlassen habe. Bei dieser Prüfung wäre das Landgericht, so die Beklagte, zu dem Ergebnis gelangt, dass diese Klausel eine mit § 308 Nr. 4 BGB in Einklang stehende Regelung darstelle, da demnach Flugzeitenänderungen nur gestattet seien, wenn dies aus zwingenden Gründen erfolge, nicht erheblich sei und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtige. Es sei hierdurch gewährleistet, dass nur für den Verbraucher zumutbare Änderungen erfolgen dürften, die sie nicht vermeiden könne.
Das Landgericht habe bei seiner Auslegung auch ihre berechtigten Interessen nicht hinreichend berücksichtigt und damit die Wertungsmöglichkeit des § 308 BGB rechtsfehlerhaft nicht ausreichend ausgeschöpft. Richtigerweise sei eine Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände vorzunehmen, wobei vor allem zu berücksichtigen sei, dass die Ursachen für Flugzeitänderungen außerhalb ihres Einflussbereichs lägen, und dass anders als beim Linienflug bei Charterflügen die Flugzeiten nicht im Vordergrund stünden. Hinzu komme, dass das Landgericht Düsseldorf in einer anderen Entscheidung (12 O 223/11) davon ausgegangen sei, Flugzeiten müssten bei der Buchung gar nicht angegeben werden. Wenn sogar dies den Verbraucher nicht benachteilige, könne im vorliegenden Fall, in dem der Verbraucher zumindest einen Anhaltspunkt habe, wie die Flüge grob lägen, nichts anderes gelten, solange ihm bewusst sei, dass er mit Änderungen rechnen müsse.
Die Beklagte beantragt (sinngemäß),
die Klage unter Abänderung des am 04. Juli 2012 verkündeten Urteils des Landgerichts Düsseldorf (12 O 224/11) abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt die landgerichtliche Entscheidung. Er weist darauf hin, dass die streitgegenständlichen Bedingungen nicht Bestandteil der Allgemeinen Reisebedingungen der Beklagten seien und vertritt die Auffassung, dass schon von daher kein konkreter Kontext für die Auslegung der Hinweise bestehe. Auch sei nicht zwingend davon auszugehen, dass die Allgemeinen Reisebedingungen per se Vertragsbestandteil würden. Das von der Beklagten behauptete Junktim bestehe also dem Grunde nach nicht. Im Übrigen sei die von der Beklagten behauptete Beschränkung der Hinweise durch Ziffer 4 b) ihrer Allgemeinen Reisebedingungen weder in diesen selbst geregelt, noch ergebe sich dies im Wege der Auslegung. Die Klausel erwecke vielmehr den Eindruck einer Differenzierung zwischen den mit der Buchungsbestätigung mitgeteilten Informationen und den dann verbindlichen Erklärungen in der Vorab-Information vor Reiseantritt. Es sei also keineswegs folgerichtig, wenn die Beklagte die Klausel unter Ziffer 4 b) ihrer Allgemeinen Reisebedingungen automatisch auch auf die Flugzeitdaten in der Reisebestätigung beziehe. Dies werde bestätigt durch die eigene Argumentation der Beklagten, die selbst zwischen den aus ihrer Sicht unverbindlichen Erklärungen in der Reisebestätigung und den dann verbindlichen, später mitgeteilten Daten differenziere, und außerdem dadurch, dass die Beklagte selbst auf „die aktuellen Flugzeiten im Ticket“ verweise. Es würden also unterschiedliche Sachverhalte geregelt, ohne dass die behauptete Rückkoppelung auf das Bedingungswerk erfolge.
Vor dem Hintergrund des § 308 Nr. 4 BGB habe das Landgericht zu Recht darauf aufmerksam gemacht, dass eine generelle Relativierung von Flugzeiten unzulässig sei und die streitgegenständliche Klausel die Beklagte berechtige, die dem Verbraucher mitgeteilten Flugzeiten umfassend zu ändern. Hierbei hätte es, so der Kläger, eines Hinweises auf das Gebot kundenfeindlichster Auslegung nicht einmal bedurft, da die Regelung als solche unmissverständlich einen unbegrenzten Änderungsvorbehalt vorsehe.
