OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 28.09.2015, Az. 6 W 90/15
§ 91a ZPO
Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass der eine einstweilige Verfügung Beantragende die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, wenn er eine vorgerichtlich abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung abgelehnt hat, obwohl diese tatsächlich die Wiederholungsgefahr für den etwaigen Wettbewerbsverstoß beseitigt hat und der Abgemahnte sodann in der mündlichen Verhandlung zur einstweiligen Verfügung seine Unterlassungserklärung erneuert und das Unterlassungsbegehren damit insgesamt Erledigung findet. In diesem Fall entspreche es im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO nicht der Billigkeit, den Beklagten mit den Verfahrenskosten oder einem Teil hiervon zu belasten, und zwar unabhängig davon, ob die Klage ursprünglich zulässig und begründet gewesen sei. Zum Volltext der Entscheidung hier.