OLG Düsseldorf: Zur wettbewerbswidrigen Werbung für ein Bachblüten-Präparat mit gesundheitsbezogenen Angaben

veröffentlicht am 24. November 2017

OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.07.2017, Az. I-20 U 120/16
§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 3 Abs. 1 UWG, § 3a UWG; Art. 10 Abs. 1 HCVO; § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB; Art. 7 Abs. 1 a) und b), Abs. 4 LMIV

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Werbung für ein Bachblüten-Präparat mit Begriffen wie „Gelassenheit“, „Kraft“, „Ausdauer“ u.a. wettbewerbswidrig ist. Es handele sich dabei um gesundheitsbezogene Angaben. Von diesem Begriff erfasst werde jeder Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziere. Auch das seelische Gleichgewicht falle unter den Begriff des Gesundheitszustandes. Die beworbenen Wirkungen – sofern sie nicht ausdrücklich durch die Health Claims-Verordnung erlaubt seien – müssten daher wissenschaftlich nachweisbar sein, was vorliegend nicht der Fall sei. Bachblütenprodukte hätten unstreitig keine wissenschaftlich nachweisbaren Wirkungen, sondern beruhten nach den eigenen Angaben der Beklagten auf esoterischen Konzepten. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Düsseldorf – Werbung Bachblüten-Präparat).


Wird Ihnen unlautere Werbung für Heilmittel vorgeworfen?

Haben Sie deshalb bereits eine Abmahnung oder einstweilige Verfügung von einem Mitbewerber oder einem Verband erhalten? Rufen Sie uns gleich an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht und dessen Nebengebieten bestens vertraut und helfen Ihnen gern bei der Lösung Ihres Problems.


I