OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 29.09.2016, Az. 6 U 110/16
§ 5a UWG, § 308 ZPO
Wird ein Unterlassungsantrag bei Gericht gegen eine konkrete wettbewerbsrechtliche Verletzungsform gerichtet, muss sich das gerichtliche Verbot allein auf die Beanstandungen stützen, mit denen der Kläger seinen Unterlassungsantrag begründet hat. Geht das Gericht mit seinem Verbotstenor allerdings über die konkrete Verletzungsform hinaus, kann sich der Antragssteller im weiteren Verfahren diesen weiter gefassten Unterlassungstenor nicht zu eigen machen. Dies gelte auch unabhängig davon, ob nach dem vom Bundesgerichtshof entwickelten weiten Streitgegenstandsbegriff (vgl. BGH, GRUR 2013, 401 – Biomineralwasser, juris-Tz. 19) auch diese Beanstandung zum Streitgegenstand des gegen die konkrete Verletzungsform gerichteten Unterlassungsantrags gehöre. Denn selbst dann könne das Verbot der konkreten Verletzungsform wegen des Grundsatzes der Dispositionsmaxime nur auf solche Beanstandungen gestützt werden, auf die der Kläger oder Antragsteller sich im Verfahren berufen habe. Dies hat das OLG Frankfurt a.M. entschieden. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt a.M. – Nachträgliches Berufen auf gerichtsseitig erweitertes Verbot):
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