OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.04.2020, Az. I-20 U 153/19 – nicht rechtskräftig
§ 6 Abs. 1 VAG, § 5 UWG
Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Unternehmensbezeichnung „[XYZ] Assekuranz Service GmbH“ gegen § 6 Abs. 1 VAG verstößt, da nach dieser Vorschrift nur Versicherungsunternehmen sowie deren Verbände zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken die Bezeichnung „Versicherung“, „Versicherer“, „Assekuranz“, „Rückversicherung“, „Rückversicherer“ und entsprechende fremdsprachliche Bezeichnungen führen dürfen. Versicherungsvermittler hingegen dürften die gesetzlich geschützten Bezeichnungen nur führen, wenn sie mit einem die Vermittlereigenschaft klarstellenden Zusatz versehen sind. Der Begriff „Service“ sei insoweit nicht ausreichend. Auch könne der Versicherungsvermittler im Impressum nicht die für Versicherungsunternehmen zuständige Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) als Aufsichtsbehörde angeben, da – jedenfalls für den Versicherungsmakler – für die Aufsicht ausschließlich die Industrie- und Handelskammer (IHK) zuständig sei. Die mögliche Weiterleitung von Beschwerden durch die BaFin an die zuständigen Stellen könne nicht als „mittelbare Aufsicht“ gewertet werden.
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