OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.09.2015, Az. I-15 U 119/14
§ 339 S. 2 BGB
Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Aufforderung zur Zahlung einer Vertragsstrafe nach Abgabe einer Unterlassungserklärung konkludent als Annahme der Erklärung gewertet werden kann. Dies sei auch möglich, wenn seit Abgabe der Erklärung eine längere Zeit (hier: 13 Monate) verstrichen sei. Der durch die Aufforderung geschlossene Unterlassungsvertrag gelte jedoch nicht rückwirkend für zurückliegende Verstöße, es sei denn, aus der Unterlassungserklärung ergebe sich etwas anderes. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Düsseldorf – Vertragsstrafe).
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