OLG Düsseldorf: Neue Unterlassungserklärung bei Verstoß gegen erste Unterlassungserklärung – Ein Teufelskreis

veröffentlicht am 18. November 2009

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Düsseldorf, Urteil vom 28.04.09, Az. I-20 U 236/08
§ 8 UWG

Das OLG Düsseldorf hat in diesem Urteil darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen eine zuvor abgegebene wettbewerbsrechtliche Unterlassungser- klärung einen erneuten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch entstehen lässt. Die durch den erneuten Verstoß begründete Wiederholungsgefahr für (weitere) Verstöße lasse sich nur durch die Abgabe einer erneuten Unterlassungserklärung ausräumen, wobei die in der zweiten Erklärung für den Fall eines Verstoßes versprochene Vertragsstrafe deutlich höher ausfallen müsse als in der ursprünglichen Unterlassungserklärung. Für den erneuten Unterlassungsanspruch sei auch kein Verschulden des Unterlassungsschuldners Voraussetzung.

Anders ist dies bei Einforderung der Vertragsstrafe aus dem ursprünglichen Unterlassungsvertrag. Dafür wäre ein Verschulden nachzuweisen. Da die Antragstellerin jedoch lediglich einen (erneuten) Unterlassungsanspruch geltend mache, komme es auf ein (bestrittenes) Verschulden der Antragsgegnerin nicht an. An dem Urteil mitgewirkt haben Strömer Rechtsanwälte.

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