OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.09.2012, Az. I-6 U 241/11
§ 667 BGB, § 675 BGB, § 47 InsO
Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Unternehmen, das zur Erhebung von persönlichen Nutzerdaten über seine Website einen technischen Dienstleister einsetzt (hier: zum Newsletter-Versand), bei dessen Insolvenz von diesem bzw. dessen Insolvenzverwalter die Aussonderung und Herausgabe der Daten verlangen kann. Zum Volltext der Entscheidung:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil
Die Berufung des Beklagten gegen das am 17.10.2011 verkündete Urteil der 14e Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das landgerichtliche Urteil und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 90.000,00 EUR abzuwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Gründe
I.
Der Beklagte ist am 01.07.2010 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin bestellt worden, die aufgrund des Werbeagenturvertrags vom 06.08.2009 für die Klägerinnen mit Druck- und Verlagsgeschäften sowie mit Dienstleistungen im Bereich der Werbung, Kommunikation und Medien befasst gewesen ist. Die Klägerin zu 1) ist die Einkaufsgesellschaft der Unternehmensgruppe B., die Klägerinnen zu 2) bis 36) sind die regionalen Vertriebsgesellschaften dieser Unternehmensgruppe. Sie begehren von dem Beklagten die Herausgabe von Kunden-E-Mail-Adressen, welche sie der Insolvenzschuldnerin für die Versendung von den Newslettern überlassen haben, mit denen die Klägerinnen mindestens zweimal wöchentlich ihr Verkaufssortiment bewerben.
Nachdem dem Beklagten durch das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 03.08.2010 (35 O 66/10) im Wege der einstweiligen Verfügung auferlegt worden war, die vorgenannten E-Mail-Adressen mit dem Stand der An- und Abmeldungen zum 01.07.2010 herauszugeben, hat er unter dem 21.09.2010 den Antrag gestellt, den Klägerinnen eine Frist zur Erhebung der Hauptsacheklage zu setzen und am 05.10.2010 diesen eine CD mit den streitgegenständlichen Daten ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter dem Vorbehalt übergeben, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Daraufhin haben die Klägerinnen am 04.11.2010 beim Landgericht die Klage in der Hauptsache eingereicht.
Zunächst wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen landgerichtlichen Urteils Bezug genommen, als diese den vom Senat getroffenen Feststellungen nicht widersprechen. Ergänzend wird bemerkt:
§ 6 Nr. 1 des am 06.08.2009 geschlossenen Werbeagenturvertrages, auf dessen Inhalt im Übrigen Bezug genommen wird (Anlage K1), lautet wie folgt:
„VVA [= Schuldnerin] überträgt an B. [=Klägerinnen] zur alleinigen Nutzung alle Rechte zur Veröffentlichung und Verwertung der unter diesem Vertrag von ihr erarbeiteten Leistungen einschließlich aller denkbaren Rechtspositionen an Ideen, Entwürfen und Gestaltungen. Diese Übertragung ist zeitlich, räumlich, nach Verwendungszweck und in jeder sonstigen Weise unbeschränkt. Sie schließt das Recht zur Änderung und Weiterübertragung an dritte Unternehmen ein. …“
In erster Instanz ist unstreitig gewesen, dass die Homepage „www.B..de“ von den Klägerinnen betrieben wird (Klageerwiderung, S. 4 und Schriftsatz der Klägerinnen vom 18.04.2011, S. 2 ff; vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 06.06.2011 sowie Schriftsatz des Beklagten vom 06.06.2011). Im Impressum dieser Homepage wird unter der Überschrift „Information nach § 5 TMG“ nur auf die Klägerin zu 1) hingewiesen. Unter der weiteren Überschrift „E-Mail/Kontakt“ findet sich die folgende Information (Anlage TW7):
„Wenn Sie uns über das Kontaktformular eine Nachricht zukommen lassen, können wir Ihre Anfrage umgehend an die für Ihren Wohnort zuständige B. Gesellschaft weiterleiten…“
Unter der Web-Adresse „www.B../B._B._newsletter_16html“ wird nicht nur das An-, sondern auch das Abmeldeformular für den Newslettter bereit gehalten (Anlage TW8).
