OLG Düsseldorf: Zum Schutz von Geschäftsbezeichnungen – Charité vs. Charite

veröffentlicht am 10. September 2012

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Düsseldorf, Urteil vom 26.06.2012, Az. I-20 U 103/11
§ 15 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Kosmetikfirma ihre Produkte nicht unter der Bezeichnung „Charite“ vertreiben darf. Dagegen vorgegangen war das bekannte Berliner Klinikum „Charité“, welches einen Schutz des Unternehmenskennzeichens geltend machte. Das Gericht stimmte dem zu, da eine Verwechslungsgefahr bestehe. Kosmetik und Medizin (insbesondere Dermatologie) seien eng verknüpft, so dass die Bezeichnung der Produkte als „Charite“ auf Grund der fast identischen Schreibweise zu dem Irrglauben des Verkehrs führen könne, dass es sich um Produkte des Klinikums handele. Zum Volltext der Entscheidung:


Oberlandesgericht Düsseldorf

Urteil

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 15. April 2011 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die in Ziffer 1. titulierte Unterlassungsverpflichtung auf die Zeichenbenutzung bei der Herstellung und dem Vertrieb von Kosmetikartikeln aller Art bezieht.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 60.000,00 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

I.

Die Klägerin betreibt unter der Bezeichnung „Charité“ das Universitätskrankenhaus in Berlin. Diese Bezeichnung führt sie seit der vom damaligen preußischen König Friedrich Wilhelm I im Jahre 1727 verfügten der Umwandlung in ein allgemein zugängliches Bürgerhospital. Sie ist Inhaberin einer Reihe von Wort-/Bildmarken mit dem Bestandteil „Charité“.

Die Beklagte zu 1. wurde am 2. November 2000 unter der Firma Charite C.V. GmbH mit dem Unternehmensgegenstand Herstellung und Vertrieb von Kosmetikartikeln aller Art in das Handelsregister eingetragen. Geschäftsführerin war schon damals die Beklagte zu 2. Mit Anwaltsschreiben vom 11. Juni 2010 ließ die Klägerin die Beklagte zu 1. und mit weiterem Schreiben vom 7. Juli 2010 auch die Beklagte zu 2. zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern. Die Beklagten waren zwar nach anfänglichem Widerstand zur Abgabe einer einfachen Unterlassungserklärung, nicht jedoch zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und zur Übernahme der Kosten bereit. Unmittelbar nach Klageeinreichung hat die Beklagte zu 1. in A. C.V. GmbH umfirmiert.

Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß zur Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung der Abmahnkosten verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, schon allein mit der Firmierung „Charite“ habe die Beklagte zu 1. das Unternehmenskennzeichenrecht der Klägerin, deren Firmenschlagwort „Charité“ eine bekannte geschäftliche Bezeichnung sei, verletzt. Kosmetik und Medizin lägen insbesondere im Bereich der Dermatologie nicht so weit voneinander entfernt, als dass nicht zumindest die Gefahr eines gedanklichen Zusammenhangs begründet würde. Für diese Rechtsverletzung habe die Beklagte zu 2. als das handelnde Organ einzustehen. Die zwischenzeitliche Umfirmierung sei nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr auszuräumen.

Hiergegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung. Sie tragen vor, es fehle bereits an einem geschäftlichen Handeln ihrerseits unter „Charite“. Die Beklagte zu 1. sei eine Vorratsgesellschaft, die im Geschäftsleben bislang nicht aufgetreten sei. Jedenfalls aber seien eventuelle Unterlassungsansprüche verjährt und verwirkt. Die Klägerin treffe eine Marktbeobachtungspflicht, zumal sie auch Inhaberin entsprechender Marken sei. Jedenfalls bei der Anmeldung der Marken im Jahr 2005 sei sie zur Prüfung der Zeichenlage verpflichtet gewesen. Eine Verantwortlichkeit der Beklagten zu 2. scheitere bereits daran, dass sie als bloße Geschäftsführerin ohnehin keinen Einfluss auf die Namensgebung gehabt habe.

