OLG Düsseldorf: Eine ausschließliche Lizenz kann nicht rückwirkend mit Wirkung gegenüber Dritten vereinbart werden

veröffentlicht am 13. Januar 2023

OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.10.2019, Az. 2 U 11/18 – rechtskräftig
§ 177 Abs. 1 BGB, § 184 Abs. 1 BGB, § 30 Abs. 4 PatG, Art. 73 EPÜ

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass eine ausschließliche Lizenz an einem Patent nicht rückwirkend vereinbart werden kann, wenn sie Wirkung gegenüber Dritten entfalten soll. Allerdings könne, so der Senat, eine wegen fehlender Vertretungsmacht unwirksame Vereinbarung über die Einräumung einer ausschließlichen Patentlizenz gemäß § 177 Abs. 1 und § 184 Abs. 1 BGB rückwirkend genehmigt werden.  Die Revision gegen das Urteil wurde vom BGH zurückgewiesen (BGH, Urteil vom 22.02.2022, Az. X ZR 102/19 – Aminosäureproduktion). Zum Volltext der Entscheidung (OLG Düsseldorf: Eine ausschließliche Lizenz kann nicht rückwirkend mit Wirkung gegenüber Dritten vereinbart werden).


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