Die Klägerinnen hatten bis zur Beendigung des Werbeagenturvertrags vom 06.08.2009 mittels eines Web-Interface Zugriff auf den Server der Schuldnerin, um u.a. einzelne An- und Abmeldungen von Abonnenten selbst vorzunehmen (Bl. 148 GA).
Das Landgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung der Klage stattgegeben. Die Klage sei zulässig. Das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerinnen sei gegeben, da der Übergabe der herausverlangten Daten am 05.10.2010 keine Erfüllungswirkung zukomme, da der Beklagte ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter dem Vorbehalt, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, geleistet habe. Auch sei der Herausgabeantrag hinreichend konkret gefasst, wie nicht zuletzt die Übergabe der gewünschten Datensätze am 05.10.2010 belege. Die Klage sei auch begründet, da den Klägerinnen hinsichtlich der streitgegenständlichen Daten ein zur Aussonderung berechtigender Herausgabeanspruch gemäß §§ 667 1. Alt., 675 BGB zustehe. Der von den Parteien am 06.08.2009 geschlossene Werbeagenturvertrag sei ein Geschäftsbesorgungsvertrag, der, wie § 9 Nr. 5 des Vertrags zeige, die gesetzliche Regelung des § 667 BGB nicht abbedungen habe. Die Klägerinnen könnten von dem Beklagten gemäß § 667 1. Alt. BGB die Herausgabe der streitgegenständlichen Daten verlangen, da sie die E-Mail-Adressen ihrer Kunden der Schuldnerin zur Verfügung gestellt hätten. Die Klägerinnen hätten diese Daten auf der von ihnen auf ihren Servern betriebenen Homepage „www.B..de“ gewonnen, indem sie den Besuchern dieser Homepage die Möglichkeit eröffneten, dort ihre Daten einzugeben. Die Klägerinnen hätten vor der automatischen Weiterleitung dieser Daten an die Schuldnerin für eine juristische Sekunde die Verfügungsgewalt über diese Daten gehabt, weil die automatische Weiterleitungsfunktion ihrer Homepage auf einem entsprechendem Willensentschluss der Klägerinnen beruht habe. Entgegen der Meinung des Beklagten stellten diese Kundendaten auch kein vertraglich geschuldetes Arbeitsergebnis der Schuldnerin dar, das nur nach § 667 2. Alt. BGB herausverlangt werden könnte. Es sei eine bloße Vorbereitungshandlung der Geschäftsbesorgung, wenn die vom Geschäftsherrn zur Ausführung der Geschäftsbesorgung gelieferten „Rohdaten“ nur zum Zwecke der Weiterverarbeitung geordnet oder rechnerisch aufbereitet würden. Die Schuldnerin habe nach dem Vortrag des Beklagten die herausverlangten Daten lediglich tabellarisch geordnet. Der Klägerinnen seien auch zur Aussonderung berechtigt, da ein Anspruch gemäß § 667 1. Alt. BGB schon seinem Wesen nach zu einer solchen ermächtige. Schließlich stehe dem Beklagten wegen seiner etwaigen Gegenforderungen kein Zurückbehaltungsrecht zu, da gegenüber Geschäftsunterlagen, die zur ordnungsgemäßen Bearbeitung der Angelegenheit, auf die sie sich beziehen, alsbald benötigt würden, kein Zurückbehaltungsrecht ausgeübt werden dürfe.
Dieses Urteil greift der Beklagte, der seinen Klageabweisungsantrag mit dem Rechtsmittel der Berufung weiterverfolgt, nur insoweit als an, als er meint, dass die Klägerinnen keinen zur Aussonderung ermächtigenden Anspruch auf Herausgabe der streitgegenständlichen Daten hätten. Fallengelassen hat der Beklagte hingegen in zweiter Instanz seine Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Klage und die Einrede des Zurückbehaltungsrechts.
