OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.08.2015, Az. I-20 U 22/14
§ 8 Abs. 1 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 10 UWG a.F., § 4 Nr. 11 UWG a.F.
Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Verteilung von Werbematerial auf einer Messe, welche entgegen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Veranstalters vorgenommen wird, nicht wettbewerbswidrig ist. Die AGB seien keine Marktverhaltensregelung, so dass ein Verstoß dagegen keine Unlauterkeit begründe. Auch eine gezielte Behinderung von Mitbewerbern durch „Abfangen“ von Kunden sei vorliegend nicht festzustellen. Zum Volltext der Entscheidung hier.