OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.04.2008, Az. I-20 U 187/07
§§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 UWG
Das OLG Düsseldorf hat darauf hingewiesen, dass bei eBay im Rahmen der Widerrufsbelehrung von Verbrauchern kein Wertersatz für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme von Ware gefordert werden darf. Der Beklagte hatte in der Widerrufsbelehrung eine Formulierung verwendet, wonach der Verbraucher in allen Fällen einer Rückgabe der Kaufsache in verschlechtertem Zustand Wertersatz zu leisten hat, und zwar abweichend von § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB auch dann, wenn die Verschlechterung Folge der bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme der Sache war. Das entspricht der Rechtslage aber nur dann, wenn der Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. An einer derartigen Belehrung in Textform spätestens bei Vertragsschluss fehlte es unter den Umständen, unter denen der Beklagte die angegriffene Belehrung verwendete. Die bei eBay eingestellte Erklärung erfülle nämlich nicht die gesetzlichen Anforderungen an die Textform. Danach müsse die Erklärung unter anderem in einer Weise abgegeben werden, die zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignet ist. Dies sei bei einer allein auf dem Bildschirm dargestellten Erklärung dagegen nicht der Fall, denn der Bildschirm gebe nur ein flüchtiges Bild wieder, das nach einem Wechsel der Ansicht oder einem Ausschalten des Computers nicht dauerhaft reproduzierbar ist (z. B. Urteil des Senats vom 18.03.2008, Az. I-20 U 197/07; KG MD 2008, 265; OLG Köln OLGR Köln 2007, 695; OLG Hamburg MMR 2007, 320; OLG Hamm MMR 2007, 377).
Der Beklagte nahm dies hin, behauptete aber, dass § 357 Abs. 3 BGB überhaupt nicht anwendbar sei, weil § 312 c Abs. 1 Satz 1 BGB für die hier in Rede stehenden Fernabsatzverträge eine spezielle Regelung enthalte, die der allgemeineren Bestimmung des § 357 Abs. 3 BGB vorgehe und eine Textform für die Widerrufsbelehrung nicht erfordere. Dabei berief er sich auf den gleich lautenden Beschluss des OLG Hamburg vom 19.06.2007, Az. 5 W 92/07. Dies sahen die Düsseldorfer Richter anders: Das vom OLG Hamburg angenommene Spezialitätsverhältnis existiere nicht, jedenfalls nicht in der vom OLG Hamburg angenommenen Richtung (so auch OLG Köln, MMR 2007, 713). Vielmehr bestehen die Informationspflichten beider Regelungsbereiche, nämlich § 312 c BGB mit § 1 BGB-InfoV einerseits und § 357 Abs. 3 BGB andererseits, nebeneinander, wenn man nicht sogar umgekehrt § 357 Abs. 3 BGB als die speziellere Regelung ansehen wolle, weil § 312 c BGB sich auf die Pflichtangaben beziehe, während § 357 Abs. 3 BGB eine zwar mögliche, aber nicht verpflichtende Abbedingung von § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 2. Halbsatz BGB betreffe (in diese Richtung OLG Köln, MMR 2007, 713). Das bedeute, dass ein Unternehmer, der von den Rechtsfolgen des § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB abweichen wolle, dies nur unter Beachtung der Vorgaben erreichen kann, die § 357 Abs. 3 BGB ihm aufgebe, also durch eine Belehrung spätestens bei Vertragsschluss in Textform. Dieser spezielle Fall sei von § 312 c BGB nicht erfasst.
Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs war nach Auffassung des Senats auch nicht missbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG. Die bloße Anzahl von Verfahren besage für sich genommen nicht viel. Sehe sich ein Marktteilnehmer einer Vielzahl von wettbewerblich relevanten Verstößen von Wettbewerbern gegenüber, so bleibe es ihm grundsätzlich unbenommen, sie auch in größerer Zahl zu verfolgen. Dass dies hier nicht in einem auffälligen Missverhältnis zum Umfang des Geschäftsbetriebs des Antragstellers stehe, sei bereits dargelegt worden. Hinzuweisen sei insbesondere auch darauf, dass der Antragsteller mit den Abmahnungen erst begann, nachdem er selbst von einem Mitbewerber abgemahnt worden war. Hintergrund der danach erfolgten Abmahnungen war danach auch das nachvollziehbare Ziel, eine Gleichbehandlung bei der Gestaltung der Widerrufsbelehrungen zu erreichen.
Den Streitwert für das Berufungsverfahren legte das OLG Düsseldorf auf „bis 2.000,00 EUR“ fest. Der Senat sah davon ab, den Streitwert hier – wie ansonsten in ähnlichen Fällen praktiziert – auf lediglich bis zu 900,00 EUR festzusetzen. Der Antragsteller habe nämlich ein vom Regelfall abweichendes Rechtsverfolgungsinteresse glaubhaft gemacht, weil die Folgen eines Widerrufs mit besonderen wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden seien: Die einmal in Gebrauch genommenen Speicherbausteine könnten nämlich nicht völlig einschränkungslos sofort wieder verkauft werden.