OLG Frankfurt a.M.: Aufbrauchfrist kann auch im einstweiligen Verfügungsverfahren bewilligt werden

veröffentlicht am 4. März 2021

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 16.01.2020, Az. 6 W 116/19
§ 935 ZPO, § 940 ZPO, § 3 UWG, § 3a UWG, § 8 UWG

Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass auch im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Verfügung in Ausnahmefällen eine Aufbrauchsfrist in Betracht kommt, nämlich dann, wenn aufgrund der Liefer- und Produktionskette die Abänderung einer Bedienungsanleitung in einem Punkt nur unter unverhältnismäßig großem Aufwand sofort möglich wäre. Im vorliegenden Fall wurde auf der einen Seite berücksichtigt, dass es sich um einen Rechtsverstoß handelte, der „an der unteren Grenze der Spürbarkeit nach § 3 II UWG anzusiedeln ist“ (Garantiebedingungen ohne …), zum anderen wurde aber auch darauf hingewiesen, dass aufgrund der Produktions- und Lieferbedingungen ein Zugriff auf die einzelnen Kartons zum Zwecke des Austauschs der in der Bedienungsanleitung enthaltenden Garantiebedingungen nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich sei. Die in Malaysia hergestellten Geräte wurden dort fertig konfektioniert und in für ganz Europa identischer Aufmachung zum für Zentraleuropa zuständige externen Lager verschifft, von wo sie palettenweise weitergeliefert wurden. Der „Zugriff auf jeden einzelnen Karton (Entpacken der Paletten, Zugriff auf jeden einzelnen Karton, Entfernung der Zellophanierung, Öffnen des Kartons, Austausch der Bedienungsanleitung, Verschließen, Versiegeln, Zellophanieren)“ sei damit unverhältnismäßig. Zum Volltext der Entscheidung (OLG Frankfurt a.M.: Aufbrauchfrist kann auch im einstweiligen Verfügungsverfahren bewilligt werden).


Fachanwalt für Gewerblichen Rechtschutz (dazugehörig: Wettbewerbsrecht)

Benötigen Sie Hilfe bei der Verteidigung gegen eine Abmahnung oder einstweiligen Verfügung? Rufen Sie an: 04321 / 9639953 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Kanzlei ist durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht umfassend vertraut und hilft Ihnen umgehend dabei, eine Lösung für Ihr Problem zu finden.


I