Der Beklagte meint, das Landgericht habe zu Unrecht festgestellt, dass die Klägerinnen der Schuldnerin die streitgegenständlichen E-Mail-Adressen im Sinne des § 667 1. Alt. BGB zur Verfügung gestellt hätten. Tatsächlich habe die Schuldnerin diese Daten durch ihre eigene Arbeitsleistung erlangt. Für die Klägerinnen zu 2) bis 36) folge dies schon daraus, dass sie ausweislich des Impressums der Homepage „www.B..de“ nicht deren Betreiber seien. Aber auch die Klägerin zu 1), die danach alleinige Diensteanbieterin dieser Homepage sei, habe keine Verfügungsmacht über die Kundendaten erlangt. Tatsächlich habe die Schuldnerin die Daten unmittelbar von den Kunden der Klägerinnen erhalten. Auch nach Außen hin sei nur die Schuldnerin als Erhebungsstelle in Erscheinung getreten. Die Eingabe der Daten in die Anmeldemaske der Homepage „www.B..de“ habe den Klägerinnen keinen tatsächlichen Zugriff auf die Daten vermittelt. Die Zurverfügungstellung des Anmeldeformulars sei nur wie eine Art invitatio ad offerendum an die Kunden der Klägerinnen gewesen. Bei diesem Vorgang sei keine Speicherung der Daten auf den Servern der Klägerinnen erfolgt. Folglich sei es den Klägerinnen auch unmöglich gewesen, die Daten an die Schuldnerin weiterzuleiten, schon gar nicht wissentlich. Die Daten seien zu keinem Zeitpunkt im Eigentum der Klägerinnen gewesen. Da eine Datenerhebung auch nach § 3 BDSG voraussetze, dass die erhebende Stelle sich Kenntnis von den Daten verschaffe und über diese die Verfügungsgewalt erlange, habe die Schuldnerin die Daten unmittelbar von den Kunden der Klägerinnen erlangt. Die Erstellung des Newsletterverteilers sei ein Arbeitsergebnis der Schuldnerin gewesen, da das Double-opt-in-Verfahren auf deren Servern durchgeführt worden sei. Auch sei es den Klägerinnen unmöglich gewesen, die Live-Anmeldungen auf dem Server der Schuldnerin nachzuvollziehen und sämtliche Anmeldungen zum Newsletter abzurufen. Anders als das Landgericht meine, sei daher die Erstellung des Newsletterverteilers nicht mit der bloßen Anlage eines Aktenordners vergleichbar.
Nach Meinung des Beklagten stehe zwar den Klägerinnen ein schuldrechtlicher Herausgabeanspruch gemäß § 667 2. Alt. BGB i.V.m. § 9 Nr. 5 des Werbeagenturvertrags zu. Dieser berechtige jedoch nicht gemäß § 47 InsO zur Aussonderung, da hierfür die notwendige dingliche Komponente fehle. Da das Datenschutzrecht keine privatrechtlichen Ansprüche begründe, könne es auch nicht zweckwidrig zur Begründung eines Aussonderungsanspruches herangezogen werden. Auch ein Aussonderungsanspruch aufgrund unechter Verwaltungstreuhand scheide aus, da auch die unechte Verwaltungstreuhand einen dinglichen Charakter aufweisen müsse, der hier fehle. Die Klägerinnen hätten weder Eigentum an den Daten erlangt noch diese der Schuldnerin unmittelbar zur Verfügung gestellt. Die Klägerinnen hätten auch nicht dargelegt, dass zwischen ihnen und der Schuldnerin eine Auftragsdatenverarbeitung vereinbart worden sei. Mit dem unbestimmten § 9 Nr. 5 des Werbeagenturvertrags, der sich zudem gar nicht auf die streitgegenständlichen Daten beziehe, könne eine solche Auftragsdatenverarbeitung nicht begründet werden. Abgesehen davon sei § 11 BDSG nicht in den Fällen der Funktionsübertragung anwendbar.
