OLG Düsseldorf: Unterbliebene Markenregistrierung zur Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR) ist kein Wettbewerbsverstoß

veröffentlicht am 29. November 2011

OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.11.2011, Az. I-20 U 144/11
§ 8 Abs. 1 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 6 Abs. 2 ElektroG
Rechtsanwältin Katrin Reinhardt
Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Verstoß gegen das ElektroG hinsichtlich der Registrierungspflicht einzelner Marken zur Stiftung Elektro-Altgeräte Register keinen wettbewerbsrechtlich relevanten Verstoß darstellt. Das Gericht führte aus, dass sich das Interesse der Marktbeteiligten darin erschöpfe, dass eine gleichmäßige Belastung aller Wettbewerber bestehe und eine gesteigerte Belastung gesetzestreuer Hersteller mit Kosten der Entsorgung vermieden werde. Die Registrierung einzelner Marken erleichtere zwar die Arbeit der EAR-Stiftung, begründe aber dahingehend keine wettbewerbliche Relevanz. Ob eine gänzlich unterbliebene Registrierung einen Wettbewerbsverstoß darstelle, ließ der Senat bewusst offen, stellte jedoch fest, dass der Gesetzeszweck des ElektroG einen Schutz der Interessen der Marktteilnehmer weitgehend ausschließe. Zum Volltext der Entscheidung:


Oberlandesgericht Düsseldorf

Urteil

In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 5. Oktober 2011 durch … für Recht erkannt:

Die Berufung der Antragstellerin gegen das Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 24. Juni 2011 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin handelt bundesweit mit Babyartikeln, die Antragsgegnerin betreibt einen Internethandel mit Elektronikartikeln. Beide Parteien bieten Geräusch- und Bewegungsmelder sowie Babyphone der Marke „…“ an, einem kanadischen Hersteller. Die Antragstellerin ist für diese Marke bei der Stiftung Elektro-Altgeräte Register registriert. Die Antragsgegnerin war zwar als Herstellerin von Elektrogeräten dort ebenfalls registriert, für die Marke „…“ hat sie sich jedoch erst im Zuge der vorliegenden Auseinandersetzung der Parteien im März 2011 registrieren lassen.

Die Antragstellerin ist der Ansicht, der Vertrieb von Elektrogeräten ohne die nach § 6 Abs. 2 ElektroG vorgeschriebene Registrierung unter Angabe der „Marke“ sei unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs wettbewerbswidrig.

Das Landgericht hat den auf Unterlassung des Vertriebs der Geräte ohne Registrierung der Marke gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen und unter Bezug auf eine Senatsentscheidung zur Begründung ausgeführt, der Verstoß sei nicht geeignet, erhebliche Wettbewerbsvorteile auszulösen. Im Übrigen sei in Anbetracht der nunmehr erfolgten Registrierung das Fortbestehen der Wiederholungsgefahr zweifelhaft.

Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Berufung. Sie trägt vor, dem Verstoß könne die wettbewerbsrechtliche Relevanz nicht abgesprochen werden, da die fehlende Registrierung nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts – entgegen der Auffassung des erkennenden Senats – ein Vertriebsverbot auslöse. Die Wiederholungsgefahr sei auch nicht durch die Registrierung ausgeräumt worden, diese könne wieder gelöscht werden.

Die Antragstellerin beantragt,
unter Abänderung des am 24.06.2011 verkündeten Urteils des Landgerichts Düsseldorf – Az.: 38 O 50/11 – die Antragsgegnerin zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 € zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs nicht für den deutschen Markt produzierte Geräte der Unterhaltungselektronik der Marke „…“ zu importieren und in Deutschland ohne Registrierung der Marke „…“ bei Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR) in Verkehr zu bringen und/oder in Verkehr bringen zu lassen.

Die Antragsgegnerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Das Landgericht habe den Verstoß zu Recht als nicht erheblich angesehen, da die ersparten Gebühren in ihrem Fall insgesamt 12,42 Euro – keinen Wettbewerbsvorteil begründeten. Im Übrigen sei das Vorgehen der Antragstellerin rechtsmissbräuchlich. Diese habe zunächst andere Verstöße abgemahnt, im „Zuge der Verhandlungen hätten sie sich dann auf eine Unterlassungsverpflichtung für die anderen Verstöße und die unverzügliche Registrierung der Marke „…“ geeinigt. “

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, BI. 42 ff. d. GA., wegen des Parteivorbringens im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.
Die zulässige Berufung der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Antragstellerin hat gegenüber der Antragsgegnerin keinen Anspruch auf Unterlassung aus § 8 Abs. 1 L V. mit §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i. V. mit § 6 Abs. 2 ElektroG.