Die Beklagten beantragen,

das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 15.04.2011, Az. 38 O 153/10 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

hilfsweise, das Verfahren auszusetzen bis zur Entscheidung des Harmonisierungsamts über einen Löschungsantrag;

hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Der Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Bereits die von der Beklagten zu 2. veranlasste Anmeldung der Charite C.V. GmbH zum Handelsregister stelle einen Gebrauch der Firma im geschäftlichen Verkehr dar. Ihr Anspruch sei auch nicht verjährt oder verwirkt. Sie sei erst am 2. Juni 2010 aus Anlass der Erstellung ihres Beteiligungsberichts zufällig auf die Beklagte zu 1. gestoßen. Eine allgemeine Marktbeobachtungspflicht gebe es nicht, eine zur Prüfung der Marktlage verpflichtende Sonderbeziehung habe nicht bestanden. Zudem scheitere eine Verwirkung auch am Fehlen eines Besitzstandes der Beklagten zu 1., die nach ihrem eigenen Vorbringen am Markt gar nicht tätig gewesen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, Bl. 54 ff. d. GA., wegen des Parteivorbringens im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 15. Juni 2012 haben die Beklagten zum Streitwert vorgetragen, den sie in Anbetracht ihrer nicht gegebenen Tätigkeit am Markt für übersetzt halten. Auch halten sie die für eine Verwechslungsgefahr erforderliche Branchenähe für nicht gegeben.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Klägerin hat gegenüber den Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung des Firmenbestandteils „Charite“ für einen auf die Herstellung und den Vertrieb von Kosmetikartikeln gerichteten Geschäftsbetrieb sowie auf Schadensersatz und Erstattung der Abmahnkosten.

Die Klägerin kann von der Beklagten zu 1. verlangen, es zu unterlassen, für einen auf Herstellung und Vertrieb von Kosmetikartikeln aller Art gerichteten Geschäftsbetrieb die Bezeichnung „Charite“ als Firmenbestandteil zu benutzen, § 15 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG. Die Verwendung des Begriffs „Charite“ verletzt das Unternehmenskennzeichenrecht der Klägerin zu 1. an der Bezeichnung „Charité“.

Der Klägerin steht an der Bezeichnung „Charité“ ein Unternehmenskennzeichenrecht zu. Der Bezeichnung kommt Unterscheidungskraft zu. Hierfür reicht aus, dass sich der gewählte Begriff nicht in der beschreibenden Angabe des Gegenstandes des Unternehmens erschöpft (vgl. BGH, GRUR 1997, 468, 469 – NetCom). Eine besondere Originalität, etwa durch eigenartige Wortbildung, ist nicht erforderlich (BGH, GRUR 1999, 492 – Altberliner). Der aus dem Französischen stammende Bezeichnung „Charité“ hat keinen Eingang in die deutsche Sprache gefunden. Sie ist geeignet, im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen zu dienen. Weil die weiteren Bestandteile „Universitätsmedizin“ und „Berlin“ lediglich den Unternehmensgegenstand und den Sitz beschreiben, erscheint der Namensbestandteil „Charité“ im Verkehr als der eigentliche Name der Klägerin (vgl. BGH, GRUR 1970, 481, 482 – Weserklause). Die originäre Kennzeichnungskraft der Bezeichnung hat durch die Bekanntheit der Klägerin, deren Tätigkeit wiederholt Gegenstand bundesweiter Berichterstattungen gewesen ist, noch eine Steigerung erfahren.

Es besteht die Gefahr einer Verwechslung zwischen dem klägerischen Unternehmenskennzeichen „Charité“ und der ursprünglichen Firmierung der Beklagten zu 1. als „Charite C.V. GmbH“. Die angesprochenen Verkehrskreise werden durch die einander gegenüberstehenden Bezeichnungen zu der irrigen Annahme verleitet, bei der „Charite C.V. GmbH“ handele es sich um ein mit der Klägerin verbundenes Unternehmen.

Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, beurteilt sich zum einen nach der Kennzeichnungskraft der Schutz beanspruchenden Geschäftsbezeichnung und der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen und zum anderen nach dem wirtschaftlichen Abstand der Geschäftsbereiche, in denen die betroffenen Unternehmen unter ihren Bezeichnungen tätig sind. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der Branchen, in der die beteiligten Unternehmen tätig sind, so dass ein höherer Grad an Branchennähe einen geringen Grad an Ähnlichkeit der Zeichen ausgleichen kann und umgekehrt (BGH, GRUR 2001, 1161, 1162 – CompuNet/ComNet; GRUR 2002, 542, 543 – BIG).