Der Beklagte beantragt abändernd, die Klage abzuweisen.
Die Klägerinnen beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerinnen verteidigen das landgerichtliche Urteil, indem sie ihren erstinstanzlichen Vortrag vertiefen. Die Berufung sei schon unzulässig, weil der Beklagte in dem Insolvenzverfahren der Schuldnerin bereits am 24.02.2011 Masseunzulänglichkeit angezeigt habe und damit ungewiss sei, ob sie, die Klägerinnen, die ihnen möglicherweise aus dem Rechtsstreit erwachsenen Kostenerstattungsansprüche überhaupt realisieren könnten. Das Landgericht habe zu Recht festgestellt, dass die Schuldnerin die streitgegenständlichen Daten überlassen bekommen habe. Die Beklagte verwechsle den Unterschied zwischen „Erheben“ und „Speichern“ von Daten. Die Eingabe der Daten sei unstreitig auf einer Internetseite erfolgt, die auf ihren Servern hinterlegt sei. Die Kunden hätten auch sie und nicht die Schuldnerin, die lediglich als ihr technischer Dienstleister in Erscheinung getreten sei, ermächtigt, die Daten zu verwenden. Wie das Landgericht zutreffend gewürdigt habe, seien diese Daten für eine juristische Sekunde in ihrer Verfügungsgewalt gewesen und dadurch ihre eigenen Daten geworden, bevor sie aufgrund eines wissentlichen Entschlusses von ihnen mithilfe eines automatischen Befehls an die Schuldnerin weitergeleitet worden seien. Wie die Anlage K12, ein auszugsweiser Ausdruck der von dem Beklagten am 05.10.2010 übergebenen Daten, belege, habe die Schuldnerin die von ihnen übermittelten „Rohdaten“ auch nur schlicht aufgelistet. Selbst wenn man mit dem Beklagten annähme, die Schuldnerin hätte die Kundendaten erarbeitet und nicht im Sinne des § 667 1. Alt. BGB erhalten, ergebe sich ihre dingliche Berechtigung zur Aussonderung daraus, dass die Schuldnerin ihnen gemäß § 6 Nr. 1 des Werbeagenturvertrags die Rechte an den Daten bereits mit Abschluss des Werbeagenturvertrags übertragen habe.
Ergänzend wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.
Entgegen der Ansicht der Klägerinnen ist die Berufung des Beklagten zwar zulässig, auch wenn er in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin am 24.02.2011 Masseunzulänglichkeit angezeigt hat (s. II.1.). Die Berufung ist jedoch unbegründet, weil das Landgericht zu Recht die Klägerinnen gemäß §§ 675, 667 1. Alt. BGB in Verbindung mit § 47 InsO als berechtigt angesehen hat, von dem Beklagten die Herausgabe der E-Mail-Adressen der Abonnenten des Newsletters der Klägerinnen mit dem Stand der An- und Abmeldungen zum 01.07.2010 herauszugeben. Auf die überzeugende Begründung des Landgerichts wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Berufung bleiben ohne Erfolg (s. II.2.):
1.
Entgegen der Meinung der Klägerinnen handelt der Beklagte mit Rechtsschutzbedürfnis. Wie sich aus den §§ 926, 936 ZPO ergibt, macht der Beklagte nur von seinem Recht Gebrauch, die im einstweiligen Verfügungsverfahren obsiegenden Klägerinnen zur Durchführung des Hauptsacheverfahrens zu zwingen, damit in diesem Verfahren frei von den Beschränkungen des einstweiligen Rechtsschutzes überprüft werden kann, ob den Klägerinnen tatsächlich der bereits vollzogene Verfügungsanspruch zusteht. Für sein Rechtsschutzbedürfnis ist die von dem Beklagten schon vor Einlegung der Berufung am 24.02.2011 angezeigte Masseunzulänglichkeit nicht abträglich. Wie sich aus der von den Klägerinnen selbst zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs ergibt, ist jeder Prozessgegner grundsätzlich dem Risiko ausgesetzt, dass er von jemandem in einen Rechtsstreit getrieben wird, der im Falle seines Unterliegens Kostenerstattungsansprüche nicht befriedigen kann (BGH, Urteil vom 19.03.1987 – III ZR 2/86, Rz. 19). Wenn allerdings das Prozesskostenrisiko durch eine gewillkürte Prozessstandschaft gezielt auf den Prozessgegner verlagert werden soll, kann das Rechtsschutzbedürfnis für einen nicht solventen Prozessstandschafter fehlen (BGH, a.a.O.). Diese Frage stellt sich jedoch nicht, da der Beklagte in gesetzlicher Prozessstandschaft klagt.