Die Ausführungen der Beklagten zu allgemeinen Erfordernissen im Charterflugverkehr bestreitet der Kläger mit Nichtwissen, meint aber, diese genügten ohnehin nicht den an substantiierten Parteivortrag zu stellenden Anforderungen. Er ist der Auffassung, dass ein unbeschränkter allgemeiner Änderungsvorbehalt auch dann nicht gerechtfertigt werden könne, wenn der Tatsachenvortrag der Beklagten als wahr unterstellt werde, da hierbei die Verwender-Interessen einseitig berücksichtigt würden, nicht aber das Interesse der Verbraucher an der Einhaltung der ihm mitgeteilten Abflugdaten, welches zumindest wegen der zu organisierenden Anreise zum Flughafen bedeutsam sei. Dass die Beklagte nicht in der Lage sei, bei der Ausschreibung und der Buchungsbestätigung konkrete Angaben über die Flugzeiten zu machen, müsse sie in eindeutiger Weise vermitteln.
Zur Vervollständigung des Vorbringens der Parteien zum Sach- und Streitstand wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen, den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 11. April 2013 und die in diesem Urteil getroffenen Feststellungen verwiesen.
II.
Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat sowohl den Unterlassungsanspruch des Klägers aus § 1 i.V.m. §§ 3, 4 UKlaG als auch den Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten zu Recht bejaht.
1.
Der Kläger ist kraft Eintragung in die beim Bundesamt für Justiz geführte Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß §§ 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 4 UKlaG aktivlegitimiert.
2.
Bei den angegriffenen drei Bestimmungen handelt es sich nach den mit der Berufung nicht angegriffenen und im Übrigen auch zutreffenden Ausführungen des Landgerichts um der Inhaltskontrolle nach §§ 307 bis 309 BGB unterliegende Allgemeine Geschäftsbedingungen gemäß § 305 Abs. 1 BGB. Auch einseitige Erklärungen des Kunden wie die gemäß I. 1 und I. 2 des Klageantrages, fallen unter § 305 Abs. 1 BGB, wenn sie – wie hier – auf einer Vorformulierung des Verwenders beruhen (Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Auflage 2013, § 305 Rn 5 m.N.). Dies rechtfertigt sich aus dem Schutzzweck der §§ 305 ff. BGB. Die Beklagte selbst hebt hervor, dass die beiden beanstandeten Formulierungen Vertragsbestandteil werden (sollen), weil der Verbraucher sie bei der Buchung einer Reise unter Nutzung ihres Telemediendienstes zwangsläufig zum Inhalt seines Vertragsangebotes macht. In einem solchen Fall wird aber noch stärker in die rechtsgeschäftliche Gestaltungsmacht des Verbrauchers eingegriffen als bei der Vorformulierung von Vertragsbedingungen.
Für die Erklärung der Beklagten gemäß I. 3. des Klageantrages kann nichts anderes gelten. Zwar fallen einseitige Erklärungen des Verwenders nicht unter § 305 Abs. 1 BGB (Palandt/Grüneberg a.a.O. Rn 6 m.w.N.). Eine Inhaltskontrolle ist aber aus Sachgründen geboten, weil die vorformulierte Erklärung der Beklagten in ihrer auf das vorgenannte Vertragsangebot des Verbrauchers bezogenen Annahmeerklärung enthalten ist, also ebenfalls Vertragsbestandteil wird. Gerade weil es sich um aufeinander bezogene und inhaltlich übereinstimmende vorformulierte Willenserklärungen handelt, wird der Verbraucher den Eindruck gewinnen, dass der Vertragsinhalt durch diese Erklärungen unmittelbar gestaltet wird. Es wäre in einem solchen Fall mit dem Schutzzweck der §§ 305 ff. BGB nicht zu vereinbaren, nur die vorformulierte Erklärung in dem Vertragsangebot einer Inhaltskontrolle zu unterziehen.
