OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 06.10.2016, Az. 6 U 61/16
§ 4 Nr. 4 UWG
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein unlauteres Abfangen von Kunden eines Mitbewerbers vorliegt, wenn in der Einfahrt des Konkurrenten Handzettel mit Werbung für einen Mitbewerber verteilt werden und die Kunden sich dem nicht entziehen können. Vorliegend seien die Werber an Fahrzeuge, die in der Einfahrt hielten, herangetreten, um den Insassen die Handzettel zu übergeben. Grundsätzlich sei zwar das Abwerben von Kunden erlaubt, jedoch nicht, wenn sich der Werbende zwischen den Mitbewerber und dessen Kunden stelle, um diesem eine Änderung seines Kaufentschlusses aufzudrängen. Auch das Verteilen von Handzetteln sei für sich genommen nicht als unlauter zu bewerten. Im Herantreten der Werber an verkehrsbedingt haltende Autos liege jedoch eine unzumutbare Belästigung der (potentiellen) Kunden, die eine Unlauterkeit begründe. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt – Behinderung von Mitbewerbern).
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