2.
Die Klägerinnen haben gegen den Beklagten einen gemäß § 47 InsO zur Aussonderung berechtigenden (s.II.2.c)) Anspruch gemäß §§ 667 1. Alt., 675 BGB (s.II.2.a+b)) auf Herausgabe der E-Mail-Adressen der Abonnenten des Newsletters der Klägerinnen mit Stand der An- und Abmeldungen zum 01.07.2010.
a)
Die Berufung stellt nicht in Abrede, dass die Klägerinnen mit der Schuldnerin durch den Werbeagenturvertrag vom 06.08.2009 einen Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen haben, der gemäß § 3 Nr. 4 des Werbeagenturvertrags auch den E-Mail-Versand der Newsletter umfasst hat.
b)
Auch auf der Grundlage des in diesem Hauptsacheverfahren umfassenderen und in der Berufungsinstanz nochmals vertieften Vortrags der Parteien ist der Senat davon überzeugt, dass die Schuldnerin die streitgegenständlichen Daten, deren Herausgabe von dem Beklagten verlangt wird, von den Klägerinnen gemäß § 667 1. Alt. BGB erhalten hat:
aa)
Ohne Erfolg rügt die Berufung die Aktivlegitimation der Klägerinnen zu 2) bis 36). Da es um einen vertraglichen Anspruch geht, folgt deren Aktivlegitimation bereits daraus, dass nicht nur die Klägerin zu 1), sondern auch sie mit der Schuldnerin den Geschäftsbesorgungsvertrag vom 06.08.2009 geschlossen haben, auf dessen Grundlage die Schuldnerin die Newsletter für alle Klägerinnen versandt hat. Diesen Vertrag hat die Klägerin zu 1) gemäß § 164 Abs. 1 Satz 1 BGB ausdrücklich in Vertretung der Klägerinnen zu 2) bis 36) geschlossen. Vor dem Hintergrund dieses Vertrags erfolgten etwaige Willenserklärungen der Klägerin zu 1), die der Umsetzung des Newsletterversandes dienten, ohnehin gemäß § 164 Abs. 1 Satz 2 BGB konkludent auch im Namen der Klägerinnen zu 2) bis 36). Entsprechende Handlungen der Klägerin zu 1) wären den Klägerinnen zu 2) bis 36) gemäß § 278 BGB zurechenbar. Abgesehen davon ist auch der Vortrag des Beklagten, die Homepage „www.B..de“ werde nur von der Klägerin zu 1) betrieben, gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO als verspätet zurückzuweisen, weil der Beklagte noch in der Klageerwiderung vom 09.02.2011, S. 4, die Tatsache, dass diese Homepage von allen Klägerinnen betrieben wird, unstreitig gestellt hat. Wie sich aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 06.06.2011 ergibt, hat der Beklagte durch Stellung seines angekündeten Klageabweisungsantrags konkludent auf seinen bis zur mündlichen Verhandlung gehaltenen schriftsätzlichen Vortrag Bezug genommen, ohne seine tatsächliche Behauptung, die Homepage „www.B..de“ werde von den Klägerinnen 1) bis 36) betrieben, fallen zu lassen. Unerheblich ist, dass der Beklagte mit dem erst nach der mündlichen Verhandlung aufgesetzten Schriftsatz vom 06.06.2011 die Aktivlegitimation der Klägerinnen pauschal gerügt hat. Zum einen ergibt sich daraus nicht der Wille, seinen ursprünglichen Vortrag bezüglich der von den Klägerinnen gemeinsam betriebenen Homepage zu widerrufen. Zum anderen ist dieser Vortrag nicht im Protokoll der mündlichen Verhandlung festgehalten worden und damit gemäß § 296 a ZPO präkludiert gewesen, da der Schriftsatz vom 06.06.2011 erst am 08.06.2011 bei Gericht eingegangen ist. Schließlich steht die von der Berufung vorgelegte Anlage TW7 einer solchen Feststellung nicht entgegen, da aus deren Inhalt gerade ein Handeln der Klägerin zu 1) für die Klägerinnen zu 2) bis 36) deutlich wird, weil dort unter der Überschrift „E-Mail/Kontakt“ ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass Anfragen der Kunden an die Klägerinnen zu 2) bis 36) weitergeleitet würden.