Zwischen den Bezeichnungen „Charité“ und „Charite“ besteht eine an Identität grenzende Zeichenähnlichkeit. Für „Charite“ als Firmenschlagwort der Beklagten zu 1. gilt das bezüglich der Klägerin Ausgeführte entsprechend. Auch in ihrem Fall kommt den weiteren Bestandteile der Firma „C.“, „V.“ und „GmbH“ keinerlei Unterscheidungskraft zu, sie beschreiben lediglich den Unternehmensgegenstand und die Rechtsform der Beklagten.

Auch der Branchenabstand der Parteien steht der Verwechslungsgefahr nicht entgegen. Es gibt Berührungspunkte zwischen ärztlichen Leistungen und Kosmetikprodukten, die die Möglichkeit eines flankierenden Kosmetikvertriebs durch ein großes und bedeutendes Krankenhaus als naheliegend erscheinen lassen. So besteht im Bereich der Dermatologie das Bedürfnis, sichtbare Folgen der Erkrankung temporär zu verdecken, um einer psychischen Belastung des Patienten entgegenzuwirken. Dabei besteht gerade im Bereich der Dermatologie die Problematik einer besonderen Empfindlichkeit der krankhaft veränderten Haut, die den Einsatz einer speziellen „dermatologisch geeigneten“ Kosmetik erforderlich macht.

Dabei stellte bereits die Anmeldung der Beklagten zu 1. unter dem Namen Charite C.V. GmbH beim Handelsregister eine Benutzung im geschäftlichen Verkehr dar. Insofern unterscheidet sich die Anmeldung und Eintragung einer Bezeichnung als Firma in das Handelsregister von der Anmeldung eines Zeichens als Marke. Denn aus der Anmeldung zum Handelsregister ergibt sich nicht nur der Wille des Handelnden, die Bezeichnung in Zukunft als Unternehmenskennzeichen zu benutzen; der Anmelder tut vielmehr bereits damit kund, dass sein Unternehmen diese Bezeichnung führt. Anmeldung und Eintragung im Handelsregister sind deshalb bereits als Gebrauch der Firma anzusehen, wenn der Rechtsträger des Unternehmens im Zeitpunkt der Anmeldung oder Eintragung besteht (BGH, GRUR 1957, 426, 427- Getränke Industrie; GRUR 2008, 912 Tz. 28 – Metrosex).

Durch diese Benutzung wurde die tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr begründet, die grundsätzlich nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung oder durch einen rechtskräftigen Unterlassungstitel ausgeräumt werden kann (BGH, GRUR 2008, 1108 Tz. 23 – Haus & Grund III). Solange die Wiederholungsgefahr nicht beseitigt ist, steht dem Verletzten ein an der konkreten Verletzungshandlung ausgerichteter Unterlassungsanspruch zu (BGH, a. a. O.).

Der Anspruch ist nicht verwirkt. Die Voraussetzungen einer Verwirkung nach § 21 Abs. 1 und Abs. 2 MarkenG sind nicht erfüllt. Eine fünfjährige Duldung in Kenntnis der Benutzung der geschäftlichen Bezeichnung „Charite C.V. GmbH“ behaupten auch die Beklagten nicht. Für eine Verwirkung gegenüber einem kennzeichenrechtlichen Anspruch nach § 21 Abs. 4 MarkenG in Verbindung mit § 242 BGB ist erforderlich, dass durch eine länger andauernde redliche und ungestörte Benutzung einer Kennzeichnung ein Zustand geschaffen ist, der für den Benutzer einen beachtlichen Wert hat, ihm nach Treu und Glauben erhalten bleiben muss und den auch der Verletzte ihm nicht streitig machen kann, wenn er durch sein Verhalten diesen Zustand erst ermöglicht hat (BGH, GRUR 2001, 1161, 1163 CompuNet/ComNet).