3.
Die Klauseln verstoßen gegen § 308 Nr. 4 BGB.
a)
Sie beinhalten einen Änderungsvorbehalt i.S. dieser Vorschrift, da sie unstreitig darauf gerichtet sind, der Beklagten das Recht einzuräumen, die vereinbarten Flugzeiten nach Vertragsschluss zu ändern. Der Verbraucher gibt mit seiner verbindlichen Buchung unter Nutzung des Telemediendienstes der Beklagten ein Angebot auf Abschluss eines die ausgewählten Einzelleistungen einschließlich der Flugzeiten umfassenden Pauschalreisevertrages ab, welches die Beklagte durch Übersendung der Reisebestätigung annimmt, §§ 145 ff. BGB.
b)
Gemäß § 308 Nr. 4 BGB ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen insbesondere unwirksam die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist. Danach ist ein formularmäßiger Änderungsvorbehalt nur zulässig, wenn er unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist. Damit wird eine Abwägung zwischen den Interessen des Klausel-Verwenders an der Möglichkeit einer Änderung seiner Leistung und denen des anderen Vertragsteils an der Unveränderlichkeit der vereinbarten Leistung des Verwenders verlangt. Die Zumutbarkeit einer Leistungsänderungsklausel ist dann zu bejahen, wenn die Interessen des Verwenders die für das jeweilige Geschäft typischen Interessen des anderen Vertragsteils überwiegen oder ihnen zumindest gleichwertig sind. Das setzt aber eine Fassung der Klausel voraus, die nicht zur Rechtfertigung unzumutbarer Änderungen dienen kann, und erfordert im Allgemeinen auch, dass für den anderen Vertragsteil zumindest ein gewisses Maß an Kalkulierbarkeit der möglichen Leistungsänderungen besteht (BGH, Urt. v. 15. November 2007 – III ZR 247/06, NJW 2008, 360 ff./juris Tz. 21; Urt. v. 11. Oktober 2007 – III ZR 63/07, NJW-RR 2008, 134/juris Tz.15; Urt. v. 21. September 2005 – VIII ZR 284/04, NJW 2005, 3567 ff./juris Tz. 17 unter Hinweis auf BGHZ 158, 149 ff.; so wohl auch schon Urt. v. 20. Januar 1983 – VII ZR 105/81 = BGHZ 86, 284 ff. = NJW 1983, 1322 ff/juris Tz.35).
c)
Diesen Anforderungen wird keine der drei vom Kläger angegriffenen Hinweisklauseln gerecht, da sie, was die Beklagte selbst nicht ernsthaft in Abrede stellt, ihr das Recht einräumen, die vereinbarten Flugzeiten auch ohne Begründung einseitig zu ändern, und zwar selbst dann, wenn ihr – wie etwa bei kurzfristigen Buchungen – ihrem eigenen Vortrag nach verbindliche Zeitangaben möglich wären. Die Klauseln enthalten nach ihrem klaren und damit nicht auslegungsbedürftigen Inhalt keine Einschränkung des Leistungsänderungsrechts.
d)
Auch bei Berücksichtigung des Inhalts von Ziffer 4 b) der Allgemeinen Reisebedingungen der Beklagten gilt nichts anderes. Die hierauf gestützten Berufungsangriffe der Beklagten gehen – auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in ihrem Schriftsatz vom 9. April 2013 – fehl.