bb)
Die Schuldnerin hat von den Klägerinnen die streitgegenständlichen E-Mail-Adressen gemäß § 667 1. Alt. BGB für die Geschäftsbesorgung erhalten. Zur Ausführung der Geschäftsbesorgung erhalten ist alles, was dem Beauftragten zum Zwecke der Geschäftsbesorgung zur Verfügung gestellt worden ist (BGH, Urteil vom 11.03.2004 – IX ZR 178/03, NJW-RR 2004, S. 1290). Aus der Geschäftsbesorgung erlangt im Sinne des § 667 2. Alt. BGB ist demgegenüber jeder Vorteil, den der Beauftragte auf Grund eines inneren Zusammenhangs mit dem geführten Geschäft erhalten hat (BGH, a.a.O.). So hat zum Beispiel ein Rechtsanwalt nach Beendigung des Mandats die Unterlagen, die ihm vom Mandanten ausgehändigt worden sind, gemäß § 675, 667 1. Alt. BGB und den Schriftverkehr, den er für den Mandanten geführt hat, gemäß §§ 675, 667 2. Alt. BGB herauszugeben (BGH, Urteil vom 30.11.1989 – III ZR 112/88, NJW 1990, S. 510). Gegenständlich ist der Herausgabeanspruch gemäß § 667 Abs. 1 BGB jedoch nicht auf körperliche Gegenstände eingeschränkt, sondern umfasst auch immaterielle Güter (Höhn in jurisPK-BGB, 5. Aufl. 2010, § 667 BGB, Rz. 3). Dementsprechend muss gemäß § 667 1. Alt. BGB der Geschäftsführer nach Beendigung der Geschäftsbesorgung auch ihm überlassene Kundendaten und das Recht, diese Daten zu speichern oder zu nutzen, herausgeben (BGH, Urteil vom 17.04.1996 – VIII ZR 5/95, Rz. 27.). Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Schuldnerin die streitgegenständlichen E-Mail-Adressen von den Klägerinnen im Sinne des § 667 1. Alt. BGB erhalten. Dies zeigt sich schon daran, dass die Klägerinnen die streitgegenständlichen E-Mail-Adressen über die auf ihren eigenen Servern und von ihnen selbst betriebene Homepage „www.B..de“ gewonnen haben. Entgegen der Meinung des Beklagten steht der Erfüllung des Tatbestandes des § 667 1. Alt. BGB nicht entgegen, dass die Klägerinnen die von ihnen über die dortigen An- und Abmeldeformulare gewonnenen E-Mail-Adressen vor der automatischen Weiterleitung an die Server der Schuldnerin nicht (zwischen-)gespeichert haben. Ebenso ist es ohne Relevanz, dass die Klägerinnen die auf ihrer Homepage von den Interessenten eingegebenen Daten nicht haben nachvollziehen können. Dies zeigt ein Vergleich mit in Papier verkörperten Daten: Wie bereits ausgeführt, muss ein Rechtsanwalt die ihm von dem Mandanten ausgehändigten Schriftstücke gemäß § 667 1. Alt. BGB herausgeben, unabhängig davon, ob der Mandant den Urkundeninhalt vor der Aushändigung zur Kenntnis genommen oder für sich, analog zum Zwischenspeichern auf einem eigenen Server, eine Kopie gefertigt hat. Entscheidend ist daher allein, dass die Klägerinnen der Schuldnerin die streitgegenständlichen Daten zugeleitet haben, weil sie selbst diese über eigens dafür auf ihrer Homepage eingerichtete An- und Abmeldeformulare gewonnen haben.