Dabei steht einer Verwirkung die Unkenntnis des Verletzten zwar nicht schlecht­hin entgegen. So kann die Geltendmachung eines Anspruchs auch dann treuwidrig sein kann, wenn die längere Untätigkeit des Verletzten zwar auf seiner Unkenntnis beruht, er bei einer zur Wahrung eigener Interessen gebotenen und zumutbaren Beobachtung des Marktes oder des „Umfelds“ seiner Bezeichnung diese Verletzungen hätten erkennen müssen (BGH, GRUR 1993, 913, 915 – KOWOG). Dies setzt jedoch eine besondere Nähebeziehung der Parteien wie eine frühere Zusammenarbeit oder wie sachlich und örtlich nahe beieinander liegenden Betätigungsbereiche voraus, aufgrund derer die Tätigkeit des jeweils anderen bei gehöriger Marktbeobachtung nicht verborgen bleiben konnte (vgl. BGH, GRUR 1993, 913, 915 – KOWOG).

Die Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Nach ihrem eigenen Vortrag ist die Beklagte zu 1. eine reine Vorratsgesellschaft, die nie am Markt tätig war. Eine allgemeine Verpflichtung zur bundesweiten Durchsicht von Handelsregistern und Firmenverzeichnisses besteht nicht. Auf die Charité P. und K.V. GmbH können sich die Beklagten nicht berufen. Diese Gesellschaft ist 1998 auf die R.M. GmbH verschmolzen worden, weshalb sie der erst 2000 gegründeten Beklagten zu 1. ein entsprechendes Unternehmenskennzeichenrecht ohnehin nicht vermitteln konnte.

Im Übrigen stünde einem Verwirkungseinwand das Fehlen eines schutzwürdigen Besitzstands entgegen. Die Benutzung eines Zeichens hat für ein Unternehmen einen beachtlichen Wert, wenn es durch langjährige Tätigkeit und/ oder (umfangreiche) Werbung in der Öffentlichkeit einen nicht unbeachtlicher Bekanntheitsgrad gewonnen haben kann (BGH, GRUR 1993, 913, 915 – KOWOG). Die Beklagte ist jedoch nie geschäftlich tätig geworden, eine nicht unbeachtlichen Bekanntheit unter dem Zeichen „Charite“ ist nicht gegeben. Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten handelt es sich um eine reine Vorratsgesellschaft, die am Markt nie tätig gewesen ist. Von daher verliert sie durch eine Umbenennung nichts. Das Vorhandensein einer verwechslungsfähigen Bezeichnung allein, stellt keinen, jedenfalls keinen schützenswerten Besitzstand dar.

Auch eine Verjährung nach § 20 MarkenG scheidet aus. Die fortdauernde Eintragung einer Bezeichnung im Handelsregister stellt eine Dauerhandlung dar (BGH, GRUR 1982, 820, 822 – Intermarkt II), bei der der Lauf der Verjährungsfrist nicht beginnt, solange der Eingriff fortdauert (BGH, GRUR 2003, 448, 450 – Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft).

Die Verpflichtung zur Unterlassung trifft auch die Beklagte zu 2. Der Geschäftsführer einer fremde Zeichen verletzenden Firma hat für diese Rechtsverletzung ebenfalls einzustehen, wenn er entweder selbst die verletzende Verwendung des Zeichens veranlasst oder diese pflichtwidrig nicht verhindert hat (vgl. BGH, GRUR 2011, 1043 Tz. 70 – TÜV II; Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 14 Rn. 362; zum Wettbewerbsrecht: BGH, GRUR 2005, 1061, 1064 – Telefonische Gewinnauskunft; Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl., § 8 Rn. 2.20). Vorliegend hat die Beklagte zu 2. selbst die verletzende Verwendung des Zeichens mit veranlasst, da die eine Verletzungshandlung darstellende Anmeldung der Beklagten zu 1. zum Handelsregister nach § 8 GmbHG ohne ihre Mitwirkung gar nicht möglich gewesen wäre. Die Frage, ob sie einen Einfluss auf die Namensgebung der Gesellschaft hatte, stellt sich daher nicht, da sie die Verletzung allein durch die Unterlassung der Mitwirkung an der Anmeldung hätte verhindern können. Notfalls hätte sie als Geschäftsführerin zurücktreten müssen.