aa)
Da die beanstandeten Klauseln – wie erwähnt – bereits keiner Auslegung bedürfen und auch keinen Hinweis darauf beinhalten, dass das uneingeschränkte Änderungsrecht der Beklagten durch die Regelung in Ziffer 4 b) der Allgemeinen Reisebedingungen konkretisiert und begrenzt wird, ist schon sehr zweifelhaft, ob eine ergänzende Heranziehung dieser Klausel rechtlich überhaupt zulässig wäre. Es ist nämlich bereits grundsätzlich nicht möglich, durch die Verbindung zweier äußerlich völlig getrennter Klauseln, die aufeinander nicht Bezug nehmen und sogar in getrennten Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sind, eine unwirksame Klausel aufrechtzuerhalten (so schon BGH, Urt. v. 20. Januar 1983 – VII ZR 105/81 = BGHZ 86, 284 ff./juris Tz. 39). So liegen die Dinge auch hier. Durch die beanstandeten Klauseln wird ihrem eindeutigen Wortlaut nach der Beklagten das Recht eingeräumt, die vereinbarten Flugzeiten ohne Begründung zu ändern, was sie wegen des darin liegenden Verstoßes gegen § 308 Nr. 4 BGB unwirksam macht. Diese Unwirksamkeit ist einer „Heilung“ durch eine in den Allgemeinen Reisebedingungen der Beklagten enthaltene, dieses Recht der Beklagten einschränkende Klausel schon nicht zugänglich.
bb)
Die Wirksamkeit der beanstandeten vorformulierten Erklärungen ließe sich entgegen der Auffassung der Beklagten aber auch nicht damit begründen, dass diese „im Kontext der Allgemeinen Reisebedingungen auszulegen sind“. Denn bei ergänzender Heranziehung des Inhalts der Klausel unter Ziffer 4 b) der Allgemeinen Reisebedingungen der Beklagten entsteht bestenfalls Verwirrung über den Vertragsinhalt, was sich gemäß § 305 c Abs. 2 BGB zu deren Lasten auswirkt. Die Beklagte übersieht bei ihrer Argumentation, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen zwar Vertragsbedingungen sind, für ihre Auslegung aber nach ständiger Rechtsprechung nicht die allgemeinen Regeln der §§ 133, 157 BGB gelten, sondern der Grundsatz objektiver Auslegung (statt aller Palandt/Grüneberg a.a.O. § 305c Rn 16 m.w.N.). Auszugehen ist von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden. Da die beanstandeten Vertragsinhalte und die Klausel in Ziffer 4 b) der Allgemeinen Reisebedingungen inhaltlich voneinander abweichen, liegt es nahe, dass ein verständiger und redlicher Vertragspartner der Beklagten nach Lektüre beider Vertragsbestimmungen darüber im Unklaren ist, unter welchen Voraussetzungen die mitgeteilten Flugzeiten von der Beklagten nach Vertragsschluss einseitig geändert werden können. Schon dies führt zur Unwirksamkeit der beanstandeten Klauseln. Insoweit missversteht die Beklagte die seitens des Senats im Rahmen der Terminsvorbereitung erteilten Hinweise. Es geht nicht darum, ob es dem Verbraucher zugemutet werden kann, seine Reiseunterlagen zu studieren. Entscheidend ist, dass es dem Verbraucher jedenfalls nicht zuzumuten ist, sich erst durch das Studium seiner Reiseunterlagen und der Allgemeinen Reisebedingungen Kenntnis davon zu verschaffen, ob es womöglich in diesen ergänzende Regelungen zu den beanstandeten Vertragsinhalten gibt und zu untersuchen, ob und inwieweit die eine Regelung die andere ergänzt oder außer Kraft setzt. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, als ihm die Lektüre nicht zwingend Klarheit bringen wird. Der durchschnittliche Verbraucher kann bei Lektüre beider Bestimmungen zu dem Schluss kommen, dass die Beklagte gerade nicht zur uneingeschränkten Änderung der vereinbarten Flugzeiten berechtigt ist, sondern nur nach Maßgabe der Regelung in Ziffer 4 b) der Allgemeinen Reisebedingungen. Er kann aber ebenso annehmen, es gelte vorrangig das, was im eigentlichen Vertragstext und nicht im „Kleingedruckten“ steht, also zu dem Schluss kommen, die Beklagte unterliege insoweit keinerlei Beschränkungen. Auch ein solches Verständnis ist keinesfalls nur theoretisch oder gar fernliegend. Bestehen somit drei Auslegungsalternativen, ist nach den hierzu entwickelten Grundsätzen die kundenfeindlichste Auslegung als die für den Verbraucher günstigste zugrunde zu legen (Palandt/Grüneberg a.a.O. § 305 c Rn 18 m.w.N.). Es reicht vor diesem Hintergrund – anders als die Beklagte anzunehmen scheint – also gerade nicht aus, dass ihre Allgemeinen Reisebedingungen in die Verträge einbezogen werden. Maßgeblich ist auch nicht, mit welchem Inhalt ein konkreter Reisevertrag bei Einbeziehung dieser Allgemeinen Reisebedingungen zustande kommen würde, sondern allein, ob die beanstandeten Klauseln in Ansehung der Regelung in Ziffer 4 b) der Allgemeinen Reisebedingungen der Beklagten einer Inhaltskontrolle nach § 308 Nr. 4 BGB standhalten würden. Das ist jedoch – wie aufgezeigt – nicht der Fall.
cc)
Hinzu kommt, dass die Bestimmung unter Ziffer 4 b) der Allgemeinen Reisebedingungen dann, wenn sie einen eigenen Regelungsgehalt aufweisen würde, was dem Senat vor dem Hintergrund, dass sie aus sich heraus nicht verständlich ist, zumindest fraglich erscheint, ihrerseits wegen Verstoßes gegen § 308 Nr. 4 BGB unwirksam wäre. Wie erwähnt, ist ein Änderungsvorbehalt nur zulässig, wenn er unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist. Aus der Fassung des § 308 Nr. 4 BGB und aus dem das Vertragsrecht beherrschenden Rechtsgrundsatz der Bindung beider Vertragspartner an eine von ihnen getroffene Vereinbarung ergibt sich, dass gegen Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die zugunsten des Verwenders ein Recht zur Änderung seiner Leistung vorsehen, die Vermutung der Unwirksamkeit spricht (grundlegend BGH, Urt. v. 17. Februar 2004 – XI ZR 140/03 = BGHZ 158, 149 ff. = NJW 2004, 1588/juris Tz.18 ff.). Einseitige Leistungsbestimmungsrechte bedürfen daher nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zu ihrer Wirksamkeit der konkreten Angabe der Änderungsgründe in der Klausel. Dabei muss es sich zudem um triftige Gründe handeln. Die Klausel muss diese aus Sicht des Verwenders triftigen Gründe für das Leistungsänderungsrecht nennen, sodass für den anderen Vertragsteil zumindest ein gewisses Maß an Kalkulierbarkeit der möglichen Leistungsänderungen besteht (BGH, Urt. v. 30. Juni 2009 – XI ZR 364/08, NJW-RR 2009, 1641; Urt. v. 15. November 2007 – III ZR 247/06, NJW 2008, 308; Urt. v. 21. September 2005 – VIII ZR 284/04, NJW 2005, 3567; Urt. v. 23. Juni 2005 – VII 200/04, NJW 2005, 3420). Unwirksam sind daher nicht nur Klauseln, die überhaupt keinen Änderungsgrund nennen, sondern auch solche, die Änderungsgründe nur scheinbar konkretisieren, aber letztlich ins Belieben des Verwenders stellen, wie etwa die Formulierung „aus zwingendem betrieblichem Anlass“ (so KG Berlin, Urt. v. 6. August 2012 – 23 U 47/12, MDR 2013, 19)