cc)
Entgegen der Meinung der Berufung ist die Schuldnerin gegenüber den Kunden der Klägerinnen auch nicht als erhebende Stelle in Erscheinung getreten. Wie die Berufung durch die Anlagen TW7 und TW8 selbst belegt hat, sind die Klägerinnen gegenüber ihren Kunden sowohl bei der An- als auch der Abmeldung für den Newsletterversand als diejenigen aufgetreten, welche von dem jeweiligen Kunden die E-Mail-Adresse erbeten haben. Dementsprechend haben die Kunden der Klägerinnen die Vorstellung und den Willen gehabt, die von ihnen in den An- und Abmeldebögen eingesetzten Daten an die Klägerinnen zu übergeben. Es ist daher für die rechtliche Würdigung unerheblich, auf welchem elektronischen Wege diese an die Klägerinnen gerichtete Übergabe der Datensätze tatsächlich erfolgt ist. Folglich kann dahinstehen, ob es tatsächlich zu der von den Klägerinnen behaupteten Weiterleitung der elektronischen Datensätze von den Servern der Klägerinnen an den Server der Schuldnerin gekommen ist oder ob die elektronischen Datensätzen von den Computern der Kunden, nachdem diese die An- und Abmeldeformulare von der Homepage der Klägerinnen zum Zwecke des Ausfüllens geöffnet hatten, „unmittelbar“ [via Internet] zu der Beklagten gelangt sind. Unschädlich ist dabei, dass die Kunden in einem zweiten Schritt eine Bestätigungs-E-Mail erhalten haben, aus der die namentlich genannte Schuldnerin als Absenderin hervorging. Durch den weiteren Inhalt der Bestätigungs-E-Mail ist nämlich der Kunde hinlänglich darüber unterrichtet worden, dass die Schuldnerin für die Klägerinnen nur ein technischer Dienstleister ist und er mit ihr, der Schuldnerin, gar nicht kommunizieren kann.
dd)
Ohne Erfolg macht schließlich die Berufung geltend, aufgrund der von der Schuldnerin praktizierten Datenverarbeitungsschritte, die der oben dargestellten Zuleitung der E-Mail-Adressen von der Homepage der Klägerinnen zu den Servern der Schuldnerin folgten, insbesondere aufgrund des Double-opt-in-Verfahrens, habe die Schuldnerin die Daten im Sinne der zweiten Alternative des § 667 BGB „erlangt“ und nicht im Sinne der ersten Alternative dieser Vorschrift „erhalten“. Entgegen der Meinung der Berufung ist weniger auf die einzelnen Schritte des Datenverarbeitungsprozesses, denn auf den immateriellen Wert abzustellen, der mit jeder einzelnen E-Mail-Adresse verbunden ist. Dementsprechend hat auch der Bundesgerichtshof in dem bereits zitierten Urteil vom – 17.04.1996 – VIII ZR 5/95, Rz. 27, klargestellt, dass eine Werbeagentur nach Beendigung des Vertrags nicht nur die ihr vom Auftraggeber überlassenen Kundendaten gemäß § 667 BGB, sondern auch das „Recht, diese Daten zu speichern und zu nutzen“, herauszugeben hat, und zwar nach der 1. Alternative dieser Vorschrift, wie die vom Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang verwandte Formulierung „alles herauszugeben, was sie zur Ausführung des Auftrags erhalten hat“ belegt. Bei einer Gesamtwürdigung all der vorgenannten Umstände ist daher zum einen festzustellen, dass die Kunden, die sich bei dem Newsletter an- oder abgemeldet haben, im Rahmen ihres informationellen Selbstbestimmungsrechts