OLG Düsseldorf: Zur Unwirksamkeit von AGB-Klauseln mit überhöhten Pauschalbeträgen

veröffentlicht am 11. September 2018

OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.03.2018, Az. I-20 U 39/17
§ 309 Nr. 5 lit. a) BGB, § 306a BGB

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass AGB-Klauseln mit überhöhten Pauschalbeträgen für Rücklastschriften (5,- Euro) und Mahnungen (3,- Euro) unwirksam sind. Darüber hinaus sei es ebenfalls unzulässig, die beanstandeten AGB-Klauseln zwar zu entfernen, jedoch weiterhin die o.g. Pauschalbeträge in Rechnung zu stellen und zu vereinnahmen. Bei einer solchen Praxis handele es sich um eine Umgehung des § 309 Nr. 5 lit. a) BGB, so dass eine „anderweitige Gestaltung“ vorliege, welche ebenfalls gemäß § 306a BGB unwirksam sei. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Düsseldorf – AGB mit unzulässigen Pauschalbeträgen).


Sollen Ihre AGB gegen geltendes Recht verstoßen?

Haben Sie deshalb eine Abmahnung erhalten oder befürchten Sie dies? Möchten Sie Ihre AGB überprüfen lassen? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Rechtsanwälte sind mit dem AGB-Recht seit vielen Jahren vertraut und und sind Ihnen bei einer Lösung gern behilflich.


I