So liegen die Dinge auch hier. Die Klausel unter 4 b) der Allgemeinen Reisebedingungen lässt nicht erkennen, wann die Änderung der vereinbarten Flugzeiten i.S.v. § 308 Nr. 4 BGB zumutbar ist, weil sie aus „zwingenden Gründen“ erfolgt. Ihr ist nicht zu entnehmen, welche Änderungen zulässig sein sollen; auch die Gesichtspunkte, nach denen die Zumutbarkeit zu beurteilen ist, fehlen. Damit kann diese Klausel zur Rechtfertigung unzumutbarer Änderungen herangezogen werden. Da der Begriff des „zwingendes Grundes“ nicht hinreichend bestimmt ist und der Verbraucher deswegen nicht erkennen kann, ob die ihm genannten Gründe „zwingend“ sind und die erklärte Leistungsänderung des Reiseveranstalters zulässig ist, könnte er von der Geltendmachung der Rechte gemäß § 651a Abs. 5 BGB abgehalten werden. Dass sie nicht in der Lage wäre, die „zwingenden Gründe“ für die Ausübung ihres Änderungsvorbehalts hinreichend bestimmt anzugeben, macht die Beklagte selbst nicht geltend. Abgesehen davon würde auch dies sie nicht von ihrer sich auch aus dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ergebenden Pflicht entlasten, da auch solche Schwierigkeiten es nicht erlauben würden, das Änderungsrecht durch eine völlig offene Fassung in das Belieben des Verwenders zu stellen. Die erforderliche Konkretisierung und Eingrenzung des Leistungsänderungsrechts ergibt sich auch nicht daraus, dass Änderungen aus „zwingenden Gründen“ nach Ziffer 4 b) der Allgemeinen Reisebedingungen der Beklagten nur gestattet sind, wenn sie nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. Anhand dieser abstrakten und teils nur den Gesetzeswortlaut (§ 651a BGB) wiederholenden Formulierungen wird der Verbraucher ebenfalls nicht in die Lage versetzt, Voraussetzungen und Grenzen des Leistungsänderungsrechts der Beklagten zu erkennen, geschweige denn zu überprüfen, ob die Leistungsänderung im Einzelfall zulässig ist.
Um ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht i.S.d. § 315 BGB geht es hier nicht. Die Beklagte hat sich kein derartiges Bestimmungsrecht einräumen lassen, da die beanstandeten Klauseln es ihr gerade nicht ermöglichen sollen, die Flugzeiten einseitig zu bestimmen, sondern vielmehr, vertraglich schon vereinbarte Flugzeiten einseitig zu ändern.
4.
Hinzu tritt, dass, wie schon unter 3. d) bb) ausgeführt, der Verbraucher womöglich den beanstandeten Vertragsinhalt für maßgeblich hält, nach welchem eine Änderung der vereinbarten Flugzeiten der Beklagten uneingeschränkt möglich ist. Es käme daher bei ergänzender Heranziehung der Klausel unter Ziffer 4 b) der Allgemeinen Reisebedingungen auch ein Verstoß gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB in Betracht.
5.
Erweist sich demnach die Abmahnung vom 01.03.2011 als begründet, sind auch die der Höhe nach unbeanstandeten Kosten der vorgerichtlichen Tätigkeit des Klägers, die das Landgericht im Wege der Schätzung gemäß § 287 ZPO in Höhe von pauschal 200,00 EUR als berechtigt angesehen hat, von der Beklagten zu erstatten, § 5 UKlaG i.V.m. § 12 Abs. 1 UWG. Der insoweit zuerkannte Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben, § 543 ZPO.
IV.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird in Abänderung der vorläufigen Festsetzung mit Beschluss vom 22. November 2012 auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
2.500,00 € entspricht dem Wert, mit dem der Senat regelmäßig den Streit um die Wirksamkeit einer Klausel im Verfahren nach dem UKlaG bemisst. Vorliegend handelt es sich um drei Klauseln, da auch die beiden in dem Angebot des Verbrauchers enthaltenen Teilklauseln (1.1 und 1.2) einen eigenständigen Inhalt aufweisen.
Vorinstanz:
LG Düsseldorf, Az. 12 O 224/11