und im Rahmen ihres sonstigen allgemeinen Persönlichkeitsrechts nur die Klägerinnen und nicht die Schuldnerin ermächtigt haben, zu dem Zwecke des Newsletterversands deren E-Mail-Adressen zu speichern und auch zu nutzen. Für die Klägerinnen sind diese, wenn auch von Seiten der Kunden jederzeit widerruflichen Ermächtigungen, ihre E-Mail-Adressen für den Newsletterversand zu speichern und zu nutzen, von erheblichem wirtschaftlichem Wert gewesen, weil sie auf diesem Wege ihre besonders interessierten Kunden gezielt haben bewerben können. Zum anderen haben die Klägerinnen der Schuldnerin das von ihrer vorgenannten Rechtsstellung abgeleitete und gemäß § 9 Nr. 5 des Werbeagenturvertrags jederzeit widerrufbare Recht eingeräumt, die E-Mail-Adressen insoweit zu speichern und zu nutzen, als es für die Durchführung des automatischen Newsletterversands notwendig gewesen ist. Dementsprechend sind die E-Mail-Adressen der Kunden und das damit zusammenhängende Recht der Speicherung und der Nutzung dieser Daten der Gegenstand des Herausgabeanspruchs gemäß § 667 1. Alt. BGB, weil diese die Schuldnerin von der Klägerin im Sinne dieser Vorschrift zum Zwecke der Ausführung des Newsletterversands erhalten hat. Von dieser Rechtsstellung hat sie mit den von dem Beklagten dargestellten Datenverarbeitungsschritten, vorübergehende Speicherung der E-Mail-Adressen in einer ersten Tabelle und, sofern die Kunden der Klägerinnen die Bestätigungs-E-Mail der Schuldnerin innerhalb von 7 Tagen beantwortet haben, dauerhafte Speicherung der E-Mail-Adressen in einer zweiten Tabelle, lediglich Gebrauch gemacht. Durch diese Datenverarbeitungsschritte hat sie weder im Sinne des § 667 2. Alt. BGB irgendeinen Vorteil im inneren Zusammenhang mit der Geschäftsbesorgung „erlangt“, noch hat sie die gemäß § 667 1. Alt. BGB geschuldete Herausgabe ihrer Rechtsstellung unmöglich gemacht. Wie der Bundesgerichtshof in dem bereits zitierten Urteil vom 17.04.1996 (a.a.O.) klargestellt hat, erfolgt die Herausgabe des Rechts zur Speicherung und Nutzung der Kundendaten dadurch, dass der Geschäftsführer dem Geschäftsherrn eine Kopie seiner Daten gibt und gleichzeitig die Daten im eigenen Bestand löscht.
c)
Die erstinstanzlich noch gegen den Herausgabeanspruch erhobene Einwendung der Erfüllung hat die Berufung ebenso fallen gelassen, wie die Einrede des Zurückbehaltungsrechts. Wie schließlich das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, berechtigt ein Anspruch gemäß §§ 667 1. Alt., 675 BGB im Gegensatz zu einem Anspruch gemäß §§ 667 2. Alt., 675 BGB schon seinem Wesen nach zu einer Aussonderung (Ganter in MünchKomm-InsO, 2. Auflage, § 47 Rz. 341 f m.w.N., Büchler in Büchler in Schmidt, Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 3. Auflage, § 47 Rz. 29). Bei dem streitgegenständlichen Herausgabeanspruch handelt es sich, wie eben ausgeführt, um einen solchen gemäß §§ 667 1. Alt., 675 BGB.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 47, 48 GKG, 3 ZPO auf € 80.000,- festgesetzt.
Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen. Das Urteil hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.