OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 22.12.2016, Az. 11 U 108/13
§ 31 UrhG, § 69c UrhG, § 69d UrhG, § 97 UrhG
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Bereitstellung einer Testversion eines Computerprogramms den Nutzer nicht dazu berechtigt, diese Testversion zu vervielfältigen. Durch das Herunterladen der Testversion werde das Verbreitungsrecht an der zu Grunde liegenden Programmkopie nicht erschöpft. Die Zustimmung der Rechtsinhaberin habe sich lediglich auf das Herunterladen jeweils einer Testversion beschränkt, um dem Nutzer eine zeitlich vorübergehende Nutzung zu ermöglichen und dadurch zu einem späteren entgeltlichen Erwerb der Programme zu motivieren. Die kommerzielle Nutzung durch Vorinstallation auf zum Verkauf gedachten PCs stelle daher einen Urheberrechtsverstoß dar. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt – Software-Testversion).
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