Es kann dahinstehen, ob die Fortwirkung der Eintragung für sie ebenfalls eine Dauerhandlung darstellt oder ob ihre Verantwortlichkeit allein an der Einzelhandlung der Mitwirkung bei der Anmeldung anknüpft, da der Anspruch auch bei der Annahme einer Einzelhandlung nicht verjährt wäre. Gemäß § 20 Satz 1 MarkenG i. V. mit § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB setzt der Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist voraus, dass der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Vor dem Hintergrund der fehlenden Markpräsenz der Beklagten zu 1. ist für eine grob fahrlässige Unkenntnis ihrer Existenz kein Raum. Die in § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB für eine Verjährung ohne Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis bestimmte Frist von zehn Jahren war bei Einreichung der Klage am 15. September 2010 und selbst bei ihrer Zustellung am 7. Oktober 2010 noch nicht abgelaufen.

Die Beklagten haben der Klägerin Schadensersatz zu leisten, § 15 Abs. 5 MarkenG. Bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt hätten die Beklagten die Kennzeichenrechtsverletzung zumindest erkennen können, § 276 BGB. Wer ein Zeichen gebrauchen will, muss sich gewissenhaft davon überzeugen, dass er kein besseres Recht eines anderen verletzt (BGH, GRUR 1974, 735, 737 – Pharmamedan). Dass sie entsprechende Recherchebemühungen unternommen hätten, behaupten die Beklagten nicht.

Es fehlt nicht an der für eine Schadensersatzfeststellung hinreichenden Schadenswahrscheinlichkeit. Voraussetzung für die Feststellung der Schadens­ersatzverpflichtung ist lediglich, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadens dargelegt wird, die bei Kennzeichenverletzungen infolge Verwechslungsgefahr in aller Regel in der Marktverwirrung liegen wird (BGH, GRUR 1999, 587, 590 – Cefallone). Eine fehlende geschäftliche Betätigung schließt dabei den Eintritt eines Marktverwirrungsschadens nicht aus, da die Beklagte zu 1. aufgrund ihrer Eintragung im Handelsregister in verschiedenen Firmenverzeichnisses gelistet wurde, weshalb Personen, die nach der Klägerin suchen, durchaus auf die Beklagte zu 1. stoßen und sie für ein mit der Klägerin verbundenes Unternehmen halten konnten.

Im Übrigen kommt es auf den Eintritt einer Marktverwirrung nach der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Feststellung eines Schadens letztendlich gar nicht mehr an. Danach steht der Eintritt eines Schadens durch die festgestellte Verletzung des Unternehmenskennzeichens „Charité“ schon deshalb fest, weil die Klägerin den in der Benennung der Beklagten zu 1. als „Charite C.V. GmbH“ liegenden Eingriff in ihr Unternehmenskennzeichenrecht als ein vermögenswertes Recht nicht ohne Entgeltzahlung hinnehmen muss und insoweit jedenfalls Schadensersatz nach der Lizenzanalogie verlangen kann (BGH, GRUR 2006, 421 Tz. 45 – Markenparfümverkäufe).

Daneben hat die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 677, 683 Satz 1, § 670 BGB. Der Abmahnende hat einen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag, wenn ihm gegen den Abgemahnten zum Zeitpunkt der Abmahnung ein Unterlassungsanspruch zustand und die Abmahnung dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Abgemahnten entsprach (BGH, GRUR 2008, 996 Tz. 11 – Clone-CD). Diese Voraussetzung ist regelmäßig erfüllt, wenn der Abmahnende den Abgemahnten wegen dessen Rechtsverstoß auch gerichtlich hätte auf Unterlassung in Anspruch nehmen können. Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten beruht auf der Erwägung, dass die berechtigte Abmahnung dem Schuldner zum Vorteil gereicht, weil der Gläubiger, der zunächst abmahnt, statt sofort Klage zu erheben oder einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu stellen, dem Schuldner damit die Möglichkeit gibt, eine gerichtliche Auseinandersetzung auf kostengünstige Weise durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abzuwenden (BGH, GRUR 2008, 996 Tz. 34 – Clone-CD; GRUR 1973, 384, 385 – Goldene Armbänder).

