OLG Frankfurt a.M.: Irreführende Werbung mit Testergebnis ohne Fundstelle

veröffentlicht am 18. April 2016

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 24.03.2016, Az. 6 U 182/14
§ 5a UWG

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Verstoß gegen Informationspflichten des § 5a UWG vorliegt, wenn ein Produkt oder eine Dienstleistung mit einem Testergebnis (z.B. „1. Platz Objektiver Tarifvergleich“) beworben wird, ohne dass die Fundstelle dazu genannt oder verlinkt ist. Bei einer Werbung mit Testergebnissen sei die Fundstellenangabe (bzw. im Internet eine Verlinkung des Fundstellenhinweises) jedoch erforderlich, um den Verbraucher in die Lage zu versetzen, eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen. Es komme nicht darauf an, dass die Beklagte das Testsiegel von der durchführenden Stelle des Preisvergleiches erhalten habe. Wer ein irreführendes Siegel eines Dritten verwende, werbe selbst auch irreführend. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt – Werbung Testergebnis).


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