OLG Frankfurt a.M.: Die Marke „Home Company“ besitzt geringe Unterscheidungskraft für Vermittlung von Wohnraum

veröffentlicht am 25. Mai 2018

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 08.03.2018, Az. 6 U 221/16
§ 14 MarkenG; § 54 BGB

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass das Kennzeichen „Home Company“ auch für die Vermittlung von Wohnraum eine – wenn auch geringe – Unterscheidungskraft besitzt. Trotz des beschreibenden Anklangs der Wortkombination könne diese als Herkunftshinweis angesehen werden. Es genüge, dass die Bezeichnung geeignet sei, bei der Verwendung im Verkehr als Name des Unternehmens zu wirken und dass sich eine bestimmte beschreibende Bedeutung nicht feststellen lasse. Eine eingetragene Wortmarke „Home Company“ sei daher verwechslungsfähig mit einem für die gleichen Dienstleistungen benutzten Zeichen „Home Company“, auch wenn letzteres mit dem Zusatz „HC 24“ verwendet werde. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt – Unterscheidungskraft „Home Company“).


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