OLG Frankfurt a.M.: Ein Dienstleistungsanbieter und das diesen kritisierende Beratungsunternehmen stehen nicht in Wettbewerb

veröffentlicht am 10. März 2020

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 09.01.2020, Az. 6 W 117/19
§ 2 Nr. 3 UWG, § 826 BGB

Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass zwischen einem Unternehmen, das bestimmte Dienstleistungen anbietet, und einem (Rechts-)Berater, der sich auf seiner Internetseite kritisch über das Unternehmen äußert, um auf diese Weise dessen Kunden für seine Beratungstätigkeit zu gewinnen, kein konkretes Wettbewerbsverhältnis. Es fehle, so der Senat, an dem notwendigen Konkurrenzmoment bzw. dem wettbewerblichen Bezug. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Zum Volltext der Entscheidung:


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Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Beschluss

Die Beschwerde wird zurückgewiesen, soweit ihr das Landgericht nicht mit Beschluss vom 18.12.2019 teilweise abgeholfen hat.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Beschwerdewert: 35.000,00 EUR

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1.
Das Landgericht hat den mit der Beschwerde modifizierten Eilantrag zu 1. a), 4. Spiegelstrich zu Recht zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat das Zeichen „Force for Good“ nicht als Handelsname oder Unternehmenskennzeichen für die „Herausgabe und Veröffentlichung von Druckschriften“ verwendet. Zu Unrecht leitet die Antragstellerin eine entsprechende Begehung daraus ab, dass sich auf der Internetseite des Antragsgegners eine von ihm verfasste „Case Study“ zum Download befindet (Anlage Ast 11). Die Studie ist mit dem Titel „X, A Force for Good or A Force for Evil?“ versehen. Auf den beiden vorgelegten Seiten findet sich außerdem rechts oben die logoartige Angabe „Face for Good“. Hierbei handelt es sich ersichtlich nicht um ein gewerbliches Dienstleistungsangebot. Vielmehr soll das Dokument einen Beitrag zur Aufarbeitung einer aus Sicht des Antragsgegners skandalösen Kooperation der Antragstellerin mit einem chinesischen Partner darstellen. In diesem Zusammenhang wird auf die Unionsmarke der Antragstellerin Bezug genommen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner Dritten Fallstudien oder sonstige Druckschriften gegen Entgelt anbieten möchte. Mithin fehlt es insoweit an einem Handeln im geschäftlichen Verkehr.

2.
Das Landgericht hat auch die mit der Beschwerde modifizierten Eilanträge zu 1. b), 1. d) und 1. e) zu Recht zurückgewiesen.

a)
Die Anträge lassen sich nicht auf wettbewerbsrechtliche Anspruchsgrundlagen (§ 8 I, III Nr. 1 UWG i.V.m. §§ 4 Nr. 1, Nr. 2, 5 Abs. 2 UWG) stützen. Es fehlt an einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien (§ 2 Nr. 3 UWG). Insoweit kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in dem angegriffenen Beschluss sowie in dem Nichtabhilfebeschluss Bezug genommen werden.

aa)
Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis setzt nicht notwendigerweise den Absatz gleichartiger Leistungen voraus. Vielmehr reicht es aus, dass sich der Verletzer durch seine Verletzungshandlung im konkreten Fall in irgendeiner Weise in Wettbewerb zu dem Betroffenen stellt. Es genügt, wenn zwischen den Vorteilen, die jemand durch eine Maßnahme für sein Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die ein anderer dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann (BGH GRUR 2014, 1114, Rn. 32 – nickelfrei).

bb)
Zwischen dem Nachteil der Antragstellerin in Gestalt des möglichen Verlusts von Studenten oder Interessenten für ihre Bildungsdienstleistungen und dem Vorteil des Antragsgegners in Gestalt der Förderung des Absatzes seiner Beratungsleistungen besteht keine Wechselbeziehung in diesem Sinn. Vielmehr besteht zwischen einem Unternehmen, das bestimmte Dienstleistungen anbietet, und einem (Rechts-)Berater, der sich auf seiner Internetseite kritisch über das Unternehmen äußert, um auf diese Weise dessen Kunden für seine Beratungstätigkeit zu gewinnen, kein konkretes Wettbewerbsverhältnis. Es fehlt an dem notwendigen Konkurrenzmoment bzw. dem wettbewerblichen Bezug (Senat, WRP 2017, 338; ebenso BGH GRUR 2017, 918 – Wettbewerbsbezug).

b)
Die Antragstellerin kann ihre Ansprüche auch nicht mit Erfolg auf § 826 BGB stützen. Bei den fraglichen Angaben nach den Anträgen zu 1. b), 1. d) handelt es sich nicht um Tatsachenbehauptungen, sondern um Meinungsäußerungen.

aa)
Eine trennscharfe Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen ist oft nicht möglich, weil beide Äußerungsformen nicht selten miteinander verbunden werden und erst gemeinsam den Sinn einer Äußerung ausmachen. In solchen Fällen ist der Begriff der Meinung im Interesse eines wirksamen Grundrechtschutzes weit zu verstehen; sofern eine Äußerung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt wird, wird sie als Meinung von dem Grundrecht geschützt (vgl. BVerfG in NJW 1993, 1845).

bb)
Die angegriffenen Äußerungen sind durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt. Dies gilt sowohl für die Angabe, die Antragstellerin sei in einen „Skandal“ verwickelt, als auch für die Angabe, der Dekan der Antragstellerin sei ein „Diktator, dessen Worte nicht mit seinen Handlungen übereinstimmen“ würden. Ob ein bestimmter Sachverhalt einen „Skandal“ darstellt, liegt letztlich in der subjektiven Wertung des Betrachters und lässt sich nicht objektivieren. Auch im Kontext der Angaben auf dem im Antrag zu 1. b) eingeblendeten Foto (185.000 $ – 5 Jahre Partnerschaft – größter Skandal – nicht abschlussorientierte Führungskräfte-Ausbildung – in 2019 nominiert) stellt sich die Angabe „Skandal“ aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise nicht als unzutreffende Tatsachenbehauptung dar. Die dort aufgeführten Umstände lassen nicht auf ein konkretes skandalöses Verhalten schließen. Die vagen Angaben, bei dem Skandal könne es um eine größere Geldsumme und eine Partnerschaft mit einem chinesischen Unternehmen gehen, reichen hierfür nicht aus. Entsprechendes gilt für die mit dem Antrag zu 1. d) angegriffene Äußerung. Ob sich ganz allgemein das Verhalten einer Person mit seinen Äußerungen in Einklang bringen lässt und ob das Verhalten der Führungskraft eines Unternehmens als diktatorisch zu bezeichnen ist, ist eine Frage des Meinens und Dafürhaltens.

cc)
Dass es sich bei den genannten Äußerungen um eine unzulässige Schmähkritik handelt, ist weder dem Vortrag der Antragstellerin zu entnehmen noch sonst ersichtlich.

3.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen (§ 97 ZPO).

I