Der der Abmahnung zugrunde gelegte Gegenstandswert von 100.000,00 Euro ist nicht zu beanstanden. Bei dem geltend gemachten Anspruch handelt um einen in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch. Der Umfang des Interesses hängt folglich von der Gefährlichkeit der zu verbietenden Handlung, also der Wahrscheinlichkeit und dem Ausmaß einer künftigen Beeinträchtigung dieses Interesses ab (Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 30. Aufl., § 12 Rn. 5.5). Aus diesem Grund ist unerheblich, welchen konkreten Vorteil die Beklagten aus ihrem Verstoß tatsächlich gezogen oder welchen Schaden der Kläger bereits erlitten hat; Relevanz kommt allein dem durch den begehrten Unterlassungstitel verhinderten Schaden zu.

Es kommt folglich nicht darauf an, dass die Beklagte zu 1. bislang nicht geschäftlich tätig geworden ist, da sie einen Vertrieb von Kosmetikprodukten jederzeit hätte aufnehmen können. Der Schaden eines solchen Vertriebs hätte sich auch nicht in entgangenen Lizenzgebühren erschöpft. Ein solcher Vertrieb wäre geeignet gewesen, das Ansehen der Klägerin nachhaltig zu schädigen. So wären mögliche Unzulänglichkeiten der Erzeugnisse der Klägerin angelastet worden. Zudem könnte ein Vertrieb von Kosmetikprodukten, der nicht ausschließlich der Flankierung einer ärztlichen Behandlung dient, als Versuch der Klägerin missverstanden werden, aus ihrem Namen in einer mit ihrem ärztlichen Anspruch nicht zu vereinbarenden Weise Gewinn zu schlagen. Der Ruf eines Krankenhauses ist ein ganz wesentliches Element seines Geschäftskapitals. Die mit der drohenden Zeichennutzung einhergehende Imageschädigung hätte daher ein ganz erhebliches, den Lizenzschaden bei weitem übertreffendes Geschäftsrisiko für die Klägerin bedeutet, das einen Gegenstandswert von 100.000,00 Euro ohne weiteres zu rechtfertigen vermag.

Die von den Rechtsanwälten der Klägerin verlangte 1,3 Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer, die die Klägerin vorliegend zur Hälfte geltend macht, ist gerechtfertigt. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sieht für die Geschäftsgebühr einen Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,5 Gebühren und als Mittelgebühr von 1,3 Gebühren vor. Besondere Umstände, die ein Unterschreiten der Mittelgebühr gebieten würden, sind nicht ersichtlich.

Die Zinsforderung ergibt sich aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. Die Klägerin hatte der Beklagten zu 1. bezüglich der mit Abmahnung ebenfalls geltend gemachten Kosten eine Frist bis zum 2. Juli 2010 gesetzt. Die am 7. Juli 2010 ebenfalls abgemahnte Beklagte zu 2. hat die Erfüllung der Ansprüche mit Anwaltsschreiben vom selben Tage verweigert und der Klägerin die gerichtliche Geltendmachung anheimgestellt.

Eine Aussetzung des Verfahrens kommt nicht in Betracht. Der in Bezug auf die Marken der Klägerin gestellte Löschungsantrag ist vorliegend schon deswegen für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Bedeutung, weil die Klage bereits auf der Grundlage des vorrangig verfolgten Unternehmenskennzeichenrechts begründet ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 269 Abs. 3 i. V. mit § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die in der Beschränkung des Unterlassungsanspruchs auf Herstellung und Vertrieb von Kosmetikprodukten liegende Teilrücknahme der Klage erachtet der Senat als geringfügig, da ein weitergehender Anspruch von der Klägerin ernstlich gar nicht begehrt worden ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Die hierfür in § 543 Abs. 2 ZPO niedergelegten Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die relevanten Rechtsfragen sind durch die zitierten höchstrichterlichen Entscheidungen beantwortet. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

Der Streitwert für den Unterlassungs- und den Schadensersatzanspruch wird unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen zum Gegenstandswert der Abmahnung, die auch für den vorliegend verfolgten Unterlassungsanspruch gelten, in Übereinstimmung mit der erstinstanzlichen Festsetzung und auf 112.000,00 Euro festgesetzt.

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