Gemäß § 4 Nr. 11 UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Der Beispielstatbestand des § 4 Nr. 11 UWG präzisiert die zu § 1 a.F. UWG entwickelte Fallgruppe des „Wettbewerbsverstoßes durch Rechtsbruch“. Er ist vor dem Hintergrund der Schutzzweckbestimmung in § 1 UWG zu sehen. Es kann nicht Aufgabe des Lauterkeitsrechts sein, alle nur denkbaren Gesetzesverstöße im Zusammenhang mit geschäftlichen Handlungen auch lauterkeitsrechtlich zu sanktionieren (Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Auf!., § 4 Rn. 11.6; BGH, GRUR 2010, 654 Tz. 25 – Zweckbetrieb; jeweils m. Verw. a. Begr. RegE. UWG 2004 zu § 4 Nr 11, BT-Drucks 15/1487 S. 19;). Vielmehr liegt „der eigentliche Zweck des UWG darin, das Marktverhalten der Unternehmen im Interesse der Marktteilnehmer, insbesondere der Mitbewerber und der Verbraucher, und damit zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb zu regeln“ (Köhler/Bornkamm, a.a.O., m .. Verw. a. Begr. RegE. UWG 2004 zu § 1, BT-Drucks 15/1487 S. 15/16). Die Vorschrift muss das Marktverhalten folglich im Interesse der Marktleilnehmer regeln. Dem Interesse der Mitbewerber dient eine Norm dann, wenn sie die Freiheit ihrer wettbewerblichen Entfaltung schützt (BGH, GRUR 2010, 654 Tz. 18 – Zweckbetrieb). Steuerrechtliche Vorschriften stellen von daher grundsätzlich keine Marktverhaltensregelungen dar, da sich ihr Zweck im Normalfall darauf beschränkt, die Finanzierung des Gemeinwesens zu ermöglichen; sie bezwecken nicht den Schutz der Interessen der Marktteilnehmer (BGH, a.a.O., Tz. 19).

Auch wichtige Gemeinschaftsgüter unterfallen daher nicht notwendiger Weise. § 4 Nr. 11 UWG. Die zu § 1 UWG a. F. ergangene Rechtsprechung, wonach der Wettbewerb nicht unter Missachtung wichtiger Gemeinschaftsinteressen betrieben werden solle, ist überholt. Sie berücksichtigte nicht hinreichend, dass das Lauterkeitsrecht nur den Wettbewerb im Interesse der Marktbeteiligten, insbesondere der Mitbewerber und Verbraucher schützen soll. Das Lauterkeitsrecht mit seinen spezifischen Sanktionen darf nicht zum Schutze anderer Rechtsgüter instrumentalisiert werden, mögen sie auch „gewichtige Allgemeininteressen“ darstellen. Stets ist also zu fragen, ob das geschützte Rechtsgut auch ein Interesse der Verbraucher oder Mitbewerber repräsentiert. Ist dies nicht der Fall, kann der Schutz nur über die dafür vorgesehenen Sanktionen erfolgen (Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 4 Rn. 13.53); also die besonderen Sanktionen zum Schutz des fraglichen Rechtsguts, nicht die allgemeinen wettbewerbsrechtlichen.

Der Zweck des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes ist in § 1 Abs. 1 Satz 2 definiert. Danach bezweckt das Elektro- und Elektronikgerätegesetz vorrangig die Vermeidung von Abfällen von Elektro- und Elektronikgeräten und darüber hinaus die Wiederverwendung, die stoffliche Verwertung und andere Formen der Verwertung solcher Abfälle, um die zu beseitigende Abfallmenge zu reduzieren sowie den Eintrag von Schadstoffen aus Elektro- und Elektronikgeräten in Abfälle zu verringern. Die Formulierung „insbesondere … und darüber hinaus“ legt eine abschließende Ausrichtung auf die vorgenannten, dem Bereich des Umweltschutzes, zuzuordnenden Zielsetzungen zumindest nahe. Für einen Schutz der Interessen der Marktteilnehmer wäre dann schon allein aufgrund dieser gesetzgeberischen Vorgabe kein Raum.

Soweit Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 4 Rn. 11.155b, die Auffassung vertritt, die Vorschrift des § 6 Abs. 2 ElektroG, wonach jeder Hersteller verpflichtet ist, sich unter Angabe der Marke registrieren zu lassen, bevor er Elektro- oder Elektronikgeräte in Verkehr bringt, diene daneben auch dem Schutz der Verbraucher, weil diese die Gewähr haben sollten, von der Entsorgungslast befreit zu sein, findet diese Auffassung im Gesetz keine Stütze. Sie entspricht zudem nicht der Realität, da derartige Geräte unabhängig von der Registrierung durch den Hersteller bei den nach § 9 Abs, 3 ElektroG von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern einzurichtenden Sammelstellen entgeltfrei abgegeben werden können.

