OLG Frankfurt a.M.: Irreführender Preisvergleich mit einbezogenem einmaligem Neukundenbonus

veröffentlicht am 10. April 2017

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 03.03.2017, Az. 6 W 17/17
§ 5 UWG

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Werbevergleich eines Stromanbieters irreführend und damit wettbewerbswidrig ist, wenn in den niedrigeren Jahrespreis ein Neukundenbonus für (nur) das erste Bezugsjahr einberechnet wurde, ohne dass deutlich darauf hingewiesen wird. Es genüge nicht, wenn der Neukundenbonus an anderer Stelle des verwendeten Flyers zwar genannt, aber nicht in die Preisvergleichstabelle einbezogen werde. Es könne auch nicht angenommen werden, dass allen relevanten Teilen der Durchschnittsverbraucher aus Vergleichsportalen im Internet oder der Werbepraxis bekannt sei, dass Anbieterwechsel generell mit Boni belohnt werden und dass in Preisvergleichen stets eventuelle Wechselboni mit eingerechnet seien. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt – Irreführende Preiswerbung mit Neukundenbonus).


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