OLG Frankfurt a.M.: Bei Vorbehalt zur Gebührenerhöhung muss Verbraucher Kündigungsrecht haben

veröffentlicht am 17. Juni 2020

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 09.04.2020, Az. 1 U 46/19
§ 126 BGB, § 126b BGB, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, Art. 20 Abs. 2 EU-RL 2002/22/EG

Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass eine AGB-Klausel, die dem Kunden ein Widerspruchsrecht nur ab einer Preiserhöhung um 5% gewährt, unwirksam ist. Sie verletze sie die sich aus Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 2002/22/EG in der Fassung der Richtlinie 2009/136/EG ergebende Wertung. Dort sei bestimmt, dass der Kunde bei einseitigen Änderungen der Vertragsbedingungen das Recht erhalte, den Vertrag zu widerrufen. Zwar seidie Richtlinie nicht umgesetzt. Nicht (fristgerecht) umgesetzte Richtlinien der Europäischen Union könnten zur Auslegung oder Fortbildung des nationalen Rechts nur insoweit herangezogen werden, als dieses dafür Raum gibt (BGH, Urteil vom 09.12.2015, Az. VIII ZR 236/12 – Rn. 19, juris). Dagegen seien im vorliegenden Fall aber keine Bedenken ersichtlich. Denn Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie sei insbesondere deshalb nicht umgesetzt, weil es im deutschen Recht keine eine einseitige Preisänderung ermöglichende Gesetzesbestimmung gebe. Würden aber solche Möglichkeiten durch Allgemeine Geschäftsbedingungen eingeführt, müssten sie auch an dem durch die Richtlinie geschaffenen Leitbild gemessen werden. Gegen das Urteil ist Revision zugelassen und eingelegt worden (BGH, Az. III ZR 96/20). Zum Volltext der Entscheidung (OLG Frankfurt a.M.: Bei Vorbehalt zur Gebührenerhöhung muss Verbraucher Kündigungsrecht haben).


Benötigen Sie einen Rechtsanwalt für die Überprüfung von AGB?

Sind Sie wegen unwirksamer und/oder wettbewerbswidriger Allgemeiner Geschäftsbedingungen abgemahnt worden? Oder wollen Sie vorsichtshalber Ihre Geschäftsbedingungen überprüfen lassen, bevor es soweit kommt? Rufen Sie gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen (gerne auch Ihre derzeit verwendeten AGB) per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Ich bin durch zahlreiche AGB-rechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit der Materie umfassend vertraut, haben viele AGB erstellt und geprüft, und helfen Ihnen gerne dabei, eine Lösung für Ihr Unternehmen zu finden.


 

I