Die Norm des § 6 Abs. 2 ElektroG dient der Erfassung der Hersteller und der diesen gleichgestellten Importeure, um die Finanzierung des Entsorgungssystems durch diese zu gewährleisten, also – insoweit vergleichbar einer steuerrechtlichen Vorschrift – der Sichersteltung einer hoheitlichen Aufgabe. Es kann vorliegend dahinstehen, ob das Interesse der Hersteller, dass ihre Mitbewerber im gleichen Umfang wie sie mit Abgaben belastet und durch säumige Mitbewerber verursachte Kosten nicht anteilig auf sie umgelegt werden, ein Interesse i. S. des § 4 Nr. 11 UWG begründet. So hat jeder gesetzestreue Anbieter von Waren oder Dienstleistungen ein Interesse daran, dass sich seine Mitbewerber nicht durch (Umsatz-) Steuerverkürzung einen Vorteil verschaffen. Auch kann eine massenhafte Steuerverkürzung zu Steuererhöhungen führen, um die Mindereinnahmen auszugleichen. Gleichwohl werden steuerrechtliche Vorschriften nicht als Marktverhaltensregelungen i. S. des § 4 Nr. 11 UWG betrachtet (BGH, GRUR 2010,654 Tz. 19 – Zweckbetrieb).

Der Senat ist bei seinen bisherigen Entscheidungen zu § 6 Abs. 2 ElektroG wegen der Gefahr einer gesteigerten Belastung der gesetzestreuen Hersteller von einer Anwendbarkeit des Wettbewerbsrechts ausgegangen (Beschl.v. 19. Apr. 2007, Az. 20 W 18/07, BeckRS 2007, 10769; Urt. v. 3. Juni 2008, Az. 20 U 2071 07, GRUR-RR 2009, 69- Elektroaltgeräteregister). Ob hieran im Lichte der Entscheidung „Zweckbetrleb“ des Bundesgerichtshofs festgehalten werden kann, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Gemäß § 3 Abs. 1 UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen nur unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Es bedarf folglich einer spürbaren Beeinträchtigung, die vorliegend jedenfalls nicht gegeben ist.

Die Antragsgegnerin war als Herstellerin von Elektrogeräten bereits registriert, lediglich die Registrierung für die Marke „…“ ist erst im Zuge der vorliegenden Auseinandersetzung erfolgt. Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 3. Juni 2008 bereits ausgeführt hat, ist die Verletzung allein der Markenregistrierungspflicht wettbewerbsrechtlich nicht relevant. Dabei kann dahinstehen, ob allein das Fehlen einer Registrierung der Marke ein Vertriebsverbot auslöst. Bei Zuwiderhandlungen gegen Normen i. S. des § 4 Nr. 11 UWG hat sich die Frage der wettbewerblichen Relevanz am Interesse der Marktbeteiligten zu orientieren. Da dieses Interesse Voraussetzung für ein wettbewerbsrechtliches Vorgehen ist, kann der Wettbewerber auch nur den Schutz dieses Interesses geltend machen. Das Interesse der Marktbeteiligten, soweit ein solches überhauptanzunehmen ist, erschöpft sich jedoch – wie ausgeführt – in gleichmäßigen Belastung aller Wettbewerber und der Vermeidung einer gesteigerten Belastung gesetzestreuer Hersteller mit Kosten der Entsorgung.

Nach § 14 Abs. 5 ElektroG wird die Menge der von jedem registrierten Hersteller abzuholenden Altgeräte nach dem Anteil dieses Herstellers an der Gesamtmenge der Elektrogeräte bestimmt. Für diese Mengenberechnung ist die Markenbezeichnung der jeweiligen Altgeräte im Hinblick auf § 14 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 ElektroG nicht relevant; denn den Behörden bekannt sind der registrierte Distributor ebenso wie die Gerätemengen. Die zusätzliche Nennung der Marken mag die Arbeit der EAR-Stiftung erleichtern und die Zuordnung von Geräten zu einem bestimmten Hersteller einfacher machen. Ein damit direkt verknüpfter, darüber hinausgehender Schutz von Marktteilnehmern, insbesondere von Konkurrenten oder Verbrauchern, oder ein mit der Rechtsverletzung verbundener erheblicher finanzieller Vorteil sind nicht ersichtlich (Senat, GRUR-RR 2009, 69, 70 – Elektroaltgeräteregister). Die allein in Rede stehende bloße Erleichterung der Kontrolle angegebener Gerätemengen vermag eine wettbewerbliche Relevanz des Verstoßes gegen Einzelheiten der Anmeldepflicht nicht zu begründen.

Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es nicht, die Sache ist kraft Gesetzes nicht revisibel, § 542 Abs. 2 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird in Übereinstimmung mit unbeanstandet gebliebenen erstinstanzlichen Festsetzung auf 50.000,00 Euro festgesetzt.

Vorinstanz:
LG Düsseldorf, Az. 38 O 50/11

I