OLG Frankfurt a.M.: Informationspflichten nach der PKW-EnVKV bei der Werbung für Kraftfahrzeuge

veröffentlicht am 24. Februar 2017

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 17.11.2016, Az. 6 U 231/15
§ 5 UWG, § 5a UWG; Anlage 4, Abschnitt 1 zu § 5 PKW-EnVKV

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass bei der Werbung für Kraftfahrzeuge grundsätzlich die Verbrauchs- und Emissionswerte gemäß der PKW-EnVKV angegeben werden müssen. Dies gelte auch dann, wenn blickfangartig für eine Modellreihe geworben werde, wobei an Hand eines (Finanzierungs-)Beispiels ein bestimmtes Modell der Reihe beschrieben werde. Die Angabe einer Spannbreite sei bei Benennung eines konkreten Modells dann nicht mehr zulässig. Der Verstoß gegen die Informationspflichten sei auch gleichzeitig ein Wettbewerbsverstoß. Lediglich für den Fall, dass ein Kraftfahrzeug (auch mit Preisangabe) beworben werde, ohne dass aus der Anzeige erkennbar sei, ob es sich um einen Diesel oder Benziner handele oder ob der Wagen über ein Schalt- oder Automatikgetriebe verfüge, könne auf bestimmte Pflichtinformationen verzichtet werden, da noch keine Aufforderung zum Kauf vorliege. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt – Werbung für Pkw).


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