OLG Düsseldorf: Das Karnevalskostüm „Püppi“ verletzt keine Rechte an der Marke „Pippi“ für Bekleidung

veröffentlicht am 7. März 2016

OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.10.2015, Az. I-20 U 210/14
Art. 9 Abs. 1 lit. b. GMV

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Bezeichnung „Püppi“ für ein Karnevalskostüm – unabhängig von dessen Gestaltung – keine Rechte an der für Bekleidung u.a. eingetragenen Gemeinschaftswortmarke „Pippi“ verletzt. Die gegebene klangliche und bildliche Ähnlichkeit werde durch die Unterschiede im Sinngehalt (Püppi = niedlich-süß und etwas zimperlich, Pippi = frech und selbstbewusst) neutralisiert. Darüber hinaus war zweifelhaft, ob die Marke „Pippi“ durch Verwendung der Marke „Pippi Langstrumpf“ rechtserhaltend genutzt worden sei. Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier (OLG Düsseldorf – Püppi vs. Pippi).


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