OLG Düsseldorf: Kein „fliegender Gerichtsstand“ mehr bei jeglichen Wettbewerbsverstößen im Internet

veröffentlicht am 2. März 2021

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.02.2021, Az. 20 W 11/21
§ 14 Abs. 2 S. 1 UWG

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass gemäß § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG n.F. der „fliegende Gerichtsstand“ für jegliche Wettbewerbsrechtsverstöße im Internet „(Online-Handel oder auf Webseiten“) ausgeschlossen ist, also nicht nur bei „Rechtsstreitigkeiten wegen Zuwiderhandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien“. Im vorliegenden Fall war eine irreführende Werbung beanstandet worden. Der Senat verwies auf die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/12084 S. 32): „Es muss sich nicht  um spezifische Informations- und Kennzeichnungspflichten im Online-Handel oder auf Webseiten handeln, sondern es ist ausreichend, dass die Verstöße in diesem Bereich auftreten.“ Als Beispiel habe der Gesetzgeber Verstöße gegen die Preisangabenverordnung genannt. Zum Volltext der Entscheidung (OLG Düsseldorf: Kein „fliegender Gerichtsstand“ mehr bei jeglichen Wettbewerbsverstößen im Internet).


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