OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 28.08.2017, Az. 11 W 16/17
§ 93 ZPO; § 97 UrhG, § 97a UrhG
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein wegen einer Urheberrechtsverletzung Abgemahnter auch noch im Prozess sofort anerkennen und die Kosten dem Antragsteller auferlegen lassen kann. Dies sei dann möglich, wenn der Rechtsinhaber diese Rechtsinhaberschaft – auch auf Nachfrage – außergerichtlich nicht schlüssig und nachvollziehbar dargelegt habe und der Verletzer zwar die Rechtsverletzung eingestellt, aber die Abgabe einer Unterlassungserklärung von weiteren Informationen abhängig gemacht habe. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt – Sofortiges Anerkenntnis auch nach vorheriger Abmahnung).
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