OLG Düsseldorf: HTML-Tags von Bildern im Internet können Markenrechte verletzen

veröffentlicht am 12. Dezember 2011

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Düsseldorf, Urteil vom 22.11.2011, Az. I-20 U 68/11
Art. 9 Abs. 1 Iit. b) GMV

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Benutzung eines markenrechtlich geschützten Begriffs im HTML-Tag eines Bildes zur Verletzung der Rechte an diesem Begriff führen kann. Die so genannten „Alt“-Attribute von Bildern im Internet, die bei textbasierten Browsern anstelle des Bildes ausgegeben werden bzw. bei Browsern für Blinde die Bildbeschreibung übernehmen, würden eine kennzeichenmäßige Nutzung darstellen. Ein solches Attribut unterscheide sich erheblich von „Metatags“ und „Keywords“, weil der so gekennzeichnete Text tatsächlich zur sinnlichen Wahrnehmung bestimmt sei und nicht nur mittelbar durch eine Suchmaschine wahrgenommen werde. Werde in diesem Attribut ein geschützter Begriff unrechtmäßig genutzt, könne dies vom Rechtsinhaber abgemahnt werden. Zum Volltext der Entscheidung:

Oberlandesgericht Düsseldorf

Urteil

In dem Rechtsstreit


hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhand­lung vom 5. Juli 2011 durch … für Recht erkannt:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 2. März 2011 verkündete Urteil der 2a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die Kostenentscheidung nach diesem Urteil richtet.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden zu 1/3 der Klägerin und zu 2/3 der Beklagten auferlegt. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

A)
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Die Klägerin ist Inhaberin der Gemeinschaftsbildmarke Nr. …, die als Wortbe­standteil den Begriff „…“ beinhaltet. Die Beklagte hatte auf Ihrer Intemetseite ein Bild hinterlegt, in dessen HTML-Tag das Attribut „…“ enthalten war, Die Klagerin sieht hierin eine Verletzung ihrer Markenrechte und mahnte die Be­klagte mit Schreiben vom 13.08.2010 (BI. B f. GA) ab.

In der Berufungsinstanz streiten die Parteien letztlich nur noch über die durch die Ab­mahnung entstandenen Kosten, nachdem die Beklagte sich in erster Instanz teilweise unterworfen hatte und die Parteien den Rechtsstreit teilweise in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, da die Klägerin es hinnimmt, dass das Landgericht die Krage hinsichtlich des nicht übereinstimmend für erledigt erklärten Unterlassungsteiles abgewie­sen hat.

Das Landgericht hat der Klägerin einen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 1.379,80 € zuerkannt und die Kosten des Rechtsstreits zu 1/4 der Klägerin und zu 3/4 der Beklagten auferlegt.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingeleg­ten und begründeten Berufung. Sie macht geltend, die Verwendung im „Alt“-Attribut des Bildes verletze die Marke der Klägerin nicht und die Abmahnung sei schon deshalb nicht erforderlich gewesen, weil zwar für den Fall der Nichtentfernung des Attributes, nicht aber für den Fall der Nichtunterwerfung ein gerichtliches Vorgehen angedroht worden sei. Im Übrigen sei die Kostenentscheidung unzutreffend.

Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Klage in vollem Umfange abzuweisen und die Kosten des Rechtsstreites auch insoweit der Klägerin aufzu­erlegen, wie Erledigung eingetreten ist.

Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages.

Hinsichtlich aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die ge­wechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

B)
Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Allerdings ist die erstinstanzli­che Kostenquote abzuändern, da diese nicht berücksichtigt, dass bei der Berechnung der erstinstanzlichen Kosten die Abmahnkosten als Nebenforderung außer Betracht bleiben müssen, da der Unterlassungsantrag nur zum Teil in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist.

Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Klägerin gegen die Beklag­te ein Anspruch auf Ersatz der Abmahnungskosten zustand.

Die Abmahnung war berechtigt, denn der: Klägerin stand gegen die Beklagte aus Art. 9 Abs. 1 Iit. b) GMV ein Unterlassungsanspruch zu.

