Logo Rechtsanwalt Dr. Ole Damm
  • HOME
  • KANZLEI
  • LEISTUNGEN
    • Markenrecht (Leistungen)
    • Urheberrecht (Leistungen)
    • Wettbewerbsrecht (Leistungen)
    • Patentrecht / Gebrauchsmusterrecht (Leistungen)
    • Designrecht (Leistungen)
    • Internetrecht (Leistungen)
    • Softwarerecht (Leistungen)
    • Domainrecht (Leistungen)
    • Datenschutzrecht (Leistungen)
  • GEGNERLISTE
  • KONTAKT

IT-Recht. IP-Recht. 360°

AbmahnungAGB-RechtIT-RechtMarkenrechtPatentrechtUrheberrechtWettbewerbsrecht
  04321 / 963 99 53
  info@damm-legal.de

OLG Frankfurt a.M.: Die Testversion einer Software darf nicht durch den Nutzer vervielfältigt werden

veröffentlicht am 16. Februar 2017
5 / 5 ( 1 vote )

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 22.12.2016, Az. 11 U 108/13
§ 31 UrhG, § 69c UrhG, § 69d UrhG, § 97 UrhG

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Bereitstellung einer Testversion eines Computerprogramms den Nutzer nicht dazu berechtigt, diese Testversion zu vervielfältigen. Durch das Herunterladen der Testversion werde das Verbreitungsrecht an der zu Grunde liegenden Programmkopie nicht erschöpft. Die Zustimmung der Rechtsinhaberin habe sich lediglich auf das Herunterladen jeweils einer Testversion beschränkt, um dem Nutzer eine zeitlich vorübergehende Nutzung zu ermöglichen und dadurch  zu einem späteren entgeltlichen Erwerb der Programme zu motivieren. Die kommerzielle Nutzung durch Vorinstallation auf zum Verkauf gedachten PCs stelle daher einen Urheberrechtsverstoß dar. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt – Software-Testversion).


Sollen Sie Software urheberrechtswidrig genutzt haben?

Haben Sie deshalb eine Abmahnung oder einstweilige Verfügung, z.B. von Microsoft oder Adobe, erhalten? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Rechtsanwälte sind durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Urheber- und Softwarerecht bestens vertraut und helfen Ihnen gern.


Datenschutz | Impressum | Urheberrechtshinweise
© 2020 Rechtsanwalt Dr. Ole Damm

I ♥ footnotes