OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.12.2014, Az. I-2 U 28/14 – nicht rechtskräftig
Artikel 16 Abs. 1 S. 1 TextilKennzVO
Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass in einer Prospektwerbung für Textilien, welche eine unmittelbare Bestellmöglichkeit nicht anbietet, eine Kennzeichnung der Zusammensetzung der Textilien nicht erforderlich ist. Es liege keine von der Textilkennzeichnungsverordnung vorgesehene „Bereitstellung“ der Ware vor, sondern lediglich eine Information, die den Empfänger dazu veranlassen solle, das Ladengeschäft aufzusuchen. Die Wettbewerbszentrale erwägt, die Frage in der Revision vom BGH klären zu lassen.