Das „alt=“-Attribut des img-Tags dient dazu, einen Text anzugeben, der anstelle des Bildes ausgegeben wird, wenn der Intenet-Browser Bilder nicht darstellt. Seine Bedeutung war in der Vergangenheit, den Zeiten langsamer Internetverbindungen und textba­sierter Browser (z.B. Lynx oder Elinks) – erheblich, weil bei langsamen Intemetverbin­dungen es geraten sein kann, die Übermittlung der Bilder abzuschalten, was auch heu­te noch bei allen gängigen Browsern möglich ist. Das mag heute eher selten vorkom­men, aber derartige textbasierte Browser sind auch nicht ganz selten. Gegenwärtig steigt die Bedeutung des Attributs allerdings deshalb an, weil die Tendenz zur Gestal­tung barrierefreier Webseiten besteht. Bei barrierefreien Webseiten ist die Angabe des Alt-Attributes bei jedem Bild zwingend erforderlich. Der Hintergrund ist, dass zum Bei­spiel Browser für Blinde Bilder selbst natürlich dem Blinden nicht darstellen oder be­schreiben können. Diese lesen daher den mit dem „alt“-Attribut bezeichneten Text vor. Technisch sollte dieses Attribut also beschreiben, was man auf dem Bild sieht, damit auch ein Blinder eine Vorstellung bekommt, was dort abgebildet ist.

Insoweit unterscheidet sich das Attribut schon deshalb von „Metatags“ und „Keywords“, weil der so gekennzeichnete Text tatsächlich zur sinnlichen Wahrnehmung bestimmt ist und nicht nur mittelbar durch eine Suchmaschine wahrgenommen wird. Für die rechtli­che Beurteilung ist zugrunde zu legen, dass auf der Seite bei Aufruf der Text „Erfahrung …“ dargestellt wird. Diese Darstellung ist auch eine kennzeichenmäßige, denn sie ist geeignet, die Herkunftsfunktion der Marke zu beeinträchtigen. Die Herkunftsfunk­tion der Marke wird verletzt, weil dem Betrachter unklar bleibt. in welchem Verhältnis die Beklagte zur … steht.

In Bezug auf die Beurteilung der Verwechslungsgefahr nimmt der Senat auf die Ausführungen des landgerichtlichen Urteils Bezug und macht sich diese zu eigen.

Dies gilt auch in Bezug auf die Abmahnkosten. Zwar trifft es zu, dass die Androhung gerichtlicher Schritte sich ausdrücklich nur auf die Nichtentfernung von der Webseite bezieht. Andererseits ergibt sich aber aus dem Zusammenhang eindeutig, dass die Be­klagte mit gerichtlichen Schritten rechnen muss, wenn sie sich nicht unterwirft. Das reicht aber aus (Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 12 Rn. 1.21). Insoweit geht auch dieser Einwand der Beklagten fehl.

Da die Abmahnung berechtigt war, steht der Klägerin ein Anspruch auf Ersatz der Ab­mahnkosten zu.

Die Kostenentscheidung ist danach auch nicht etwa deshalb abzuändern, weil die Be­klagte hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils obsiegt hätte, denn insoweit stand der Klägerin ein Unterlassungsanspruch zu. Zutreffend ist allerdings, dass die Kostenquote abzuändern ist, da bei der Berechnung der Kostenquote die Abmahnkosten außer Betracht bleiben. Es ist nur ein Teil des Unterlassungsanspruches für erledigt erklärt worden. Angesichts der nicht angefochtenen erstinstanzlichen Wert­festsetzung bedeutet dies, dass die Quote 1/3 zu 2/3 und nicht 1/4 zu 3/4 zutreffend ist.

Die Kostenentscheidung für die Berufungsinstanz beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.

Es besteht kein begründeter Anlass, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Streitwert:
1.379,80 €

Vorinstanz:
LG Düsseldorf , Az. 2a O 275/10

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